Urteil
7 K 691/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0930.7K691.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2007. 3 Der Kläger war ab dem Wintersemester 2002/ 2003 an der Universität E. für den Studiengang Physik eingeschrieben. Hierfür erhielt er antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BaföG ‑, und zwar in der Zeit von Oktober 2002 bis Dezember 2005 und April 2006 bis Dezember 2007 monatlich 377 € und in den Monaten Januar bis März 2006 monatlich 851 €. In den entsprechenden Antragsvordrucken gab er jeweils an, über kein Vermögen zu verfügen. 4 Im Rahmen des im Juli 2005 erstellten Datenabgleichs beim Bundesamt für Finanzen erhielt das beklagte Studierendenwerk Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2002 Freistellungsbeträge i.H.v. 328 € und im Jahr 2003 i.H.v. 162 € hatte. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, das gesamte Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen darzulegen und nachzuweisen. 5 Mit Schreiben vom 31. August 2007 übersandte der Kläger Saldenbestätigungen und Kontoauszüge zu seinem Konto mit der Nr. °°°°° bei der Sparkasse E. sowie zu einem Konto bei der Deutschen Bank, Nr. °°°°°. Zudem teilte er mit, Depots habe er nie besessen. Unter dem 8. Mai 2008 wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass die vorgelegten Kontoauszüge die Zinseinkünfte i.H.v. 328 € im Jahr 2002 nicht erklären könnten und forderte ihn zur weiteren Aufklärung auf. Nachdem der Kläger hierzu trotz Erinnerung keine Angaben machte, setzte der Beklagte ihm eine Frist, nach deren Verstreichen er die Rückforderung der gesamten gewährten Ausbildungsförderung ankündigte. Mit Schreiben vom 10. September 2008 gab der Kläger an, er habe ein Sparbuch besessen, das am 13. August 2003 mit einem Kontostand von 4.304,16 € aufgelöst worden sei. Diesen Betrag habe er vor allem für die Anschaffung eines Computers, eine Studienfahrt nach Frankreich und den Führerscheinerwerb ausgegeben. Zudem seien zwei Prämiensparverträge ohne sein Wissen auf seinen Namen angelegt und aus fremden Mitteln bedient worden. Sie hätten ihm aber nicht gehört und seien daher im Juni 2003 an den Berechtigten zurückübertragen worden. Bei einer persönlichen Vorsprache im November 2008 sagte der Kläger zu, bei dem seinerzeit kontoführenden Institut Unterlagen über die Prämiensparverträge anzufordern, teilte aber im Januar 2010 mit, dass er keine weiteren Unterlagen habe finden können. Nach erneuten Aufforderungen durch den Beklagten gab der Kläger mit Schreiben vom 18. März 2011 an, dass er die Prämiensparverträge auf Herrn I. -K. X. übertragen habe. Er weise darauf hin, dass dem Beklagten sämtliche Tatsachen bereits seit Juli 2005 bekannt gewesen seien und verweise auf § 48 Abs. 4 VwVfG. Unter dem 30. März 2012 forderte der Beklagte weitere Nachweise hinsichtlich der Vermögensübertragung, setzte dem Kläger eine Frist bis zum 13. April 2012 und kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage die Rückforderung der gezahlten Ausbildungsförderung an. 6 Mit Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2012 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide insgesamt auf und forderte den Kläger zur Erstattung der gezahlten Leistungen i.H.v. 25.173,00 € auf. Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, er habe bereits auf das Schreiben des Beklagten vom 27. Juli 2007 hin vollständig Auskunft über sein Vermögen erteilt. Er habe zu den jeweiligen Stichtagen über kein Vermögen verfügt. Die Beträge, aus denen die Kapitalerträge resultierten, hätten ihm nicht zugestanden. Zudem sei die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X abgelaufen. Der Beklagte habe im Juli 2005 Kenntnis von Kapitalerträgen erhalten, sich aber erst zwei Jahre später an den Kläger gewandt. Nach wechselseitigem Schriftverkehr habe der Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2010 auf die Möglichkeit einer Rückforderung wegen mangelnder Mitwirkung hingewiesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er damit sämtliche maßgeblichen Erkenntnisse für seine Entscheidung gehabt. 7 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Vorlage weiterer Nachweise. Dieser legte eine Bestätigung der Sparkasse E. vom 14. Juni 2012 vor. Daraus ergeben sich folgende Konten des Klägers zum Stichtag 2. August 2002: 8 - KontoNr. °°°°°: 102,59 € 9 - KontoNr. °°°°°: 4.741,44 € 10 - KontoNr. °°°°°: 4.582,77 € 11 - KontoNr. °°°°°: 3.097,18 € 12 Zu den darauffolgenden Stichtagen existierte lediglich das Konto Nr. °°°°°. 13 Durch vier Bescheide vom 12. Juli 2012 nahm der Beklagte die jeweiligen Bewilligungsbescheide für die einzelnen Bewilligungszeiträume gemäß § 45 SGB X zurück. Er setzte die Ausbildungsförderungsleistungen unter Berücksichtigung des Vermögens des Klägers neu fest und berechnete die vom Kläger nach § 50 Abs. 2 SGB X zu erstattenden Überzahlungen, und zwar 14 - für den Zeitraum 10/02 bis 09/03 i.H.v. 4.524,00 €, 15 - für den Zeitraum 10/03 bis 09/04 i.H.v. 3.108,00 €, 16 - für den Zeitraum 10/04 bis 09/05 i.H.v. 216,00 €, 17 - für den Zeitraum 04/06 bis 03/07 i.H.v. 1.428,00 €, 18 insgesamt somit 9.276,00 €. 19 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2012 Widerspruch ein. Der Beklagte habe sich nicht mit dem Argument des Vermögensverbrauchs und der Einrede der Verjährung befasst und sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass ein Teilbetrag nicht dem Kläger zugestanden habe. Zumindest für den Zeitraum ab Oktober 2003 habe tatsächlich kein Vermögen vorgelegen. 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, der Kläger habe erst unter dem 14. Juni 2012 Nachweise zu seinem Vermögen vorgelegt. Bei Antragstellung habe er somit zumindest grob fahrlässig falsche Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gemacht. Bei der Berechnung sei das Vermögen der Konten °°°°°, °°°°° und °°°°° weiterhin angerechnet worden, da ein studienbedingter Vermögensverbrauch nicht nachgewiesen worden sei. Gleichwohl sei aber bei der rückwirkend vorgenommenen Vermögensanrechnung ab dem Bewilligungszeitraum 10/03-09/04 der Vermögensverbrauch in Abzug gebracht worden. Nachweise über einen darüber hinaus erfolgten studienbezogenen Vermögensverbrauch seien nicht eingereicht worden. Dass der Kläger Vermögenswerte an einen Dritten, nämlich die Prämiensparverträge an Herrn X. , übertragen habe, könne nicht berücksichtigt werden, da davon auszugehen sei, dass die Weggabe rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass Sparverträge aus fremden Mitteln ohne Wissen des Klägers bedient worden seien. Dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Bescheiderteilung eingehalten worden sei, ergebe sich schon allein daraus, dass die Nachweise über das Kapitalvermögen erst am 2. Juli 2012 mit Vorlage der Bescheinigung über den Kontostand bei der Deutschen Bank erbracht worden seien. 21 Mit Bescheid vom 9. Juni 2012 setzte das Bundesverwaltungsamt die Beträge der Darlehensfeststellung und Rückzahlungsbedingungen fest. Der Kläger hat das Darlehen durch die Zahlung von 8.110,27 € getilgt. 22 Der Kläger hat am 11. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vor, der Beklagte habe sich zur weiteren Aufklärung an Herrn X. wenden müssen, wenn er nicht davon ausgehe, dass die Prämiensparverträge nicht dem Kläger zugestanden hätten. Hierzu legt er ein Schreiben des Herrn I. -K. X. vom 3. Juli 2013 vor, in dem es heißt: 23 „… ich bestätige Dir, dass ich die Konten Nr. °°°°° und °°°°° zurückübertragen bekommen habe. Die Konten waren 1993 bzw. 1994 für mich in Absprache mit Deiner Mutter eröffnet worden und wurden durch mich angespart. Ich wollte seinerzeit für`s Alter zusätzlich vorsorgen, hatte aber Angst, dass diese Vorsorge bei Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit verloren wäre.“ 24 Der Kläger ist zudem der Ansicht, es sei missbräuchlich, hinsichtlich des Vermögensverbrauchs durch die Anschaffung eines Computers und die Studienreise nach fast 10 Jahren Belege zu fordern. Zumindest in Höhe des bereits zurückgezahlten Darlehensbetrages sei der Beklagte nicht mehr forderungsberechtigt. Zudem werde die Einrede der Verjährung nach § 48 Abs. 4 VwVfG erhoben. 25 Der Kläger beantragt, 26 den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 in Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 12. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 aufzuheben. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, der Kläger habe die Hintergründe zur Vermögensübertragung auf Herrn X. weiterhin nicht dargelegt, so dass der Anschein der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht ausgeräumt sei. Die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Kläger. Wenn dieser Nachweise zum Vermögensverbrauch nicht mehr beibringen könne, sei dies ebenfalls im Rahmen der Beweislast zu berücksichtigen. Die zwischenzeitlich nachgewiesene Tilgung des Darlehensanteils habe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2011 ‑ 12 A 2546/10 ‑, rechtlich keine Auswirkungen auf die Rückforderung. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2012 in Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 12. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 1. Die Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume ist rechtmäßig. 34 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ‑ SGB X ‑. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 35 Die Bewilligung der Ausbildungsförderung in dem Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2007 war rechtswidrig. Dem Kläger stand Ausbildungsförderung für sein Hochschulstudium nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ‑ BAföG ‑ zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Höhe des anzurechnenden Vermögens des Klägers stellte seinen monatlichen Bedarf für die Ausbildung in der vom Beklagten errechneten Umfang sicher. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang neben dem Bankguthaben bei der Sparkasse E. (Konto Nr. °°°°°), dem dortigen Sparbuch (Konto Nr. °°°°°) und dem Konto bei der Deutschen Bank (Konto Nr. °°°°°) fiktiv als Vermögen auch die beiden Prämiensparverträge (Konto Nr. °°°°° und °°°°°) zurechnen lassen. 36 Der Kläger war gegenüber der kontoführenden Sparkasse Gläubiger der sich aus den Sparverträgen ergebenden Forderungen. Für die Beantwortung der Frage, wer gegenüber der Bank Gläubiger eines Kontos ist, ist entscheidend, wer nach der Vereinbarung zwischen der Bank und dem das Konto Eröffnenden Inhaber der Forderung werden soll. 37 VGL. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 ‑ X ZR 264/02 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 ‑ 12 A 2774/09 ‑, juris. 38 Vorliegend ist eine Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen nicht möglich. Denn der Kläger hat die Unterlagen über die Kontoeröffnung entgegen seiner Zusage anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten im November 2008 nicht vorgelegt. Aus den vom Kläger und Herrn X. abgegebenen Erklärungen sowie den weiteren Umständen ergibt sich jedoch, dass der Kläger Gläubiger der Verträge war. Diese sind auf den Namen des Klägers angelegt worden. Wie sich aus den Auskünften des Bundesamtes für Finanzen ergibt, hat der Kläger Zinseinkünfte aus den Sparverträgen bezogen. Er selbst hat im Jahr 2003 die Verträge auf Herrn X. übertragen. Damit liegen deutliche Indizien dafür vor, dass die Forderungen aus den Sparverträgen von Anfang an dem Kläger zugestanden haben. Dies gilt unabhängig davon, wer die Sparverträge bedient hat. Etwaige, nach der Erklärung des Herrn X. vom 3. Juli 2013 mit dieser Anlage verfolgte Absichten, nämlich sie bei dessen Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit nicht als eigenes Vermögen einsetzen zu müssen, sind im Übrigen rechtskonform nur dadurch zu erreichen gewesen, dass der Kläger und nicht Herr X. Inhaber der Prämiensparverträge wurde. 39 So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 ‑ 12 A 2774/09 ‑, juris, Rdnr. 38. 40 Der Kläger hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass von dem ihm zustehenden Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG abzuziehen waren. Insbesondere hat der Kläger das Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus einem Treuhandverhältnis zwischen ihm und Herrn X. hinsichtlich der beiden Prämiensparverträge schon im Ansatz nicht dargelegt. 41 Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnis sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 ‑ 5 C 12/08 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2011 ‑ 12 A 2774/09 ‑, juris, Rdnr. 69 ff. 43 Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht im Ansatz gerecht geworden. Die Hintergründe dafür, warum Herr X. auf den Namen des Klägers Geld angelegt hat, dieser aber im Innenverhältnis nach dem Vortrag des Klägers darüber nicht verfügen durfte, hat der Kläger nicht aufgedeckt. Herr X. , dessen persönliche Beziehung zum Kläger unklar bleibt, soll eine Vereinbarung mit dessen Mutter getroffen haben. Welchen Inhalt diese Vereinbarung haben soll sowie die näheren Umstände ihres Zustandekommens, hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Beklagten weder durch eigene Angaben, noch durch eine Erklärung seiner Mutter dargelegt. Eine weitere Aufklärung seitens des Gerichts durch Vernehmung des Herrn X. als Zeugen war angesichts der völlig unbekannten Hintergründe nicht geboten, sondern hätte eine Ausforschung des Sachverhalts bedeutet. 44 Die im Juni 2003 erfolgte Übertragung der Prämiensparverträge auf Herrn X. erweist sich als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. 45 Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt ein Auszubildender grundsätzlich dann rechtmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, dieses an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung, überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, ist es, wenn die Vermögensübertragung zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung erfolgt. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zugerechnet wird. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügen der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. 46 BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 ‑ 5 C 103/80 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 ‑ 12 A 2098/10 ‑, juris, jeweils m. w. N. 47 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 48 Der Kläger hat die Sparverträge 2003, als er bereits Ausbildungsförderung bezog, auf Herrn X. übertragen. Es ist weder ersichtlich noch konkret dargelegt, dass er aufgrund eines Darlehensvertrags oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung zur Übertragung der Verträge rechtlich verpflichtet war. Eine gleichwertige Gegenleistung hat der Kläger hierfür nicht erhalten. Die Übertragung des Vermögens steht schließlich auch im Widerspruch zu dem mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, Ausbildungsförderung nur nachrangig gegenüber dem Einsatz eigener Mittel zu gewähren. 49 Einen Vermögensverbrauch durch die Anschaffung eines Computers, eine Studienreise nach Frankreich und den Führerscheinerwerb hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht nachgewiesen. Unterlagen hierzu hat er ‑ abgesehen von einer Eintrittskarte für den Eiffel-Turm ‑ nicht eingereicht. Dass diese nach längerer Zeit nicht mehr vorhanden sind, fällt in die Sphäre des Klägers und wirkt sich zu seinen Lasten aus. 50 Die Voraussetzungen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X liegen auch im Übrigen vor: 51 Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. 52 Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ein solcher schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt regelmäßig dann vor, wenn der Begünstigte wesentliche Tatsachen nicht mitteilt, obwohl im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wird. 53 OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 ‑ 12 A 1247/09 ‑, juris. 54 In den Antragsformularen der Beklagten wird nach Barvermögen und Guthaben und in diesem Zusammenhang ausdrücklich nach Prämiensparguthaben gefragt. Es musste sich dem Kläger bereits bei der ersten Antragstellung aufdrängen, dass er hier die beiden auf seinen Namen laufenden Sparverträge angeben musste. Er war von dieser Verpflichtung auch nicht deshalb entbunden, weil er möglicherweise angenommen hat, dass die Sparverträge Herrn X. zuzurechnen seien. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass die Entscheidung der Frage, ob das auf seinen Namen angelegte Vermögen ihm ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen ist, nicht ihm zustand, sondern dem Beklagten im Bewilligungsverfahren oblag. 55 Die Rücknahme ist innerhalb der nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung geltenden (absoluten) Frist von 10 Jahren erfolgt. Die Ausbildungsförderung wurde erstmalig mit Bescheid vom 27. Dezember 2002 bewilligt. Der Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2012 liegt damit innerhalb der 10-Jahres-Frist. 56 Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen ebenfalls vor. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Diese beginnt zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde alle Umstände bekannt sind, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Allein die Mitteilung des Bundesamts für Finanzen, aus der sich nur die bloße Möglichkeit ableiten lässt, dass der Auszubildende über eventuell einsetzbares Vermögen verfügt, setzt die Jahresfrist nicht in Gang. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 12 A 1306/12 ‑, juris, Rdnr. 71 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2012 ‑ OVG 6 M 116.12 ‑, juris. 58 In Fällen fehlender Mitwirkung beginnt diese zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der Zuwendungsempfänger es ablehnt, die geforderten Erklärungen über sein Kapitalvermögen abzugeben und entsprechende Nachweise vorzulegen. Damit sind der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Umstände bekannt. Denn erst aufgrund dieser Kenntnis ist die Behörde in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch ohne positiven Nachweis der maßgeblichen Vermögensverhältnisse vorlagen, sowie dass ihr insoweit eingeräumten Ermessen auszuüben. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 ‑ 12 A 1306/12 ‑, juris, Rdnr. 83. 60 Vorliegend wurde die Jahresfrist frühestens in Gang gesetzt, als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 2012 eine Frist zur vollständigen Darlegung seiner Vermögensverhältnisse bis zum 13. April 2012 setzte, für den Fall der Nichteinhaltung die Rückforderung von Ausbildungsförderung ankündigte und der Kläger hierauf nicht innerhalb der Frist reagierte. In der Zeit von August 2007 bis in das Jahr 2012 hinein gab es ‑ wenn auch mit größeren zeitlichen Lücken ‑ einen dauerhaften Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Beklagten. In diesem Zusammenhang nahm der Kläger immer wieder Stellung zu seinen Vermögensverhältnissen und legte Einzelheiten offen, ohne aber sämtliche erforderliche Erklärungen abzugeben. Dass der Kläger es etwa generell ablehnte, die geforderten Erklärungen über sein Vermögen, also auch Einzelheiten zu den Prämiensparverträgen, anzugeben und entsprechende Nachweise vorzulegen, war für den Beklagten nicht erkennbar. Dieser gab dem Kläger daher stets erneut Gelegenheit, seine Angaben zu präzisieren. Auch die Tatsache, dass der Kläger noch im Widerspruchsverfahren weitere entscheidungserhebliche Angaben gemacht, nämlich die Bestätigung der Sparkasse E. vom 14. Juni 2012 vorgelegt hat, zeigt, dass er nicht bereits zuvor abschließend jegliche weitere Mitwirkung verweigert hat. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X war damit im Mai 2012 noch nicht abgelaufen. 61 Die Rücknahme ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte hat in den Anlagen zu den Bescheiden vom 12. Juli 2012 das Ermessen ausgeübt. Besondere Umstände, die es gebieten, von der Rücknahme im vorliegenden Fall abzusehen, sind nicht ersichtlich. 62 2. Die Erstattung der Ausbildungsförderung ist ebenfalls zur Recht erfolgt. Der Beklagte kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X verlangen. Der Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 9.276,‑‑ Euro, den der Kläger der Höhe nach nicht bestritten hat, ist zutreffend beziffert. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Zwar hat der Beklagte die Erstattung der Ausbildungsförderung vorliegend erst fast 10 Jahre nach der Bewilligung geltend gemacht. Für eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs fehlt es jedoch jedenfalls an dem Umstandsmoment. Der Auszubildende kann frühestens ab Offenlegung der vollständigen Vermögensverhältnisse darauf vertrauen, dass die Behörde einen Erstattungsanspruch nicht mehr geltend machen werde. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft das Zeitmoment des Verwirkungstatbestands. 63 Ich Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 ‑ 12 A 1809/10 ‑, juris, m. w. N. 64 Die Bescheinigung der Sparkasse E. , mit der der Kläger erstmalig seine gesamten Konten offenbart hat, datiert jedoch vom 14. Juni 2012 und wurde vom Kläger erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt. 65 Die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sind auch nicht insoweit, als die darlehensweise gewährte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird, durch die vom Kläger geleistete Rückzahlung des Darlehens an das Bundesverwaltungsamt gegenstandslos geworden. Die Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss und/ oder Darlehen geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SBG X und die Rückzahlung der nach § 17 Abs. 2 BAföG als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung können bezogen auf dieselbe Leistung aus rechtlichen Gründen nicht parallel bestehen, weil sie sich logisch ausschließen. Denn mit er (teilweisen) Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt das mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung ohne zusätzlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entstandene Darlehensverhältnis und entfällt die Rechtsgrundlage sowohl für die Einziehung des Darlehens durch das Bundesverwaltungsamt als auch für die Teilerlassmöglichkeit des § 18 Abs. 5b BAföG i.V.m. § 6 Abs. 1 DarlehensV. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 ‑ 12 A 2546/10 ‑. 67 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 68 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.