Beschluss
12 A 2546/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• Die Rückzahlung eines nach § 17 Abs. 2 BAföG gewährten Darlehens macht nicht zwingend einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nach § 45 SGB X gegenstandslos, weil die rechtlichen Ansprüche sich ausschließen und die Aufhebung das Darlehensverhältnis kraft Gesetzes beendet.
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage hemmt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nur vorläufig; bei Wegfall der aufschiebenden Wirkung wirkt der Verwaltungsakt ex-tunc und entfaltet seine volle rechtliche Wirkung rückwirkend.
• Die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nur dann zu beanstanden, wenn sie willkürlich, widersprüchlich oder gegen Denkgesetze verstößt; ein bloßes Vorbringen einer ebenso vertretbaren, aber nicht schlüssig belegten Gegeninterpretation reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Rückzahlung des BAföG-Darlehens berührt Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Die Rückzahlung eines nach § 17 Abs. 2 BAföG gewährten Darlehens macht nicht zwingend einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nach § 45 SGB X gegenstandslos, weil die rechtlichen Ansprüche sich ausschließen und die Aufhebung das Darlehensverhältnis kraft Gesetzes beendet. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage hemmt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nur vorläufig; bei Wegfall der aufschiebenden Wirkung wirkt der Verwaltungsakt ex-tunc und entfaltet seine volle rechtliche Wirkung rückwirkend. • Die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nur dann zu beanstanden, wenn sie willkürlich, widersprüchlich oder gegen Denkgesetze verstößt; ein bloßes Vorbringen einer ebenso vertretbaren, aber nicht schlüssig belegten Gegeninterpretation reicht nicht aus. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2007 bestätigt wurde. Gegenstand ist die Rückforderung von Ausbildungsförderung, die teilweise als Darlehen gewährt worden war. Die Klägerin zahlte Ende September/Anfang Oktober 2010 Teile des ursprünglich 8.376,- € betragenden Darlehens an das Bundesverwaltungsamt zurück und beruft sich hierauf, um die Rechtskraft des Rückforderungsbescheids in Frage zu stellen. Außerdem bestreitet sie nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach ein Guthaben aus einem Depot nicht treuhänderisch für die Eltern gehalten worden sei. Sie rügt die Beweiswürdigung und legt Nachweise zur zeitlichen Anlage und Verwendung von Vermögenswerten nicht substantiiert vor. Die Klägerin erschien nicht zur mündlichen Verhandlung und lieferte nach Auffassung des Gerichts nur unzureichende Mitwirkung bei der Sachaufklärung. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, da die vorgetragenen Umstände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. • Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens berührt den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht automatisch: Mit teilweiser Aufhebung der Bewilligungsbescheide erlischt das kraft Gesetzes begründete öffentlich-rechtliche Darlehensverhältnis für den aufgehobenen Teil; die Ansprüche nach § 45 SGB X und nach § 17 Abs. 2 BAföG schließen sich aus. • Die aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80b Abs. 1 VwGO) hemmt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nur vorläufig; fällt die aufschiebende Wirkung weg, wird der Verwaltungsakt ex-tunc wieder wirksam, sodass die Rückzahlung im Ergebnis keine dauernde Entkräftung der Rückforderungsansprüche bewirkt. • Die Darlegungen der Klägerin reichen nicht, um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als grob ungerecht oder willkürlich darzustellen; sie hat keine schlüssigen Nachweise vorgelegt, etwa Bankbestätigungen oder Kontoauszüge, die den behaupteten früheren Ablösezeitpunkt oder den tatsächlichen Zufluss der Depotguthaben an die Eltern belegen. • Das Verwaltungsgericht durfte das Ausbleiben der Klägerin zur mündlichen Verhandlung und ihre mangelhafte Mitwirkung als Indiz wertend berücksichtigen; die Gesamtwürdigung war frei von inneren Widersprüchen und entspricht den Anforderungen an die freie Beweiswürdigung. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig gemäß § 152 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die vorgelegten Argumente begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die getätigte Darlehensrückzahlung macht den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht gegenstandslos, weil mit Aufhebung der Bewilligungsbescheide das öffentliche Darlehensverhältnis für den aufgehobenen Teil kraft Gesetzes erlischt und die sich gegenseitig ausschließenden Rechtsansprüche zu berücksichtigen sind. Zudem war die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich: Die Klägerin unterließ die Vorlage entscheidungserheblicher Nachweise und erschien nicht zur Verhandlung, sodass die Gesamtwürdigung zu ihren Ungunsten vertretbar ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig.