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Urteil

14 K 1438/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sind wirtschafts‑ und wettbewerbsneutral; die Frage, ob der Aufsteller gemeinnützig oder gewerblich ist, ist grundsätzlich ohne straßenrechtliche Bedeutung. • Bei Ermessensentscheidungen nach §18 StrWG NRW sind nur straßenbezogene Belange zu berücksichtigen; sachfremde Erwägungen (z. B. Förderung karitativer Einnahmequellen) führen zum Ermessensfehlgebrauch. • Hat die Behörde über längere Zeit faktisch eine Monopolstellung bestimmter Nutzer gefördert, muss sie bei Ablehnung Dritter das Vorliegen und die Zulässigkeit dieser Praxis sowie mögliche Ausgleichsmaßnahmen im Ermessen prüfen und darlegen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Ausschluss gewerblicher Altkleidersammler zugunsten karitativer Verbände • Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sind wirtschafts‑ und wettbewerbsneutral; die Frage, ob der Aufsteller gemeinnützig oder gewerblich ist, ist grundsätzlich ohne straßenrechtliche Bedeutung. • Bei Ermessensentscheidungen nach §18 StrWG NRW sind nur straßenbezogene Belange zu berücksichtigen; sachfremde Erwägungen (z. B. Förderung karitativer Einnahmequellen) führen zum Ermessensfehlgebrauch. • Hat die Behörde über längere Zeit faktisch eine Monopolstellung bestimmter Nutzer gefördert, muss sie bei Ablehnung Dritter das Vorliegen und die Zulässigkeit dieser Praxis sowie mögliche Ausgleichsmaßnahmen im Ermessen prüfen und darlegen. Die Klägerin betreibt gewerblich die Sammlung von Altkleidern und beantragte 162 Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Sammelcontainern auf öffentlichen Flächen der Stadt N. Die Beklagte hatte über Jahre hinweg zahlreichen örtlichen Wohlfahrtsverbänden und einer gemeinnützigen Werkstatt unbefristete Genehmigungen zur Aufstellung von Textilcontainern erteilt und beabsichtigte, dieses System beizubehalten. Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin ab und begründete dies überwiegend damit, die Sammlung solle von karitativen Einrichtungen zentral gesteuert und die Leerung sowie Sauberhaltung von der Werkstatt C. übernommen werden. Die Klägerin rügte Ermessenstrukturen und Diskriminierung gewerblicher Sammler; sie focht die Entscheidung an. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung auf sachfremden Gesichtspunkten beruhte und wies die Sache zur Neubescheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zurück. • Rechtsgrundlage ist §18 Abs.1 StrWG NRW; die Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum ist eine Sondernutzung. • Ermessensrahmen: Die Behörde hat bei der Erteilung von Sondernutzungen ausschließlich straßenbezogene Belange zu berücksichtigen (z. B. Schutz des Straßengrundes, Verkehrssicherheit, Stadtbild, Vermeidung ‚Übermöblierung‘). • Die Unterscheidung zwischen gemeinnützigem und gewerblichem Aufsteller ist grundsätzlich nicht straßenrechtlich relevant; wirtschafts‑ und wettbewerbsneutrale Behandlung ist geboten (Art.3 GG, Art.12 GG). • Soweit die Behörde Ablehnungsgründe mit dem Ziel anführt, Wohlfahrtsverbände wirtschaftlich zu fördern oder deren Einnahmen zu sichern, handelt es sich um sachfremde Erwägungen und damit um Ermessensfehlgebrauch. • Die Behörde muss den Sachverhalt vollständig ermitteln und alle wesentlichen Umstände einbeziehen; hier hat sie weder die langfristige Praxis der Vergabe an Verbände hinreichend geprüft noch die Möglichkeit transparenter Auswahl‑ oder Wechselverfahren berücksichtigt. • Konkrete Hinweise auf Unzuverlässigkeit der Klägerin liegen nicht vor; alleiniges Verhalten vor Klage rechtfertigt keine generelle Prognose der Unzuverlässigkeit. • Ist für dieselbe Fläche bereits eine (auch unbefristete) Erlaubnis erteilt, kann die Behörde die Neugenehmigung in der Regel ablehnen; dies entbindet die Behörde aber nicht von einer sachgerechten, gleichbehandelnden Ermessenserwägung und der Prüfung von Auswahlmechanismen. • Die Beklagte hat zudem nicht dargelegt, dass eine ausschließlich ‚in einer Hand‘ erfolgende Entsorgung tatsächlich vorliegt; daher konnte dies nicht als ausschlaggebender straßenbezogener Grund gelten. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 ist wegen Ermessenfehlern rechtswidrig; die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 16.02.2013 über die Erteilung der 162 Sondernutzungserlaubnisse für die beantragten Standorte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Behörde hat bei der Neubescheidung nur straßenbezogene Belange zu berücksichtigen, die Gleichbehandlung der Bewerber sicherzustellen und, falls erforderlich, ein transparentes Auswahl‑ bzw. Wechselverfahren vorzusehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.