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Urteil

7 K 3627/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1202.7K3627.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die erneute Bescheidung seines Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Der Kläger war bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis als Busfahrer tätig. Der Kläger wurde am 1. Januar 2014 alkoholisiert in seinem Pkw angetroffen. Anhand der entnommenen Blutproben wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille bzw. 1,41 Promille ermittelt. Nach dem ärztlichen Aufnahmebericht vom 1. Januar 2014 gab der Kläger bei der Befragung an, dass eine Hypertonie vorliege, die durch Medikamente behandelt werde. Durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 12. Juni 2014 (Az.: °° Ds-°° Js °°/°°-°°/°°) wurde der Kläger aufgrund des Vorfalls am 1. Januar 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Monaten angeordnet. Der Kläger habe am 1. Januar 2014 gegen 4.00 Uhr ein Fahrzeug geführt. Zum Zeitpunkt der Fahrt habe dieser eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,7 Promille gehabt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 12. Juni 2014 gab der Kläger unter anderem an, dass er seit seiner Entlassung aus einer Rehabilitationsmaßnahme am 17. Dezember 2013 das Medikament Opipramol einnehme. Am 6. Oktober 2014 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, C und D. Auf dem beigefügten Gesundheitsfragebogen gab der Kläger jeweils keine Erkrankungen oder ärztliche Behandlungen an. Mit Schreiben vom 21. November 2014 ordnete die Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob im Fall des Klägers zukünftig weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss zu erwarten seien und ob bei dem Kläger eine Krankheit oder Gesundheitsstörung vorliege, die für die Kraftfahreignung erheblich sei. Der Kläger habe am 1. Januar 2014 das Fahrzeug gegen 1:00 Uhr und gegen 4:00 Uhr unter dem Einfluss von Alkohol geführt. Hierbei handele es sich um zwei selbständige Fahrten. Das angeordnete Gutachten legte der Kläger nicht vor. Durch Bescheid vom 7. Januar 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ab. Auf die hiergegen erhobene Klage (Az.: 7 K 593/15) hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 7. Januar 2015 auf. Die Beteiligten erklärten daraufhin das verwaltungsgerichtliche Verfahren für erledigt. Mit Schreiben vom 11. März 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, aktuelle ärztliche Bescheinigungen sowie den Entlassungsbericht der am 17. Dezember 2013 beendeten Rehabilitationsmaßnahme vorzulegen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der Kläger unter Bluthochdruck leide und das Medikament Opipramol einnehme. Um über die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens entscheiden zu können, sei die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich. Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. April 2015 das Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. März 2015 vor, wonach der Kläger sich in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung befinde. Zuletzt habe dieser 45 mg Mirtazapin erhalten, das der Kläger nach eigenen Angaben Ende des letzten Jahres ausgeschlichen habe. Opipramol sei nur einmal am 16. Januar 2014 verschrieben worden. Weiter legte der Kläger ärztliche Atteste des Facharztes für Urologie Dr. X. sowie des Facharztes für Augenheilkunde Dr. K. vor. Mit weiterem Schreiben vom 21. April 2015 übersandte der Kläger die Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Dr. T. vom 21. April 2015, wonach bei dem Kläger gering erhöhte systolische und diastolische Werte mit unzureichender Nachtabsenkung vorlägen. Das Belastungs-EKG sei wegen übermäßigen Blutdruckanstiegs abgebrochen worden. Mit Schreiben vom 7. und 28. Mai 2015 teilte der Kläger mit, dass die Übersendung des Abschlussberichts der Rehabilitationsmaßnahme wegen des länger zurückliegenden Entlassungszeitpunkts aus seiner Sicht entbehrlich sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einer Erteilung der Fahrerlaubnis entgegenstünden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ordnete die Beklagte die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens bis zum 2. September 2015 an zur Klärung der Frage, ob bei dem Kläger eine Krankheit oder Gesundheitsstörung vorliege, die für die Kraftfahreignung erheblich sei. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus: Bei dem Kläger sei im Januar 2014 eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille bzw. 1,41 Promille ermittelt worden. Aus den vorgelegten ärztlichen Berichten sei weiter ersichtlich, dass der Kläger an einer arteriellen Hypertonie erkrankt sei. Das Belastungs-EKG sei wegen übermäßigen Blutdruckanstiegs abgebrochen worden. Es werde eine unzureichende Nachtabsenkung angegeben. Der Kläger sei im Dezember 2013 aus einer Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden und habe danach die Medikamente Opipramol und Mirtazapin eingenommen. Beides seien Antidepressiva. Dem Attest des Neurologen sei keine Diagnose zu entnehmen. Das Medikament Mirtazapin habe der Kläger eigenmächtig abgesetzt. Die bisher eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um eine abschließende Beurteilung der Kraftfahreignung zu ermöglichen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Rehabilitationsmaßnahme in dem Gesundheitsfragebogen nicht angegeben habe. Es bestünden insgesamt erhebliche Bedenken gegen die Kraftfahreignung. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 teilte der Kläger mit, dass eine Einverständniserklärung zur Einholung des Gutachtens nicht übersandt werde und bat um eine Entscheidung. Mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ab und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,‑‑ Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,65 Euro fest. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestünden erhebliche Bedenken an der Kraftfahreignung. Nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – könne auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht beibringe. Der Kläger hat am 20. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat dieser schriftsätzlich und im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt: Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf erneute Bescheidung des Neuerteilungsantrags. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei bereits formell rechtswidrig. Die zu klärende Frage, ob eine Krankheits- oder Gesundheitsstörung vorliege, sei zu unbestimmt und genüge damit nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 FeV. Die Beklagte habe zudem nicht schon wegen der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung schließen dürfen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, weitere ärztliche Stellungnahmen – wie insbesondere den Abschlussbericht der Rehabilitationsmaßnahme – oder Gutachten anzufordern. Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten, die Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründen könnten. Bei den Anfragen und Anordnungen der Beklagten handele es sich somit um eine unzulässige Ausforschung. Die Beklagte sei zudem schon nicht berechtigt gewesen, die bereits vorgelegten, weiteren ärztlichen Stellungnahmen (Dr. I. u. a.) zu verlangen. Auch dies sei eine unzulässige Ausforschung. Die bereits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen könnten daher nicht verwertet werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juli 2015 über den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. Die Beteiligten haben sich am 9. Oktober 2015 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündlichen Verhandlung (§ 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Wiederteilung der Fahrerlaubnis. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 20 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Betroffene – neben weiteren Voraussetzungen – zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies gilt nach § 20 Abs. 1 FeV auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beklagte durfte ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13/01 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑, juris; Beschluss vom 13. April 2012 ‑ 16 B 326/12 ‑, juris. Die Begutachtungsanordnung der Beklagten vom 2. Juni 2015 erfüllt diese Voraussetzungen. 1. Die Begutachtungsanordnung ist formell rechtmäßig. Diese entspricht den formellen Anforderungen der § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8 Satz 2 FeV. Insbesondere ist die durch das Gutachten zu klärende Frage hinreichend bestimmt. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ist die Behörde verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für die Untersuchungsanordnung und die vorgesehene Fragestellung konkret mitzuteilen. Diesen Anforderungen entspricht die Anordnung der Beklagten. Zwar enthält die Fragestellung, ob bei dem Kläger eine Krankheit oder Gesundheitsstörung vorliegt, die für die Kraftfahreignung erheblich ist, nur eine sehr allgemeine Festlegung der zu klärenden Frage. Dies genügt im Regelfall nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Die zu klärenden Frage wird vorliegend jedoch zum einen durch die in der Anordnung aufgeführten Erkenntnisse über Behandlung und Gesundheitszustand des Klägers (arterielle Hypertonie, Rehabilitationsmaßnahme, anschließende Medikation durch Opipramol bzw. Mirtazapin) konkretisiert. Zum anderen und unabhängig hiervon wird die aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV folgende Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die durch das Gutachten zu beantwortende Frage so konkret und eng wie möglich zu bestimmen, durch die Mitwirkungspflichten des Betroffenen begrenzt. Dieser ist nach § 2 Abs. 6 StVG verpflichtet, seine Eignung darzulegen und zu beweisen. Das schließt die Verpflichtung ein, an der Aufklärung von Eignungszweifeln mitzuwirken. Zu den Mitwirkungspflichten gehört dabei nicht nur, bei Eignungszweifeln ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 2 FeV). Der Betroffene hat darüber hinaus auch diejenigen Unterlagen und Erklärungen einzureichen, die erforderlich sind, um den Untersuchungsgegenstand zu bestimmen und eine sachgerechte und alle Eignungszweifel abdeckende Untersuchung zu ermöglichen. Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2007 ‑ 6 B 413/06 ‑, juris. Legt der Betroffene entgegen der ihn treffenden Mitwirkungspflichten nicht alle in diesem Sinne erforderlichen Unterlagen vor, kann die Fahrerlaubnisbehörde die gutachterlich zu klärende Frage entsprechend allgemein und weit formulieren. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat es abgelehnt, den Abschlussbericht der im Dezember 2013 beendeten Rehabilitationsmaßahme vorzulegen. Hierzu war dieser vorliegend jedoch verpflichtet. Die Anforderung des Abschlussberichts stellt keine unzulässige Ausforschung dar. Denn es bestanden und bestehen – unabhängig von der Trunkenheitsfahrt am 1. Januar 2014 und dem Alkoholkonsum – hinreichende Anknüpfungstatsachen, die eine weitere Aufklärung, unter anderem durch die Vorlage des Abschlussberichts, rechtfertigen: Zum einen hat der Kläger vor dem Amtsgericht S. angegeben, dass er sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befunden habe und mit Antidepressiva (zunächst Opipramol) behandelt worden sei. Zum anderen ist der anschließend vorgelegten Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. vom 26. März 2015 zu entnehmen, dass der Kläger jedenfalls bis Ende 2014 mit Mirtazapin behandelt wurde und sich in psychiatrischer Behandlung befand und weiter befindet. Die Beklagte durfte daher ohne genauere Kenntnisse über Art und Ursache der psychiatrischen Behandlung und der Rehabilitationsmaßnahme davon ausgehen, dass der Abschlussbericht für die weitere Aufklärung der Fahreignung erforderlich und relevant ist. Das gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Hinblick auf mögliche psychische Störungen (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Allein der Umstand, dass die Rehabilitationsmaßnahme im Dezember 2013 beendet wurde, steht dem nicht entgegen. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger bis Ende 2014 mit Mirtazapin medikamentiert wurde und sich nach der fachärztlichen Stellungnahme weiter in psychiatrischer Behandlung befindet. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zuvor genannten Anknüpfungstatsachen – insbesondere die Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. – ihrerseits ohne ausreichenden Grund angefordert worden seien, jedenfalls insoweit eine unzulässige Ausforschung vorliege und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse deshalb unverwertbar seien. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger der Aufforderung der Beklagten vom 11. März 2015 folgen musste oder die Vorlage der ärztlichen Stellungnahmen nach dem damaligen Stand des Verfahrens verweigern durfte. Denn zum einen stützt sich die Anforderung, den noch fehlenden Abschlussbericht der Rehabilitationsmaßnahme vorzulegen, nicht allein auf die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, sondern auch auf die Äußerungen des Klägers im Strafverfahren. Zum anderen wären die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auch dann verwertbar, wenn diese zunächst rechtswidrig angefordert sein sollten. Denn nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen besteht, anders als im Strafverfahren, regelmäßig kein Verwertungsverbot. Legt der Betroffene Unterlagen vor und ergeben sich daraus weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung, so handelt es sich dabei um neue Tatsachen, die verwertet werden und Grundlage einer weiteren Anordnung der Behörde bilden können. Vgl. zur Verwertbarkeit von rechtswidrig angeordneten, aber gleichwohl vorgelegten Gutachten: OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 16 A 1532/11 -, juris m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 11 CS 14.532 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 7 L 1038/14 -. Danach durfte die Beklagte vorliegend die beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen des Klägers zu Grunde legen und von hier ausgehend weitere Maßnahmen zur Aufklärung anordnen. 2. Die Begutachtungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig und verhältnismäßig. Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 hinweisen. Das ist hier der Fall. Die Eignungsbedenken im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV folgen wie ausgeführt bereits daraus, dass der Kläger sich bis Ende Dezember 2013 in einer Rehabilitationsmaßnahme befand, sich nach der Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. weiter in psychiatrischer Behandlung befindet und jedenfalls in der Vergangenheit eine Medikation mit Antidepressiva (Opipramol bzw. Mirtazapin) erfolgte. Es ist daher – ohne Kenntnis der noch vorzulegenden Unterlagen – nicht auszuschließen, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliegt, etwa eine die Fahreignung ausschließende psychische Störung (Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Die bestehenden Zweifel werden durch das Vorbringen des Kläger im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage zusätzlich gestützt: Dieser hat vorgetragen, dass er sich seit etwa 2012 wegen eines Erschöpfungszustands nicht mehr in der Lage gesehen habe, seinen Beruf als Busfahrer auszuüben. Nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber sei er beurlaubt worden. Er sei daraufhin durchgehend in der Behandlung bei Dr. I. gewesen und habe sich Ende 2013 vier Wochen in einer Rehabilitationsmaßnahme in U. befunden. Bis dahin habe er praktisch keine Fehlzeiten gehabt. Er habe sich jedoch aufgrund seiner erheblichen privaten Belastung nicht mehr in der Lage gefühlt, seinen Beruf auszuüben. Er fahre als Busfahrer auch Schulkinder. Diese Erklärungen des Klägers legen es nahe, dass sich die psychische Belastungssituation auch auf die Fahreignung des Klägers ausgewirkt haben könnte. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch hinsichtlich der durch den Kläger angegebenen arteriellen Hypertonie Eignungszweifel jedenfalls noch nicht vollständig ausgeräumt sein dürften (Nr. 4.2 der Anlage 4 zur FeV). Zwar liegt nach den Feststellungen der Fachärztin für Kardiologie Dr. T. vom 21. April 2015 insoweit keine Einschränkung der Fahreignung vor. Nach dem ärztlichen Bericht liegt der diastolische Wert im Mittel bei 88 mmHg und damit unterhalb der Grenze von 100 bzw. 130 mmHg (Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Bericht enthält jedoch auch die Feststellungen, dass das Belastungs-EKG wegen übermäßigen Blutdruckanstiegs abgebrochen worden ist. 3. Ein Ermessen der Beklagten bei der Ablehnung des Erteilungsantrags nach § 2 Abs. 2 StVG i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV besteht vorliegend nicht. Wenn der Betroffene das zu Recht angeordnete Gutachten nicht beibringt, kann der Erteilungsantrag ohne Weiteres abgelehnt werden. Ein etwaiges Ermessen der Beklagten gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist regelmäßig dahin reduziert, dass der Antrag abzulehnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2015 - 16 B 259/15 -, juris; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris (§ 11 Abs. 8 FeV eröffnet kein Ermessen). Damit besteht kein Raum für die von dem Kläger ausdrücklich beantragte Neubescheidung des Klägers. 4. Das Gericht weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die Ablehnung der Neuerteilung auch dann rechtmäßig erfolgt sein dürfte, wenn die Anordnung der Beibringung des ärztlichen Gutachtens – entgegen den vorstehenden Ausführungen (oben, unter I. 1.) – zu unbestimmt sein sollte und die Beklagte deshalb nicht schon gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Eignung ausgehen durfte. Auch in diesem Fall stünden die bestehenden Eignungszweifel der Erteilung entgegen (oben, unter I. 2.). Zwar ist Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 7 StVG bei Eignungszweifeln zunächst zur Amtsermittlung verpflichtet. Diese hat vor einer Ablehnung der Erteilungsantrags bestehende Eignungszweifel so weit wie möglich aufzuklären und insbesondere die Beibringung der erforderlichen Gutachten anzuordnen (§ 11 Abs. 2 bis 4 FeV). Verweigert der Betroffene jedoch, wie hier, die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und ist es der Fahrerlaubnisbehörde deshalb nicht möglich, eine hinreichend bestimmte und zugleich alle Eignungszweifel abdeckende gutachterlich zu klärende Frage zu formulieren, kann diese die Erteilung ohne die vorherige Anordnung eines Gutachtens ablehnen. Die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV ist insoweit Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass, soweit der Betroffene seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungszweifeln nicht nachkommt, verbleibende Eignungszweifel zu dessen Lasten gehen und die Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2002 - 10 B 405702 -, juris, u. a. mit Verweis auf §§ 427, 444, 446 ZPO. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.