Leitsatz: 1.Die Feststellung der Unzulässigkeit eines Asylantrages, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist aufzuheben, wenn diese Voraussetzungen aufgrund Zeitablaufs nicht mehr erfüllt sind und deshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. 2.Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs über die Unzulässigkeit seines Asylantrags ist der Asylbewerber auch in seinen Rechten verletzt. 3..Eine Aufrechterhaltung des Ausspruchs, der Asylantrag sei unzulässig, kommt nicht aufgrund anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder einer Umdeutung dieser Regelung in Betracht. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der nicht durch amtliche Dokumente ausgewiesene Kläger gibt an, am 22. September 1987 geboren zu sein und aus O. zu stammen. Am 13. Oktober 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger, dass er in Italien Asyl beantragt habe. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger erstmalig am 25. September 2013 und erneut am 29. Januar 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 11. Dezember 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welche dieses unbeantwortet ließen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 10. Januar 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig. Der Kläger hat am 19. Januar 2015 Klage erhoben. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nch § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass ein Abschiebunsverbot nach § 60 Abs 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens 9a K 254/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger nur die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes begehrt. Wie im am Tag der mündlichen Verhandlung diesem Klageverfahren nachfolgenden Verfahren, in dem der Prozessbevollmächtigte erschien und denselben Klageantrag auf gerichtlichen Hinweis in einen reinen Anfechtungsantrag umstellte, ist auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der sachdienliche Antrag, auf dessen Stellung das Gericht hinzuwirken hat, gestellt werden sollte. Das so als reine Anfechtung verstandene Klagebegehren hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rdnr. 28 ff.), Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A, ; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rdnr. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rdnr. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rdnr. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rdnr. 12 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 - W 7 K 14.30072 - Abdruck S. 5, welches eine Verpflichtungsklage auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO für statthaft hält. Sie ist nicht verspätet erhoben. Das Bundesamt hat den Kläger in der dem angefochtenen Bescheid vom 3. Januar 2015 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend belehrt, die Klage sei innerhalb von zwei Wochen zu erheben. Diese Frist ist eingehalten, da der Kläger am 19. Januar 2015 Klage erhoben hat. Die Klage ist begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 2015 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (I.) und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (II.), sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, ist § 27a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, weil eine zunächst etwa gegebene Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers mittlerweile auf die Beklagte übergegangen ist (1.). Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (2.). Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 dieses Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen nicht in Betracht (3.). 1. Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht mehr Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO), auf die Beklagte übergegangen, weil zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen ist. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO läuft die Überstellungsfrist von 6 Monaten ab der – ggfls. fiktiven – Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen. Diese Frist ist abgelaufen. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom 11. Dezember 2014. Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen beantwortet hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) ist die 6-Monats-Frist am 25. Juni 2015 abgelaufen. Dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist (erneut) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden wäre, lässt sich nicht feststellen. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen (erneute) Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass Italien (konkludent) von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch macht, indem sich die italienischen Behörden mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklären. Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden, die schon auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 11. Dezember 2014 in keiner Weise reagiert haben, trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Überstellung des Klägers einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Fall noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte. 2. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt. Vgl. zu entsprechenden Fällen: OVG Nordrhein–Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29, und juris Rdnr. 13; VG Minden, Urteile vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, NRWE-Datenbank Rdnr. 90 ff., und vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Seite 8 f. des Urteilsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rdnr. 24; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015- W 3 K 14.30092 -, juris Rdnr. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rdnr. 21 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rdnr. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rdnr. 12 ff.; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452, und juris Rdnr. 59, mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74, und juris Rdnr. 11 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rdnr. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Seite 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: November 2014, § 27a Rdnr. 234. 3. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommt nicht in Betracht Vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A –, juris. II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Anordnung der Abschiebung nach Italien in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Italienische Republik nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht - wie ausgeführt - nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit wäre, den Kläger wiederaufzunehmen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.