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Urteil

16 K 1117/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1217.16K1117.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger ist ein beim Amtsgericht in E. eingetragener Verein mit Sitz in E. . Er wurde im September 1947 gegründet und umfasst ca. 64.000 Mitglieder. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen. Wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist er von der Körperschaftssteuer befreit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes. Im Rahmen seiner Mitgliederversammlung am 20. Juni 2009 in X. beschloss der Kläger seine „Satzung des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.“ (im Folgenden: LJVS) neu. Art. 2 LJVS lautet: „Artikel 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung (1) Zweck des LJV ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten 1. den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NRW), des Bundesjagdgesetzes (BJG) und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG), 2. den Tierschutz, 3. die Volksbildung, 4. die Wissenschaft und Forschung auf den unter den Ziffern 1. und 2. genannten Gebieten zu fördern. (2) Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht 1. durch die Förderung des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildtierbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung, 2. durch die Förderung des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten, 3. durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd und die Förderung des gesamten Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie der Bekämpfung der Wildseuchen, 4. durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schießens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens und 5. durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten. (3) Der LJV verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i. S. d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch 1. die Durchführung empirischer Erhebungen und Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln oder im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO 1977, 2. die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen Wildtierlebensräumen (Biotope), 3. die Errichtung und Unterhaltung von allgemeinunterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes, 4. zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums, 5. die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Jagd durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, 6. die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeiten und Vorteile der tierschutzgerechten Jagd für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz, 7. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes. (4) Die Tätigkeit des LJV ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlungen entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen. […]“ Nachdem das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) am 5. Juli 2013 verkündet worden war (GV NRW, S. 416), beantragte der Kläger bei dem Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2013 seine Anerkennung als Tierschutzverein gemäß § 3 TierschutzVMG NRW. Mit Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2014, der dem Kläger am 4. Februar 2014 zugestellt wurde, wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. In der Begründung führte der Beklagte aus: Die Anerkennung setzte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW voraus, dass der Verein nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördere. Das Wort „vorwiegend“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch mit den Bedeutungen „hauptsächlich“, „in erster Linie“, „ganz besonders“ oder „zum größten Teil“ verwendet. Deswegen habe der Tierschutz im Falle der Verfolgung mehrerer Ziele im Vordergrund zu stehen, was beim Kläger nicht der Fall sei. In Art. 2 Abs. 1 LJVS werde die Förderung des Tierschutzes zwar ausdrücklich als Vereinszweck genannt; dieses Ziel sei jedoch nur nachrangig oder allenfalls gleichrangig zu den ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 LJVS genannten Zielen des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege (sowie weiterer Ziele). Aus Art. 2 Abs. 2 und 3 LJVS ergebe sich nichts anders. Bei den dort aufgeführten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Klägers werde der Tierschutz zwar ebenfalls ausdrücklich erwähnt. Jedoch werde durch diese Maßnahmen der Tierschutz nur mittelbar als Nebenzweck zur Erreichung vorrangiger Ziele wie Umwelt-, Natur-, Arten- und Biotopschutz sowie der Wildgesundheit und des Jagdwesens gefördert. Insgesamt lasse sich der LJVS auch bei großzügiger Auslegung der an mehreren Stellen genannten tierschutzrechtlichen Aspekte keine Hervorhebung des Tierschutzes gegenüber den anderen Zielen entnehmen. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Tierschutz satzungsgemäß im Vordergrund stehe. Gegen die Annahme, dass der Tierschutz das vorwiegende Ziel des Klägers sei, spreche schließlich auch Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LJVS, wonach die Zwecke des Vereins durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen erreicht werden sollen. Ein Bewusstsein für Tierschutz sei in diesem Zusammenhang gerade nicht erwähnt. Dem Kläger sei durchaus zuzugestehen, dass ihm daran gelegen sei, gesunde (Wild-)Tiere im Einklang mit einer gesunden Umwelt und Natur zu sehen. Auch sein Streben nach Ausgewogenheit zwischen Flora und Fauna sei anerkennenswert. Damit erfülle er jedoch nicht die von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW vorausgesetzte vorrangige Ausrichtung auf die Ziele des Tierschutzes . Denn der Begriff des Tierschutzes i.S.d. § 3 Abs. 1 TierschutzVMG NRW sei nach der Gesetzesbegründung so zu verstehen, dass Leben und Wohl des Tieres als Mitgeschöpf um seiner selbst willen im Vordergrund stehen müssten. Am 3. März 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Er habe einen Anspruch auf die Erteilung der Anerkennung als Tierschutzverein, da er die Voraussetzungen für die Anerkennung erfülle und es sich bei der Entscheidung nach § 3 Abs. 1 TierschutzVMG NRW um eine gebundene Entscheidung handle. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 6 TierschutzVMG NRW genannten Voraussetzungen seien vom ihm unzweifelhaft erfüllt, was auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt worden sei. Er erfülle ebenso die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW. Gerade die vom Landesgesetzgeber bewusst gewählte offene Formulierung dieses Kriteriums („vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert“) habe der Beklagte in seinem Falle verkannt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müsse nicht der Tierschutz selbst gefördert werden, sondern nur die Ziele des Tierschutzes. Dies sei weiter zu verstehen als die Förderung des Tierschutzes. Es müssten auch nicht alle Ziele des Tierschutzes gefördert werden. Vielmehr reiche es aus, dass bestimmte Einzelelemente des Tierschutzes den Schwerpunkt der Vereinsziele bildeten. Dies könne etwa auch auf Vereine zutreffen, die z. B. als satzungsmäßiges Ziel die „Verbesserung der Haltungs- und Lebensbedingungen von Nutztieren in moderner Massentierhaltung“ hätten, ohne dass der Tierschutz insgesamt als Ziel in der Vereinssatzung erwähnt sein müsse. Für diese weit gefasste Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW spreche auch, dass das TierschutzVMG NRW nach der Gesetzesbegründung dem Ungleichgewicht bei der rechtlichen Umsetzung von Tierschutzregelungen zwischen Tierhaltern und Tierschutzvereinen entgegenwirken solle. Die Tiere könnten aber gar nicht genug „Anwälte“ bekommen, die sich für ihre Interessen einsetzten. Ein „closed shop“ anzuerkennender Tierschutzvereine sei nicht beabsichtigt gewesen. Um einem möglichen Anerkennungsmissbrauch oder einer Anerkennungsschwemme vorzubeugen, habe der Gesetzgeber die Anerkennungskriterien des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 6 TierschutzVMG NRW eingeführt. Als Ziele des Tierschutzes i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW seien v. a. die Förderung des Tierwohls und die Bewahrung und Verbesserung der Tiergesundheit anzusehen. Diese Ziele seien bei ihm, dem Kläger, satzungsmäßig verankert und würden nachhaltig und unmittelbar gefördert. Die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 LJVS genannten Vereinszwecke dienten sämtlich den Zielen des Tierschutzes und bildeten den Schwerpunkt seiner Arbeit. Der Natur- und Umweltschutz, die Landschaftspflege sowie der Arten- und Biotopschutz dienten der Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten. Die Verwirklichung auch dieser Ziele sei angewandter Tierschutz. Dies schaffe nämlich erst die Voraussetzungen für ein artgerechtes und gesundes Leben der wildlebenden Tiere. Natur-, Umwelt-, Arten- und Biotopschutz einerseits und Wildgesundheit andererseits seien auf das Engste miteinander verknüpft. Es bestehe eine elementare Wechselwirkung zwischen ihnen. Ohne Natur-, Umwelt- und Biotopschutz könne es in Nordrhein-Westfalen keinen artenreichen und gesunden Bestand an wildlebenden Tieren geben. Auch die Jagd selbst, die am Hegeziel des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJG) ausgerichtet sei, diene der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Lebensräume aller freilebenden Tierarten. Ohne die Jagd werde der Lebensraum für die meisten Tierarten in Nordrhein-Westfalen völlig lebensfeindlich. Eine strikte Trennung von Zielen des Tierschutzes einerseits und Zielen des Naturschutzes andererseits, wie sie der Beklagte offenbar vornehmen wolle, sei nicht möglich. Sie komme auch in den einschlägigen Fachgesetzen nicht zum Ausdruck. Insbesondere könne nicht eine Abgrenzung von Tierschutz und Naturschutz danach vorgenommen werden, ob einzelne Tiere oder Gesamtheiten von Tieren betroffen seien. Es gebe auch im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder im BJG Normen, die den konkreten Schutz des einzelnen Tieres zum Gegenstand hätten, wie z. B. § 39 BNatSchG oder § 22a BJG. Umgekehrt schützten auch Regelungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) nicht immer nur einzelne Tiere. Vielmehr gebe es dort Regelungen, die mehrere Tiere oder Gesamtheiten von Tieren schützen sollten. Diese dienten dann auch immer dem Schutz des einzelnen Tieres. Die in Art. 2 Abs. 2 LJVS aufgeführten Maßnahmen förderten nahezu durchweg unmittelbar das Tierwohl und die Tiergesundheit, etwa die Maßnahmen des Artenschutzes und des Biotopschutzes. Ihm, dem Kläger, gehe es dabei – anders als von dem Beklagten vorgetragen – sehr wohl um den Schutz der Tiere um ihrer selbst willen. Auch die Jagd selbst müsse nach Art. 2 Abs. 2 LJVS tierschutzgerecht erfolgen. Tierschutz und Jagd seien dabei keine Gegensätze. Nach den geltenden Bestimmungen in Deutschland stelle nur die weidgerechte Jagdausübung einen vernünftigen Grund zum Töten dar. Durch das Gebot der Beachtung der Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit gemäß § 1 Abs. 3 BJG habe der ethische Tierschutz unmittelbar Eingang in das Jagdrecht gefunden. Tötungen aus „Spaß oder Sport“ oder aus „dem bloßen Willen zu Töten“ seien mit der Weidgerechtigkeit nicht vereinbar. Die Jagd sei auch kein bloßes „Abschöpfen“ dessen, was die Natur an Überzähligem hervorbringe. Die Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit gemäß § 1 Abs. 3 BJG spiegelten vielmehr im Bereich der Jagdausübung die entwickelten Normen der sittlich-ethischen Werteordnung gegenüber Kreatur und Schöpfung wider. In den letzten Jahrzehnten habe sich ein deutlicher Anschauungswandel hinsichtlich der Tierschutzrelevanz der Jagd vollzogen. Wo nach der früheren Fassung der LJVS noch die „umfassende Förderung des Jagdwesens in all seinen Aspekten“ und die damit verbundene Nutzung des Jagdrechts im Vordergrund gestanden hätten, räume die aktuelle LJVS nunmehr der ideellen Förderung des Tierschutzes den Vorrang ein. Durch die Anerkennung als Tierschutzverein nach § 3 Abs. 1 TierschutzVMG NRW wolle er, der Kläger, als „Treuhänder der Tiere“ die Belange der Tiere noch stärker unterstützen, insbesondere wolle er sich in Planungsverfahren einbringen. Es bestehe die Gefahr, dass durch öffentliche und private Baumaßnahmen ein weiterer Flächenverlust drohe und der Lebensraum der freilebenden Tiere immer kleiner werde. Sofern der Beklagte aus seinem, des Klägers, Ausbildungsrahmenplan Rückschlüsse auf den satzungsmäßigen Stellenwert des Tierschutzes ableiten wolle, sei dies fehlsam. Die Vorgaben dieses Planes für die Vorbereitung auf die staatliche Jägerprüfung müssten sich zwangsläufig an den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsinhalten orientieren. Auch die Häufigkeit der Nennung des Begriffes „Tierschutz“ im Ausbildungsrahmenplan sei nicht maßgeblich, sondern vielmehr die Tatsache, ob den Auszubildenden das Bewusstsein und die praktische Befähigung für eine tierschutzgerechte Jagd und für die Förderung der Ziele des Tierschutzes nahegebracht werde. Gerade die Jägerausbildung („Grünes Abitur“) vermittle ein hohes Fachwissen über Tiere und deren Belange. Er, der Kläger, habe schließlich auch eine Fülle von Informationsbroschüren herausgegeben, die sich nahezu ausschließlich mit tierschutzrelevanten Themen befassten. Für die Beantwortung der Frage, ob die Ziele des Tierschutzes den inhaltlichen Schwerpunkt seines Vereinswecks bildeten, sei neben der Satzung auch auf das tatsächliche Verhalten sowie auf die Motivation der Vereinsmitglieder abzustellen. Zu den Aktivitäten, die den Zielen des Tierschutzes dienten, zählten z. B. die Unterhaltung der „Wildtier- und Biotopschutzstiftung Nordrhein-Westfalen“, die vornehmlich die Pflege und Förderung des Tierschutzes zum Ziel habe. Er, der Kläger, unterstütze auch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung des Landes NRW bei der Erforschung des Rückgangs von Wildtierarten im Offenlandbereich durch die Einsendung von Totfunden. Er und seine Mitglieder versuchten zudem, den sog. „Mähtod“ für wildlebende Tiere zu verhindern, indem z. B. abzumähende Felder am Vortag der Mahd abgesucht würden. Landwirte würden - entgegen ihrer Gewohnheit - angehalten, u. a. durch die Ausgabe von Informationsbroschüren, von innen nach außen zu mähen, damit die Tiere die Fläche unter Deckungsschutz verlassen könnten. Er habe zudem seine Untergliederungen dazu befähigt, sog. „Marderfangspezialisten“ zu installieren, die mit Lebendfallen Steinmarder aus Dachböden und Garagen einfangen. Schließlich bekämpften er und seine Mitglieder auch die Gefahr, die von Wildunfällen gerade auch für die Tiere ausgehe. Er unterstütze und fördere seine Mitglieder, wenn diese z. B. Wildwarnreflektoren anbrächten oder Duftzäune entlang von Straßenrändern installierten und regelmäßig erneuerten oder Tierkadaver beseitigten. Er habe mit dem Beklagten am 16. September 2009 eine „Vereinbarung über die Entsorgung von Verkehrsunfallwild“ geschlossen, in der sich er u. a. verpflichtet habe, die Jagdausübungsberechtigten in NRW anzuhalten, Verkehrsunfallwild unverzüglich und sachgerecht zu entsorgen. Schließlich müsse sich der Beklagte bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „vorwiegend“ auch an seiner eigenen Anerkennungspraxis festhalten lassen. Eine Analyse der Internetauftritte und Satzungen der von dem Beklagten nach § 3 Abs. 1 TierschutzVMG NRW laut Liste vom 14. Januar 2014 anerkannten Tierschutzvereine habe ergeben, dass keiner der dort genannten Vereine die Anerkennungsvoraussetzungen erfülle. Dies spreche dafür, dass es auf sachfremden, vermutlich politisch-ideologischen Erwägungen beruhe, wenn ihm, dem Kläger, die Anerkennung verweigert werde. Jedenfalls deute dies auf eine eigentlich bestehende, großzügige Anerkennungspraxis des Beklagten hin, die in seinem Fall aber keine Anwendung gefunden habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des N. vom °°.°°.°°°° den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Anerkennung als Tierschutzverein gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 TierschutzVMG NRW zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seinen Bescheid vom °°.°°.°°°° und führt vertiefend aus: Ob eine „vorwiegende“ Förderung der Ziele des Tierschutzes i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW vorliege, sei der Satzung zu entnehmen, jedenfalls durch Auslegung der Satzung zu ermitteln. Dass der Kläger laut Satzung unter anderem auch den Tierschutz fördere, werde in keiner Weise bestritten. Entscheidend sei jedoch, dass der Kläger das Tatbestandsmerkmal „vorwiegend“ des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW nicht erfülle. Es sei davon auszugehen, dass beim Kläger die Förderung des Tierschutzes in der Regel nur als Nebenzweck zur Erreichung vorrangiger Ziele oder gleichrangiger Ziele, wie Umwelt-, Natur-, Arten- und Biotopschutz sowie der Wildgesundheit und des Jagdwesens, verfolgt werde. Es fehle an einer Gewichtung der in Art. 2 Abs. 1 LJVS aufgeführten Zwecke, weswegen jedenfalls von einem Überwiegen der Förderung der Ziele des Tierschutzes keine Rede sein könne. Bei den in Art. 2 Abs. 2 und 3 LJVS aufgeführten Maßnahmen zur Zweckverwirklichung werde in Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 bis 6 zwar in der Tat die tierschutzgerechte Jagd erwähnt. Es handele sich dabei indes nur um eine Ausführungsmodalität der konkreten Jagdhandlung, weshalb aus diesen Satzungspassagen nicht abgeleitet werden könne, dass die Förderung der Ziele des Tierschutzes das eigentliche Ziel des Vereins sei. Auf die neben- und untergeordnete Rolle des Tierschutzes weise auch die Formulierung des Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 LJVS hin. Letztlich ergebe sich die untergeordnete Bedeutung des Tierschutzes in der LJVS in der Tat auch aus dem Ausbildungsrahmenplan des Klägers. In den vier Sachgebieten des Ausbildungsrahmenplans komme dem Tierschutz als Sachgebiet „4“ nur eine untergeordnete Rolle zu. Da es an der Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW fehle, sei in der Konsequenz auch Nr. 3 dieser Vorschrift nicht erfüllt. Im Übrigen dürften jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TierschutzVMG NRW erfüllt sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des N. vom °°.°°.°°°° , mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Tierschutzverein im Sinne des TierschutzVMG NRW abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung. Nach § 3 Abs. 1 TierschutzVMG NRW wird die Anerkennung als verbandsklage-, mitwirkungs- und informationsberechtigter Verein durch das für Tierschutz zuständige Ministerium erteilt, wenn der rechtsfähige Verein nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert (Nr. 1), seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt (Nr. 2), im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist (Nr. 3), die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, wobei Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen sind (Nr. 4), wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist (Nr. 5) und den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt (Nr. 6). Der Kläger dürfte – wovon auch der Beklagte ausgeht – die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 - 6 TierschutzVMG NRW erfüllen. Er erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz Nr. 1 TierschutzVMG NRW. Diese Vorschrift verlangt – wie soeben dargelegt –, dass der Verein, welcher die Anerkennung begehrt, nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert. Tierschutz im Sinne dieser Norm ist – ausweislich der Gesetzesbegrün- dung – so zu verstehen, wie er auch von Art. 20a des Grundgesetzes (GG) und Art. 29a Abs. 1 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) verstanden wird. Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom4. Juli 2012, LT-Drucksache 16/177, S. 2, 12. Art. 20a GG versteht den Tierschutz als ethischen Tierschutz. Ethischer Tierschutz bedeutet, dass der Mensch im Umgang mit Tieren mit Blick auf deren Leidens- und Empfindungsfähigkeit (insbesondere bei höher entwickelten Tieren) bestimmte Regeln einzuhalten hat. Er ist verpflichtet, die Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten und ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. Geschütztes Rechtsgut des ethischen Tierschutzes ist die sittliche Ordnung in den Beziehungen zwischen Mensch und Tier. Zentrales Anliegen des so verstandenen Tierschutzes ist es, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Dieses Verständnis von Tierschutz liegt auch dem Art. 29a LVerf NRW zugrunde. Vgl. Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) vom 23. April 2002, BT-Drucksache 14/8860, S. 1, 3; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 1 BvR 2084/05 -, juris, Rn. 16; Murswiek, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 20a GG, Rn. 27 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 20a, Rn. 69 ff.; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz - Kommentar, 6. Auflage 2008, Einf., Rn. 62 und Art. 20a, Rn. 3 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz - Kommentar, 2. Auflage 2007, Art. 20a, Rn. 6; zu Art. 29a LVerf NRW vgl. Müller-Terpitz, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 29a, Rn. 6, 27; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen - Kommentar, 2010, Art. 29a, Rn. 4;. Dieses verfassungsrechtliche Verständnis von Tierschutz liegt schließlich auch dem einfachgesetzlichen Tierschutzrecht zugrunde. Nach § 1 Satz 1 TierSchG ist es ausdrücklich Zweck des TierSchG, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. § 1 Satz 2 TierSchG bestimmt deswegen, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses von Tierschutz fördert der Kläger nach seiner Satzung nicht i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW vorwiegend Ziele des Tierschutzes, auch nicht einzelner Elemente des Tierschutzes. Bei der Auslegung des Begriffes der „vorwiegenden Förderung“ kann auf entsprechende Regelungen im Umwelt- und Naturschutzrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – i.V.m. §§ 63 ff. BNatSchG, § 12 des Landschaftsgesetzes NRW – LG NRW –) und die hierzu ergangene Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 A 327/84 -; VG NRW Berlin, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 A 128/94 -, juris, zurückgegriffen werden. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW stimmt – mit Ausnahme der jeweiligen zu fördernden Ziele – mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LG NRW wortwörtlich überein. Überträgt man die o.a. Rechtsprechung entsprechend auf den vorliegenden Fall, bedeutet „vorwiegend“, dass die tierschützerische Zwecksetzung des Vereins nicht nur eines unter mehreren Zielen sein darf. Der Tierschutz muss als prägendes Ziel der eigentliche Zweck der Vereinigung sein, dem sich andere Ziele, die hiermit in Konflikt geraten könnten, im Zweifel unterzuordnen haben. Es muss sichergestellt sein, dass die Anerkennung im Hinblick auf die aus ihr folgenden Klage-, Mitwirkungs- und Informationsrechte interessenskollisionsfrei erfolgt. Das Erfordernis „vorwiegend“ stellt demnach höhere Anforderungen als der Begriff „überwiegend“. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 LJVS ist es erklärtes Ziel des Klägers, den Tierschutz zu fördern. Dass der Kläger mit seiner Tätigkeit tatsächlich den Tierschutz fördert, wird von der Kammer gesehen und auch vom Beklagten nach eigenem Bekunden nicht in Abrede gestellt. Auf den gedanklichen Ansatz des ethischen Tierschutzes, Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen, ist es etwa zurückzuführen, wenn der Kläger Aufklärungsarbeit zur Verhütung von Wildverletzungen infolge von Verkehrsunfällen oder Mäharbeiten leistet, wenn seine Mitglieder im Winter – soweit notwendig – Tiere füttern, wenn sie gemäß § 22 Abs. 4 BJG Elterntiere besonders schützen oder krankes oder verletztes Wild gemäß § 22a BJG von seinen Leiden erlösen. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LJVS ist es auch Ziel des Klägers, den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftspflege i.S. der dort aufgeführten Gesetze zu fördern. Dass der Kläger in diesen Bereichen tatsächlich engagiert ist, wird von der Kammer gesehen. Das entspricht auch der gesetzlichen Verpflichtung der Jäger zur Hege, wie sie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BJG ergibt. Die vom Kläger verfolgten Ziele des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege können – anders als der Kläger meint – aber nicht gleichzeitig auch oder gar in erster Linie als Ziele des Tierschutzes angesehen werden. Die Ziele des Naturschutzes, soweit dieser Tiere betrifft (gleiches gilt für die Ziele des Umweltschutzes und der Landschaftspflege), sind nicht gleichzusetzen mit den Zielen des Tierschutzes. Nicht von ungefähr sind beide Materien in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Der entscheidende Unterschied liegt im gedanklichen Ansatz des Schutzes. Gerade weil § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW – wie der Kläger zu Recht vorträgt – nicht auf die Förderung des Tierschutzes, sondern der Ziele des Tierschutzes abstellt, ist dieser gedankliche Ansatz bedeutsam. Gedanklicher Ansatz des ethischen Tierschutzes ist es – wie ausgeführt –, Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe zu schützen. Dieser Ansatz ist, da es um das Tier als Geschöpf geht, ein primär individueller, auf das einzelne Tier bezogener Ansatz. Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008,Einführung, Rn. 13. Demgegenüber hat der Naturschutz, soweit Tiere betroffen sind, einen artbezogenen Ansatz. Vgl. Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel,Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 1 Rn. 24. Dies wird auch aus den einschlägigen Vorschriften erkennbar. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG etwa sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind gemäß § 1 Abs. 2 BNatSchG entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen. Es ist den Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken und es sind Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten. Naturschutz ist danach die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensgrundlagen der wild lebenden Arten und ihrer Lebensgemeinschaften sowie zur Sicherung von Landschaften und Landschaftsteilen unter natürlichen Bedingungen. Auch im Bereich des Artenschutzes, auf den der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, stellt das BNatSchG auf die Erhaltung einer gesamten Art bzw. Population ab, während das Tierschutzrecht das einzelne Tier betrachtet. Vgl. Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Natur-schutzrecht - Kommentar, 3. Auflage 2013, § 37 BNatSchG, Rn. 10. Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für den Umweltschutz und die Landschaftspflege. Dass sich Maßnahmen des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege am Ende auch positiv auf Leben und Wohlbefinden des einzelnen Tieres auswirken, ist nur als mittelbare Folge eines Handelns anzusehen, das von einem andersartigen gedanklichen Ansatz ausging. Der grundlegenden Unterscheidung von Naturschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege einerseits und Tierschutz andererseits entspricht es, dass auch die Anerkennung eines Vereins als verbandsklage- und mitwirkungsberechtigt unterschiedlichen Gesetzen folgt, je nachdem, ob es dem Verein um eine vorwiegende Förderung von Zielen des Tierschutzes (TierschutzVMG NRW) oder um eine vorwiegende Förderung von Zielen des Natur- und Umweltschutzes (§ 3 UmwRG bzw. § 12 LG NRW) geht. Die auch in diesen Regelungen angelegte Unterscheidung von Natur-, Umweltschutz, Landschaftspflege einerseits und Tierschutz andererseits würde nivelliert, wenn beispielsweise Naturschutzvereine, die beim Schutz (auch) von Wildtieren aktiv sind, zusätzlich zur Anerkennung nach § 3 UmwRG bzw. § 12 LG NRW die Anerkennung nach dem TierschutzVMG NRW erlangen könnten. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW, § 3 UmwRG und § 12 LG NRW übereinstimmend formulierte Voraussetzung einer „vorwiegenden Förderung“ der jeweiligen Ziele macht bei einer Gesamtschau dieser Regelungen deutlich, dass der Gesetzgeber eine Zuordnung von Vereinen zu jeweils nur einem dieser Gesetze anstrebt, also ein „Entweder-oder“ und kein „Sowohl-als-auch“. Denn der Begriff „vorwiegend“ lässt schon nach allgemeinen Sprachverständnis selbst gleichrangige, aber verschiedenen Gesetzen unterfallende Vereinsziele nicht genügen, sondern verlangt eine wertende Entscheidung, welchem dieser Ziele Vorrang eingeräumt wird. Die Unterscheidung von Naturschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege einerseits und Tierschutz andererseits wird auch nicht dadurch hinfällig, dass einzelne Normen im Naturschutz-, Umweltschutz- bzw. Landschaftspflegerecht dem Tierschutz dienen mögen. Dies zeigt lediglich, dass diese Bereiche sich nicht kategorisch und letztgültig voneinander abgrenzen lassen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch trotz der definitorischen Schwierigkeiten, wie sie sich aus den unterschiedlichen Fachgesetzen ergeben, aus den o. a. Gründen für eine Trennung der Begriffe und auch der Reglungsbereiche des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes und des Tierschutzes entschieden. Diese Unterscheidung muss auch Grundlage für die Anwendung des TierschutzVMG NRW sein. Das in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LJVS normierte Ziel des Klägers, Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege zu fördern, steht also nach alledem neben dem in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 LJVS normierten Ziel, den Tierschutz zu fördern. Hinzu treten als weitere Ziele noch die Förderung der Volksbildung sowie der Wissenschaft und Forschung in den Bereichen den Natur-, Umwelt- und Tierschutzes sowie der Landschaftspflege. Insgesamt fördert der Kläger so eine Mischung unterschiedlicher Zwecke und Ziele. Wo der Schwerpunkt der Ziele des Klägers liegt, ist im Wege der Auslegung der LJVS zu ermitteln. Der Tierschutz ist in Art. 2 Abs. 1 LJVS erst unter Nummer 2 genannt. Allerdings kann der bloßen numerischen Reihenfolge der aufgezählten Ziele ein „Vorwiegen“ eines Zwecks gegenüber einem anderen noch nicht entnommen werden. Denn es ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass der Schwerpunkt der satzungsmäßigen Vereinsaktivitäten auch in der Verfolgung eines erst an zweiter oder dritter Stelle genannten Zwecks liegen kann. Auch die bloße Häufigkeit der Nennung eines Zwecks in der Satzung ist nicht entscheidend, da die häufigere Nennung eines Zwecks in der Satzung ebenfalls keine Aussage darüber trifft, welcher Zweck nach Vorstellung des Vereins im Vordergrund der Tätigkeit stehen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 A 327/84 -. Die Kammer ist der Auffassung, dass die vom Kläger verfolgten Ziele des Naturschutzes, Umweltschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LJVS mindestens gleichwertig sind mit den Zielen des Tierschutzes i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 LJVS, wenn sie sie nicht gar überwiegen. Dies zeigt sich zunächst daran, dass auch bei den in Art. 2 Abs. 2 und 3 LJVS angeführten Maßnahmen, mit denen die Ziele des Art. 2 Abs. 1 LJVS verwirklicht werden sollen, die Maßnahmen des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege ein erhebliches Gewicht haben. Auch das vom Kläger im Klageverfahren formulierte Anliegen, er wolle sich nach erfolgter Anerkennung insbesondere bei der Planung von Vorhaben einbringen, die zu Flächenverlust und Zerstörung von Lebensraum führen könnten, deutet darauf hin, dass die Ziele des Naturschutzes, Umweltschutzes und der Landschaftspflege beim Kläger von großer Bedeutung sind. Die Ziele des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege entsprechen – wie ausgeführt – außerdem der zentralen Verpflichtung der Jäger zur Hege, wie sie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BJG ergibt. Sie sind auch deswegen für die Jäger von besonderer Wichtigkeit. Tierschutzbezogene Vorschriften sind hingegen im Jagdrecht nur vereinzelt anzutreffen (vgl. etwa die bereits angesprochenen §§ 22 Abs. 4 und 22a BJG), während ansonsten § 44a BJG nur darauf verweist, dass die tierschutzrechtlichen Vorschriften des TierSchG unberührt bleiben. Wenn aber nach alledem die vom Kläger verfolgten Ziele des Naturschutzes, Umweltschutzes und der Landschaftspflege mit den von ihm verfolgten Zielen des Tierschutzes gleichwertig sind oder diese womöglich sogar überwiegen, kann bereits deswegen von einem „Vorwiegen“ der Ziele des Tierschutzes nicht die Rede sein. Hinzu kommen die weiteren in Art. 2 Abs. 1 LJVS angesprochenen Ziele neben Naturschutz/Umweltschutz/Landschaftspflege und Tierschutz. Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich auch die Ausübung der Jagd als solcher im Sinne des Erlegens und Sich-Aneignens von Wild. Zwar ist nach heutigem Verständnis die Hege das vorrangigste Ziel der Jagdausübung. Vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz - Kommentar, 2. Auflage 2015, § 1 Rn. 16. Auch das Erlegen und Sich-Aneignen von Wild bleibt aber Teil der Jagdausübung. Dieses dürfte – jedenfalls bezogen auf Leben und Wohlbefinden des erlegten Tieres, das ja normalerweise gesund ist – im Regelfall sogar im Widerspruch zu den Zielen des Tierschutzes stehen. Ob der Kläger zudem die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierschutzVMG NRW erfüllt kann dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierschutzVMG NRW nicht erfüllt ist. Einen Anspruch auf Anerkennung als Tierschutzverein kann der Kläger auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer ggf. rechtswidrigen Anerkennungspraxis bezüglich anderer Vereine herleiten. Selbst wenn man unterstellt, dass die vom Kläger genannten Vereine von dem Beklagten anerkannt wurden, obwohl sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, kann der Kläger daraus keinen Anspruch herleiten. Er kann nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verlangen, dass die Vorschrift des § 3 TierschutzVMG NRW auch zu seinen Gunsten falsch angewendet wird. Denn einen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2011 - 1 A 2526/09 - und Beschluss vom 10. März 2008 - 12 A 3158/06 -, juris. Ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung nach § 3 UmwRG haben könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. In der Rechtsprechung ist bislang noch nicht geklärt, wann eine vorwiegende Förderung der Ziele des Tierschutzes im Sinne des TierschutzVMG NRW anzunehmen ist und wie in diesem Zusammenhang die Verfolgung auch von Zielen und Maßnahmen des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege zu bewerten ist, insbesondere ob dadurch auch die Ziele des Tierschutzes gefördert werden.