Urteil
9a K 3162/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:1218.9A.K3162.15A.00
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2015 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Nach eigenen Angaben wurde die Klägerin am 00.00.0000 in H. , Nigeria, geboren, ist nigerianische Staatsangehörige, gehört dem Volk der Z. an und ist unverheiratete Christin. 3 Aufgrund der Angaben der Klägerin sowie den Internetrecherchen des Gerichts ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Klägerin reiste am 1. Januar 2014 zusammen mit vier weiteren Nigerianerinnen mit einem Visum für die Bundesrepublik Deutschland, gültig bis zum 30. Juni 2014 im Rahmen eines Fußball-Austauschprojektes für Mädchen auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Für ein halbes Jahr waren diese jungen Frauen in C. bei Gastfamilien untergebracht und trainierten Fußball beim U. L. B. . Am Tag vor dem geplanten Rückflug Ende Juni 2014 verschwanden alle fünf jungen Frauen spurlos. Am 24. April 2015 stellte die Klägerin unter dem Aliasnamen S. U1. , geb. am 00.00.0000 in C1. , C2. State, Nigeria, bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in E. einen Asylantrag. 4 Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 11. Mai 2015 gab die Klägerin, nachdem ihre wahre Identität festgestellt war, an: Sie sei bereits mehrfach in Deutschland gewesen. In Nigeria habe man ihr angeboten, nach Deutschland zu kommen, um hier für eine Fußballmannschaft in C. zu spielen. Sie sei in der Hoffnung nach Deutschland gekommen, hier nicht nur Fußball zu spielen, sondern auch um ein besseres Leben zu haben und ein Studium absolvieren zu können. Chief U2. B1. , der den Austausch organisiert und bei dem sie in den letzten drei Monaten ihres Aufenthalts in C. gelebt habe, habe in dieser Zeit Interesse an ihr als Frau gezeigt. Er habe sie belästigt; sei hart und gemein zu ihr gewesen. Er habe auch gesagt, dass sie, wenn sie schwanger würde, nie wieder nach Nigeria zurück müsse. Davon würde ihre ganze Familie profitieren. Sie habe ihm entgegnet, dass sie dies nicht wolle, weil er für sie zu alt sei. Später habe Chief U2. B1. angefangen, den anderen Mädchen aus der Mannschaft schlechte Dinge über sie zu erzählen, um sie in Misskredit zu bringen. Später sei es dann gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Nachdem sie mehrfach mit Chief U2. B1. den Geschlechtsverkehr habe ausüben sollen, sei sie weggelaufen und von C. nach I. gefahren. Da sie sich habe verstecken wollen, habe sie beschlossen, nach E. zu gehen. Das Geld für die Fahrt habe sie von einem Mann erhalten, der sie habe weinen sehen. In E. angelangt, sei sie bei der Polizei gewesen. Dort habe sie aus Angst erzählt, dass sie gezwungen worden sei, als Prostituierte zu arbeiten. Dies sei allerdings erfunden gewesen. 5 Konkrete Probleme oder Bedrohungen habe es in Nigeria für sie nicht gegeben. Wenn sie zurückkehren müsse, könne es sein, dass Chief U2. B1. in Nigeria schlecht über sie rede und ihr deshalb etwas zustoßen könne. Das Geld für das Visum hätten sich ihre Eltern geliehen. Es sei noch nicht zurückgezahlt. Sie – die Klägerin – habe in Deutschland noch nicht genügend Geld für ihre Tätigkeit als Fußballspielerin erhalten. Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe sie außerdem Angst wegen Boko Haram. Sie befürchte, dass diese Gruppierung sich irgendwann auch im Süden des Landes, in dem sie beheimatet sei, ausbreiten werde. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. Juli 2015 die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte der Klägerin einen subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, die Bunderepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. 7 Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin sei kein Flüchtling. Sie habe im Rahmen ihrer Anhörung keinerlei Verfolgungen vorgetragen, vor welchen sie aus ihrem Heimatland Nigeria geflüchtet sei. Vielmehr sei sie aus freien Stücken mehrfach nach Deutschland gekommen, um hier eine Zukunft aufzubauen. Die Klägerin habe im Zuge ihrer persönlichen Anhörung insbesondere eingeräumt, dass die bei der Polizei gemachten Angaben, sie sei als Zwangsprostituierte aus Nigeria geholt worden, nicht der Wahrheit entsprächen und lediglich eine Schutzbehauptung gewesen seien. Die vorgetragenen Ereignisse in Deutschland böten keinerlei Anknüpfungspunkte an die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Voraussetzungen. Soweit sie vortrage, sie habe Angst gehabt, dass die Boko Haram sich irgendwann auch im Süden Nigerias ausbreiten könne, so stelle diese Befürchtung, auch vor dem Hintergrund ihres Aufenthalts im so genannten Westen Nigerias, keine begründete Furcht vor Verfolgung dar. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, seien auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aus der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bzw. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe. Abschiebungsverbote lägen aus vorgenannten Gründen ebenfalls nicht vor. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle oder eine individuelle Gefahr für Leib und Leben bedinge, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. 8 Der Bescheid wurde der Klägerin über den N. e.V., E. , am 14. Juli 2015 zugestellt. 9 Die Klägerin hat am 20. Juli 2015 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der vorläufige Rechtsschutzantrag wurde mit Beschluss vom 29. Juli 2015 abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus: Der Asylantrag sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Im Bescheid sei insbesondere nicht darauf eingegangen worden, was ihre Aussagen tatsächlich für sie bedeuteten. Die behauptete Vergewaltigung durch Chief U2. B1. bedeute für sie bei einer Rückkehr entweder eine Zwangsverheiratung um die Schande der Vergewaltigung zu tilgen oder die Verstoßung durch die Familie, um die Schande von der Familie zu nehmen. Denn wie in vielen anderen afrikanischen Ländern würde in Nigeria zumeist das Opfer für die Vergewaltigung verantwortlich gemacht und nicht der Vergewaltiger. Das Bundesamt habe sich auch nicht mit der Frage einer drohenden Zwangsverheiratung unter dem Aspekt befasst, dass das Geld für die Reise wieder hereinkommen müsse. Ihre Eltern, die bei Kreditaufnahme für den Flug davon ausgegangen seien, dass sie – die Klägerin – in Deutschland als Profifußballspielerin arbeiten könne, so ihr Geld verdienen werde und dann regelmäßigen Unterhalt an die Eltern zahlen könne, seien völlig entsetzt gewesen, als sie – die Klägerin – jetzt ohne Geld habe zurück nach Hause kommen sollen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie sie an den Mann geben würden, der ihren Eltern das Geld für die Reise geliehen habe. Dies sei Chief U2. B1. gewesen. Sie könne keinesfalls wie bisher bei ihren Eltern leben. Ihr Vater sei arbeitslos und habe ihr gesagt, dass sie ohne Geld nicht nach Hause zurückkommen könne. Als junge Frau könne sie in Nigeria nicht allein überleben. Zudem sei sie bei einer Rückkehr nach Nigeria deshalb gefährdet, weil sie lesbisch sei. So habe sie schon im Fußballcamp eine Freundin namens B. P. gehabt. Sie hätten diese Beziehung jedoch geheim gehalten, da in der Fußballschule lesbische Beziehungen streng verboten seien. Erst jüngst seien in Nigeria zwei lesbische Frauen zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Ihre Eltern würden sie verstoßen und umbringen lassen, wenn sie davon erführen. Auch durch ihre Fußballkarriere sei sie in Nigeria extrem gefährdet. Boko Haram gehe gegen alles Westliche vor und entführe Mädchen aus Schulen, um diese zu versklaven. Fußballspielerrinnen seien insofern extrem gefährdet.Zwischenzeitlich benötige sie wegen Traumatisierung psychologische Hilfe, da sie mit den Ereignissen der letzten zwei Jahre nur schwer fertig werde. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass gemäß § 3 Asylgesetz iVm § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz die Flüchtlingseigenschaft vorliegt,weiter die Beklagte zu verpflichten subsidiären Schutz gem. § 4 Asylgesetz zuzuerkennen sowie hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz festzustellen. 12 Die Beklagte hat bisher keinen Antrag gestellt. 13 Das Gericht hat zu Tatsachen in Bezug auf die geltend gemachte Homosexualität sowie Traumatisierung der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung der die Klägerin in der N. e.V. betreuenden Sozialarbeiterin, Frau N1. , die die Klägerin im St.W. –Heim betreuenden Erzieherinnen Frau I. und Frau S. sowie durch Vernehmung der mit der Klägerin nach Deutschland gereisten Mitspielerinnen, Frau I1. , Frau P1. und Frau P2. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2015 im vorliegenden Verfahren verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der nach § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 16 Die zulässige Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. 17 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG). 18 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG liegen vor. 19 Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsyVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 20 Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 21 Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940; VG München, Urteil vom 28. Januar 2015 – M 12 K 14.30579 – juris, Rn. 23. 23 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden,. 24 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. 25 Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, 26 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 –, HessVGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –. 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin zum Erfolg. Zwar ist die Klägerin nicht vorverfolgt ausgereist. 28 Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass der Klägerin bei einem Verbleib in Nigeria dem Schutzbereich des § 3 AsylG unterfallende Rechtsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätten bzw. ihr im Fall einer freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr drohen. Denn das Gericht ist unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung sowie der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin homosexuell ist und deshalb zu einer sozialen Gruppe gehört, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). 29 Diese Überzeugung konnte das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin gewinnen. Die Klägerin hat ihre sexuelle Veranlagung geschildert. Dabei hat sie auf wiederholte Nachfragen zu unterschiedlichsten Zeitpunkten und im Rahmen der Schilderung verschiedenster, von ihrer sexuellen Orientierung losgelöste Ereignisse, Zusammenhänge zu ihrer sexuellen Orientierung offenbart, die ihr selbst so nicht einmal bewusst gewesen sind. So hat sie über ihre Beziehung zu ihrer nigerianischen Freundin anfänglich eher zurückhaltend berichtet, in der begründeten Sorge, dass dieselbe bei Bekanntwerden ihrer Beziehung und damit deren Veranlagung in Nigeria Schwierigkeiten bekommen könnte. Ihre Prozessbevollmächtigte hat sie nach deren glaubhaften Bekunden von sich aus befragt, ob die Aussicht bestehe, dass ihre Freundin zu ihr ziehen könne. Die Schilderung der Beziehung, auch soweit sie körperlich gelebt wurde, wurde von ihr nicht ohne Scham geschildert. Insbesondere wurde ihre Homosexualität von ihr nicht in den Vordergrund gestellt, als langsam gewachsene Empfindung des sich hingezogen Fühlens geschildert, verknüpft mit einem schlechten Gewissen und der Angst des Entdeckt werdens. Dieser Beziehung ist die Klägerin bis heute treu geblieben. Die Zeuginnen schildern sie als stille Person, die sich zurückzieht. Eine Erzieherin der Klägerin wusste zu berichten, dass bei retrospektiver Betrachtung die Klägerin, wenn überhaupt, eher kumpelhafte Beziehungen zu heranwachsenden Jungen unterhielt und sich im Vergleich zu gleichaltrigen Mädchen nicht im Sinne von „gut finden“, „schwärmen“ oder gar „verliebt sein“ äußerte. Die Zeugin I2. schilderte bei ihrer Zeugenvernehmung, dass Chief U2. B1. ihr und der Klägerin vorgehalten habe, lesbisch zu sein. Dies spricht zumindest dafür, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten bei Chief U2. B1. Zweifel an ihrer Heterosexualität geweckt hatte, es sei denn man würde unterstellen, dass Chief U2. B1. diese Behauptung ins Blaue hinein aufstellte. 30 Die Aussagen der Klägerin und der Zeuginnen stehen in hohem Maße in Einklang ohne abgesprochen zu wirken. Insbesondere die Anhörung der Mitspielerinnen der Klägerin ließ keinerlei Tendenz erkennen, etwas zu beschönigen, oder Ereignisse zu erfinden. Wenn zur sexuellen Orientierung der Klägerin keine eigenen Tatsachenfeststellungen vorlagen, wurde dies offen erklärt und allenfalls vom Hörensagen berichtet. Die Offenheit der Zeuginnen ging – teilweise aber nur auf intensive Nachfrage mit Hinweis auf die Wahrheitspflicht – soweit, dass sie die Personen benannten, die ihnen am Vorabend ihrer geplanten Abreise halfen unterzutauchen. 31 Dass die Klägerin zu Beginn ihres Asylverfahrens über ihre Identität täuschte und sich ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens immer mehr steigerte, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und ihrer eigenen Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Zwar sprechen beide Umstände gegen eine Flüchtlingsschutzgewährung, die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung durch Schilderung der konkreten Ereignisse und ihrer Lebensumstände, in denen sie sich wähnte, zu erklären vermocht, warum sie falsche Angaben gemacht bzw. nicht gleich ihre gesamten Asylgründe geschildert hat. Dies erfolgte teilweise aus Unkenntnis ihrer Erheblichkeit, teilweise aus Scham bzw. Angst vor Nachstellungen. 32 Homosexuelle bilden in Nigeria eine soziale Gruppe i.S. des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemeinsam haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU (zuvor auch in Qualifikationsrichtlinie a.F. – 2004 –) gefunden hat. 33 Nach der Rechtsprechung des EuGH 34 vgl. Urteil vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12; dazu auch Nora Markard, EuGH zur sexuellen Orientierung als Fluchtgrund, Asylmagazin 2013, S. 402 ff.; ferner Hruschka/Löhr, Das Konventionsmerkmal "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" und seine Anwendung in Deutschland, NVwZ 2009, 206, 35 ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie a.F. (RL 2004/83/EG) dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Zwar stelle allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung i.S. d. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie a.F. (vgl. auch § 3 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AsylG) dar. Seien hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafen bedroht und werden sie im Herkunftsland, das eine entsprechende strafrechtliche Regelung erlassen hat, auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Nicht beanstandet hat der EuGH die Regelung, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie die homosexuellen Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Andererseits können bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. 36 Ausgehend davon, dass die Homosexualität als eine für die Identität einer Person so bedeutsames Merkmal darstellt, dass sie nicht zu einem Verzicht darauf gezwungen werden sollte, erlaubt ferner das Bestehen strafrechtlicher Bestimmung in Nigeria, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen eine deutlich abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach den vorliegenden Erkenntnissen, sind homosexuelle Handlungen jeglicher Art in Nigeria sowohl nach säkularem Recht (mit zeitiger Freiheitsstrafe - bei vollzogenem Verkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Im Januar 2014 hat der vorherige Präsident Nigerias - H. K. - ein weiteres Gesetz mit dem Namen "Same Sex Marriage (Prohibition) Bill" unterzeichnet. Bis zu vierzehn Jahren Haft droht Homosexuellen, wenn sie einen (verbotenen) Ehevertrag oder eine (verbotene) zivilrechtlich eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen. Personen, die an einer solchen Zeremonie teilnehmen oder sie unterstützen, drohen zehn Jahre Haft. Wer öffentlich die Liebesbeziehung zu einem Menschen gleichen Geschlechts "direkt oder indirekt zeigt", muss für bis zu zehn Jahre ins Gefängnis. 37 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 3. Dezember 2015, S. 14; Bundesamt (BAMF), Briefing Notes vom 20. Januar 2014; Deutsche Welle vom 14. Januar 2014: " Nigeria führt hohe Haftstrafen für Homosexuelle ein"; BBC News vom 15. Januar 2015: "Nigeria: Islamic court tries gay suspects in Bauchi"; Human Rights Watch vom 16. Januar 2014: Nigeria: "Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights". 38 Die jetzige Verschärfung der Strafgesetze hat zwar bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt. Wohl auch deshalb, weil es derzeit nur im Federal Territory Abuja gültig ist; die anderen Bundesstaaten haben es noch nicht in ihre Strafgesetze übernommen. Bisher ist es nach Kenntnis der Deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen. 39 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 3. Dezember 2015, S. 14. 40 Es ist aber von einer Ächtung homosexuell veranlagter Menschen durch die Bevölkerung auszugehen. So ist in Kano beispielsweise die Hisbah, eine offiziell gesellschaftlich–moralische Aufgaben wahrnehmende Organisation, bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet, 41 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 3. Dezember 2015, S. 14. 42 Außerdem steht zu befürchten, dass die Polizei in derartigen Fällen sich nicht gegen die Bevölkerung stellt bzw. eine Sicherungsverwahrung des Homosexuellen zu einer Dauerinhaftierung oder gar zu einer extralegalen Tötung führt, 43 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 3. Dezember 2015, S. 20, 22. 44 Das Verhalten der Bevölkerung als solche erfüllt nach Einschätzung des Gerichts bereits alle Merkmale einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S. von § 3 c Nr. 3 AsylG, ohne dass dem homosexuell veranlagten Menschen vom nigerianischen Staat ausreichend Schutz i.S. von § 3 d AsylG geboten wird. 45 Hiervon ausgehend droht der Klägerin von staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. von § 3 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Denn bereits das bloße Zusammenleben und das gemeinsame öffentliche Erscheinen als gleichgeschlechtliches Paar stehen danach unter Strafe. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass nach der oben genannten Entscheidung des EuGH nicht von dem Asylbewerber erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung ausübt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden; 46 so auch: VG Aachen, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 2 K 1477/13.A -, juris; Urteil vom 18. März 2014 - 2 K 1589/10.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. November 2013 - RN 5 K 13.30226 -, juris. 47 Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, 48 Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 -, juris, 49 wonach ein Schutzanspruch nur dann besteht, wenn der Schutzsuchende seine sexuelle Ausrichtung zur Vermeidung drohender Sanktionen verheimlicht, er also nicht aus persönlichen Motiven auf eine öffentliche Verhaltensweise verzichtet. Denn die Klägerin hat mit ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre sexuelle Orientierung aus Angst vor Sanktionen vor der Familie und im Camp verheimlicht hat. 50 2. Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG zu. Die Verwirklichung des Verfolgungstatbestandes erfordert nicht, dass eine Verfolgung bereits aktuell erfolgt, d. h. Rechtsgutverletzungen bereits stattgefunden haben. Der Verfolgungstatbestand ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn die Verfolgung objektiv mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, 72. EL 2014, Art. 16a Ziffer 6). Das ist der Fall, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris. 52 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/98 -, juris. 54 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Der Richter muss sich darüber klar werden, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. 55 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, juris. 56 Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen. 57 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und Beachtung der Besonderheiten dieses Einzelfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung droht. Die sexuelle Orientierung ist ein asylerhebliches Merkmal i. S. v. Art. 16a Abs. 1 GG 58 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2012 - 23 K 3686/10.A -, juris. 59 Bezüglich der homosexuellen Veranlagung der Klägerin sowie der Strafbewährung in Nigeria wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen. 60 Dass die Klägerin weder über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union noch über einen in Anlage I AsylG bezeichneten Staat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, belegen ihre Flugdaten. 61 3. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3 und Ziff. 4), ist gegenstandslos. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris. 63 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erweist sich im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von Asyl gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG als rechtswidrig. Die Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 36 Abs 1 AsylG ist wegen Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.