Urteil
9a K 4890/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2015:1218.9A.K4890.15A.00
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Leitsätze
Das Fehlen einer Unterkunft in einzelnen Fällen ist kein systemischer Mangel.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fehlen einer Unterkunft in einzelnen Fällen ist kein systemischer Mangel. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente ausgewiesene Kläger gibt an, am 19. März 1997 geboren zu sein und aus Nigeria zu stammen. Am 4. Mai 2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger, dass er sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Italien aufgehalten habe. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger am 7. September 2015 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 29. Juni 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welche dieses unbeantwortet ließen. Mit Bescheid vom 20. August 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 0 ab dem Tag der Ausreise. Zur Begründung führte es aus: Der Asylantrag sei unzulässig, weil Italien für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Kläger hat am 30. September 2015 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Zur Begründung beruft der Kläger sich auf eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt. In Italien sei ihm keine Unterkunft zugewiesen worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat sich zum Verfahren nicht eingelassen und keinen Antrag gestellt. Ebenfalls am 30. September 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht nach Verweisung seitens des Verwaltungsgerichts Köln mit Beschluss vom 27. November 2015 im Verfahren 9a L 2305/15.A abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 4890/15.A und 9a L 2305/15.A sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Regelung im Bescheid des Bundesamts vom 20. September 2015 gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 0 ab dem Tag der Ausreise richtet, da der Kläger durch diese Regelung nicht beschwert ist. Die im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 20. September 2015 ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt durfte auf Grundlage der §§ 27a und 34a AsylG die Unzulässigkeit des Asylantrags aussprechen und die Abschiebung nach Italien anordnen. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Da der Kläger in Italien seinen ersten Asylantrag gestellt hat, ist dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für das Asylverfahren des Klägers zuständig und verpflichtet, den Kläger aufzunehmen. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Klägers akzeptieren, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen vom 24. August 2015 reagiert haben. Die damit gegebene Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist zwischenzeitlich nicht auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht verstrichen. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Dabei können vorliegend die Fragen, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten ab der – ggfls. fiktiven – Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen läuft, so für Dublin II-Verfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, ob in die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten im Sinne einer Hemmung der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens eingerechnet wird, dagegen: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rdnr. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rdnr. 36 ff.; Funke- Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rdnr. 228.2; dafür: Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, oder ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten erst ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG läuft, so Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, dahinstehen. Denn die Frist ist selbst unter Zugrundelegung der Auffassung mit dem frühesten Fristablauf noch nicht abgelaufen. Die Auffassung mit dem frühesten Fristablauf ist diejenige, die mit der Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen zu laufen beginnt und nicht um die Zeit der Anhängigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzantrages verlängert wird. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom 29. Juni 2015. Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen beantwortet hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) läuft die Überstellungsfrist von 6 Monaten frühestens am 13. Januar 2016 ab. Umstände, die einer Abschiebung des Klägers nach Italien entgegenstehen und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO Gebrauch macht und das Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte muss nicht deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen, die nahe legen, dass der Kläger in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Insoweit wird auf die umfangreichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Bezug genommen, aus dem das Gericht bereits im Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren zitiert hat, und denen sich die Kammer weiterhin auch nach Auswertung der neueren Erkenntnisse zur Lage in Italien anschließt. Der Kläger hat keine individuellen Umstände vorgetragen, die in seinem Fall ausnahmsweise eine Überstellung nach Italien nicht erlaubten. Das Fehlen einer Unterkunft in einzelnen Fällen ist kein systemischer Mangel. Eine Pflicht zum Selbsteintritt ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in der Rechtssache U. gegen die Schweiz – °°°°° – angezeigt. Die Notwendigkeit für die im konkreten Einzelfall vor einer Überstellung geforderten Garantien der italienischen Behörden hat der Gerichtshof mit der besonderen Verletzlichkeit der Antragsteller des von ihm zu entscheidenden Verfahrens begründet, bei denen es sich um eine Familie mit sechs Kindern handelte. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens befindet sich als alleinstehender junger Mann jedoch nicht in einer vergleichbaren Situation. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.