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Urteil

1 A 11020/14

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Artikel 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO und startet die Sechs-Monats-Frist nicht neu. • Wird ein Asylantrag in Deutschland wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 27a AsylVfG abgelehnt, und ist die Zuständigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen Fristablaufs bereits auf Deutschland übergegangen, verletzt die Unzulässigkeitsentscheidung den Betroffenen, sofern nicht erkennbar ist, dass der ursprünglich zuständige Staat weiterhin zur Aufnahme bereit ist. • Eine fehlerhafte Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG darf nicht ohne Weiteres in eine Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Dublin‑II‑Überstellungsfrist begründet Rechtsverletzung • Bei Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Artikel 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO und startet die Sechs-Monats-Frist nicht neu. • Wird ein Asylantrag in Deutschland wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nach § 27a AsylVfG abgelehnt, und ist die Zuständigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen Fristablaufs bereits auf Deutschland übergegangen, verletzt die Unzulässigkeitsentscheidung den Betroffenen, sofern nicht erkennbar ist, dass der ursprünglich zuständige Staat weiterhin zur Aufnahme bereit ist. • Eine fehlerhafte Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG darf nicht ohne Weiteres in eine Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste 2011 über Türkei und Griechenland nach Italien, hielt sich dort etwa 17 Monate auf und stellte in Italien Asyl. Im März 2013 kam er nach Deutschland und stellte am 23.04.2013 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte am 12.12.2013 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien; auf dieses reagierten die italienischen Behörden nicht. Mit Bescheid vom 14.02.2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers für unzulässig und ordnete Abschiebung nach Italien an. Der Kläger suchte vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) und klagte. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab; mit Berufung rügt der Kläger insbesondere, die sechswöchige Frist (sic: sechsmonatige Frist) nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO sei abgelaufen und die Zuständigkeit gewechselt. Der Senat hat mündlich verhandelt und entschieden. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG ist statthaft und bietet ausreichenden Rechtsschutz; eine Verpflichtungsklage ist nicht erforderlich. • Anknüpfung des anwendbaren Dublin‑Rechts: Für die Sach- und Rechtslage gelten wegen der Fristen Dublin II-VO-Regelungen. • Berechnung der Sechs-Monats-Frist: Das Wiederaufnahmegesuch an Italien wurde nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO wegen unterbliebener Antwort als angenommen gelten und setzte somit mit Ablauf des 26.12.2013 die Sechs-Monats-Frist in Gang; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt nicht als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne der Norm und unterbricht die Frist nicht. • Rechtsfolgen des Fristablaufs: Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über, wenn binnen sechs Monaten keine Überstellung erfolgt; vorliegend war diese Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen, so dass Deutschland zuständig wurde. • Individualrechtsschutz: Auch wenn die Dublin‑Regeln primär zwischenstaatliche Regelungen sind, führt hier der Übergang der Zuständigkeit und das Fehlen eines erkennbaren Fortbestehens der Aufnahmebereitschaft Italiens dazu, dass der Kläger durch die Unzulässigkeitsentscheidung in seinen Rechten verletzt ist; andernfalls wäre der Anspruch auf materielle Prüfung des Asylantrags faktisch ausgeschlossen. • Keine Umdeutung: Eine Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG scheidet aus, weil unterschiedliche Ziele verfolgt werden, prozessuale und formelle Anforderungen fehlen und die Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2014 auf und änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier entsprechend ab. Begründend führte das Gericht aus, dass die Zuständigkeit wegen des fingierten Annehmens des Wiederaufnahmeersuchens und des darauffolgenden Ablaufes der Sechs-Monats-Frist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz den Fristlauf nicht neu gestartet habe und die Unzulässigkeitsentscheidung deshalb rechtswidrig sei. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass Italien weiterhin eindeutig zur Aufnahme bereit gewesen wäre, verletzte der Bescheid den Kläger in seinen Rechten; eine Umdeutung der Entscheidung in eine Ablehnung eines Zweitantrags kam nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.