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Beschluss

8 L 2451/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0119.8L2451.15.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird vorbehaltlich der rechtzeitigen Bekanntgabe der Entscheidung zur Befristung der durch die Abschiebung entstehenden Wiedereinreisesperre und vorbehaltlich dessen abgelehnt, dass folgende Bedingungen zur ausreichenden Risikominimierung der mit psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. U1.     , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2015 festgestellten Suizidalität im Kontext einer Abschiebung der Antragstellerin erfüllt werden:

-            Die Abschiebung der Antragstellerin muss unangekündigt erfolgen;

-            die Abschiebung der Antragstellerin muss gemeinsam mit Ehemann und Sohn erfolgen;

-            die Antragstellerin muss während der Abschiebung durch einen Mediziner mit ausreichender Erfahrung in der Abschiebung von psychisch Kranken ärztlich begleitet werden;

-            während der Abschiebung der Antragstellerin muss eine Bedarfsmedikation mitgeführt werden;

-            die Antragstellerin muss im Zielstaat der Abschiebung (Serbien) in die Hände eines Facharztes für Psychiatrie oder Nervenheilkunde übergeben werden, welcher anschließend nicht nur Folgetermine mit der Antragstellerin vereinbart, sondern zudem auch (im Fall einer etwaig gegebenen medizinischer Indikation) die Möglichkeit hat, die Antragstellerin kurzfristig stationär in einer Psychiatrie unterzubringen;

-            der Antragstellerin ist ein Dreimonatsvorrat ihrer aktuellen Medikation mitzugeben;

-            der Antragstellerin sind Raucherpausen im Rahmen der Abschiebung zu ermöglichen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird vorbehaltlich der rechtzeitigen Bekanntgabe der Entscheidung zur Befristung der durch die Abschiebung entstehenden Wiedereinreisesperre und vorbehaltlich dessen abgelehnt, dass folgende Bedingungen zur ausreichenden Risikominimierung der mit psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. U1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2015 festgestellten Suizidalität im Kontext einer Abschiebung der Antragstellerin erfüllt werden: - Die Abschiebung der Antragstellerin muss unangekündigt erfolgen; - die Abschiebung der Antragstellerin muss gemeinsam mit Ehemann und Sohn erfolgen; - die Antragstellerin muss während der Abschiebung durch einen Mediziner mit ausreichender Erfahrung in der Abschiebung von psychisch Kranken ärztlich begleitet werden; - während der Abschiebung der Antragstellerin muss eine Bedarfsmedikation mitgeführt werden; - die Antragstellerin muss im Zielstaat der Abschiebung (Serbien) in die Hände eines Facharztes für Psychiatrie oder Nervenheilkunde übergeben werden, welcher anschließend nicht nur Folgetermine mit der Antragstellerin vereinbart, sondern zudem auch (im Fall einer etwaig gegebenen medizinischer Indikation) die Möglichkeit hat, die Antragstellerin kurzfristig stationär in einer Psychiatrie unterzubringen; - der Antragstellerin ist ein Dreimonatsvorrat ihrer aktuellen Medikation mitzugeben; - der Antragstellerin sind Raucherpausen im Rahmen der Abschiebung zu ermöglichen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine geplante Abschiebung der Antragstellerin zu unterlassen und diese bis auf Weiteres im Bundesgebiet zu dulden, hat vor dem Hintergrund der unter Nr. 1 dieses Beschlusses tenorierten Maßgaben und der Erklärung der Antragsgegnerin mit Antragserwiderungsschriftsatz vom 15. Januar 2016, wonach sie weiterhin davon ausgeht, dass eine Abschiebung der Antragstellerin „unter Beachtung aller vom Gutachter ausgeführten Vorkehrungen möglich ist“, keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die (vorläufige) Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Die Antragstellerin ist nach dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2013 (Erstasylverfahren der Antragstellerin), welcher auch eine Abschiebungsandrohung mit dem vorrangig benannten Zielstaat Serbien enthält, vollziehbar ausreisepflichtig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Antragstellerin das Bundesgebiet wenige Tage nach dem 27. März 2014 verlassen hat und entsprechend der Ausführungen im Vermerk der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2016 zuvor am 27. März 2014 eine Erklärung zur „Rücknahme“ ihres Asylerstantrags abgegebenen haben soll und erst nach Wiedereinreise am 6. August 2014 – wie sich aus einem Reisestempel in ihrem Pass ergibt (BA 1, 64) - den Asylfolgeantrag stellte. Denn gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung, falls der Ausländer ‑ nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist - einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG auch dann, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte. Obgleich die Antragstellerin das Bundesgebiet zeitlich zwischen ihren beiden Asylantragstellungen verlassen hat, ist sie infolge des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2013 (Erstasylverfahren der Antragstellerin) nebst der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung nach wie vor vollziehbar ausreisepflichtig. Denn sie hat ihren Asylerstantrag nicht nur nach Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, welche mit Beschluss des beschließenden Gerichts vom 28. Oktober 2013 – 19a L 1414/13.A – am 28. Oktober 2013 eintrat, sondern sogar erst nach Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2013 mit einer gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung vom 27. März 2014 etwaig zurückgenommen. Bestandskraft des Bescheides trat bereits mit Urteil des beschließenden Gerichts vom 25. März 2014 – 19a K 4942/13.A – ein, mit welchem die Asylklage der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet und damit rechtskräftig abgewiesen wurde. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Rückführung der Antragstellerin unmöglich machen würden (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), sind vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind bereits vor dem Hintergrund zu verneinen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuletzt mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 (Folgeasylverfahren der Antragstellerin) die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist seit dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 23. Juni 2015 – 1a K 5035/14.A -, mit welchem die Asylklage der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, im Übrigen bestandskräftig. Die Ausländerbehörde und das beschließende Gericht sind gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die asylverfahrensrechtlichen Entscheidungen gebunden. Sollte die Antragstellerin vor dem Hintergrund des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Dr. med. U1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. September 2015 erneut zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote geltend machen wollen, wären diese infolge der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG allenfalls im Rahmen eines weiteren Asylfolgeverfahrens inhaltlich zu würdigen. Inlandsbezogene Ausreisehindernisse, insbesondere eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin und ein sich daraus ergebender Anspruch der Antragstellerin auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gesichtspunkte nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung ist dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsgefährdung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht zur Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebehindernisse gelten. Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann bei psychischen Erkrankungen im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 – 17 B 1060/15 -, vom 27. Oktober 2015 – 17 B 468/14 – und vom 31. Mai 2013 — 17 B124/13 - mit weiteren Nachweisen. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen — etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe rechtzeitig nach der Ankunft im Herkunftsland zur Verfügung steht, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Herkunftsland verwiesen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 – 17 B 1060/15 -, vom 27. Oktober 2015 – 17 B 468/14 – und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55. Hiervon ausgehend kann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot, insbesondere in Form eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin, nicht festgestellt werden. Zwar wurde der Antragstellerin mit dem zu ihrem psychiatrischen Gesundheitszustand eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. med. U1. vom 28. Septem-ber 2015 eine schwerste psychiatrische Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert sowie damit einhergehenden ein - unabhängig vom Aufenthaltsort der Antragstellerin bestehendes – erhöhtes Suizidrisiko. Dennoch ist mit dem beauftragten Sachverständigen (Gutachten, Seite 23) von einer Reisefähigkeit der Antragstellerin auszugehen, da die im Gutachten geforderten Bedingungen und Verfahrensweisen laut Antragserwiderungsschreiben der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2016, dortiger vorletzter Absatz, im Rahmen einer Abschiebung umgesetzt werden können. Die Abschiebung der Antragstellerin ist insofern nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. U1. auch vor dem Hintergrund eines – unabhängig vom Aufenthaltsort der Antragstellerin bestehenden – erhöhten Suizidrisikos, bei Einhaltung bestimmter Bedingungen und Verfahrensweisen durch die Antragsgegnerin verantwortbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich laut den weiteren Ausführungen des Sachverständigen mit der Abschiebung das (ohnehin) bestehende Risiko für einen vollendeten Suizid zusätzlich erhöhen kann. Denn auch einem solchen (erhöhten) Risiko kann durch die aus Nr. 1 des Tenors dieses Beschlusses ersichtlichen Bedingungen und Verfahrensweisen im Rahmen der Abschiebung der Antragstellerin wirksam entgegengetreten werden. Ob darüber hinaus die weiteren von dem Gutachter für einen „mittelfristigen Zeitraum“ geforderten Maßnahmen zur Vermeidung inlandsbezogener Abschiebungsverbote geboten sind oder ob hiermit bereits eine Vermeidung etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote erreicht werden soll, muss vorliegend nicht abschließend geprüft werden. Denn infolge des Antragserwiderungsschreibens vom 15. Januar 2016, dortiger vorletzter Absatz, wonach die Antragsgegnerin davon ausgeht, „dass für den Fall, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, eine Rückführung unter Beachtung aller vom Gutachter aufgeführten Vorkehrungen möglich ist“, geht das beschließende Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin nicht nur bereit und in der Lage ist, den nachfolgend benannten weiteren Maßnahmenkatalog – wie von dem Gutachter gefordert - zu gewährleisten, sondern auch umzusetzen und hierfür verantwortungsvoll Sorge zu tragen. Die Antragsgegnerin hat danach - ein Obdach der Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn im Zielstaat (Serbien), idealerweise entfernt vom Wohnort der Eltern der Antragstellerin, sicherzustellen; - die Zahlung möglicher Sozial-/Krankenversicherungsbeiträge sicherzustellen sowie - einen ausreichenden Zugang zu psychiatrischer ambulanter Versorgung der Antragstellerin einschließlich der Vereinbarung von Nachfolgeterminen und der Versorgung mit Medikamenten zu gewährleisten. Unter dem Vorbehalt der benannten Bedingungen ist zusammen mit dem medizinischen Fachgutachter von einer ausreichenden Risikominimierung der Suizidalität der Antragstellerin im Rahmen einer Abschiebung und gegebenenfalls darüber hinaus auszugehen. Letztlich war der Antrag auf Eilrechtsschutz auch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Bekanntgabe der Entscheidung zur Befristung der durch die Abschiebung entstehenden Wiedereinreisesperre abzulehnen, um hinreichende Gelegenheit zur Inanspruchnahme diesbezüglichen Eilrechtsschutzes zu gewährleisten. Hierzu reicht im Falle einer bereits bestehenden Prozessvertretung durch einen im Inland tätigen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Abschiebungsverfahrens eine Bekanntgabe der Befristungsentscheidung an den Verfahrensvertreter noch vor der Abschiebung aus. Vgl. Urteile der Kammer vom 29. Oktober 2015 – 8 K 2231/15 u.a. – rechtskräftig. Im Übrigen dürfte jedenfalls eine Zeitspanne von einem Tag zwischen Bekanntgabe der Befristungsentscheidung und Abschiebung genügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 17 B 648/14 – vorgehend Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2014 – 8 L 858/14 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.