Beschluss
17 B 648/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0605.17B648.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Untersagung der Abschiebung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgeset
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Untersagung der Abschiebung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgeset Gründe: Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht vermisste Befristungsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Mittagszeit des heutigen Tages zugestellt worden. Damit hat der Antragsteller hinreichend Gelegenheit zur Inanspruchnahme diesbezüglichen Eilrechtsschutzes. Die in der Antragsschrift geltend gemachte krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezüglich vorgelegten Atteste reichen insoweit nicht aus. Sie verhalten sich nicht zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers. Namentlich folgt eine Reiseunfähigkeit nicht ohne Weiteres aus der Erwähnung einer schweren Depression; das entsprechende Attest stammt im Übrigen nicht von einem Facharzt für Psychiatrie. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.