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Urteil

9a K 5318/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0119.9A.K5318.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Der durch amtliche Dokumente nicht ausgewiesene Kläger gibt an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, am 00.00.0000 geboren zu sein, am 6. März 2013 aus Nigeria ausgereist zu sein und sodann über Niger (Aufenthalt: 5 Tage), Libyen (Aufenthalt: 2 Jahre) und Italien (Aufenthalt: 2 Monate) am 5. Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. 2 Am 13. Oktober 2015 beantragte der Kläger in Deutschland Asyl. Aufgrund eines EURODAC–Treffers stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger am 15. Mai 2015 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Ob über diesen zwischenzeitlich entschieden wurde, ist nicht bekannt. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete unter dem 10. September 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, auf das Italien bisher nicht reagierte. 4 Mit Bescheid vom 27. November 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, ordnete seine Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus: Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig. 5 Der Kläger hat am 14. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die er auf seinen mehrjährigen völlig mittellosen Aufenthalt in Libyen sowie der anschließenden Passage über das Mittelmeer zurückführe und wegen der er sich in psychiatrische Behandlung begeben wolle. Diese werde er in Italien nicht erhalten. Es sei auch ein Zustand eingetreten bzw. werde alsbald eintreten, der widerlege, dass die Mindeststandards für ein adäquates Asylverfahren in Italien eingehalten werde. Es sei nicht zu erkennen, dass seine medizinischen Probleme psychiatrischer Natur während seines Aufenthalts in Italien überhaupt behandelt worden seien bzw. in absehbarer Zeit behandelt werden könnten. Es lägen daher in seiner Person außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Beklagten vor. 6 Er beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2015 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Ebenfalls am 14. Dezember 2015 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 abgelehnt hat (9 L 2484/15.A). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 5318/15.A und 9a L 2484/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der Ausländerbehörde der Stadt E. Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage, über die der nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – zuständige Einzelrichter trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist nicht begründet. 14 Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages und die Abschiebungsanordnung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Zur Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 23. Dezember 2015 im Verfahren 9a L 2484/15.A. Ergänzend wird angeführt, dass die behauptete posttraumatische Belastungsstörung bis heute durch nichts belegt ist. Von daher ist nicht einmal erkennbar, dass der Kläger überhaupt psychiatrischer Hilfe bedarf. 16 Die Beklagte ist auch nicht zwischenzeitlich für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig geworden. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren wäre gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO), auf die Beklagte übergegangen, wenn zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen wäre. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. 17 Dabei können vorliegend die Fragen, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten ab der – ggfls. fiktiven – Zustimmung der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zur Rückführung des Betroffenen läuft, 18 so für Dublin II-Verfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, 19 ob in die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten im Sinne einer Hemmung der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens nicht eingerechnet ist, 20 so VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rdnr. 28, und vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rdnr. 36 ff.; Funke- Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rdnr. 228.2; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, 21 oder ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten erst ab der Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG läuft, 22 so Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 5 B 259/15.A -, juris, 23 dahinstehen. Denn die Frist ist unter Zugrundelegung aller Auffassungen noch nicht abgelaufen. Das Aufnahmeersuchen an Italien datiert vom 10. September 2015. Da Italien es nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen beantwortet hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) läuft die 6-Monats-Frist allerfrühestens am 24. März 2016 ab. 24 Die Rechtsmäßigkeit des Einreiseverbots von 12 Monaten folgt aus § 11 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –. Zur Begründung wird auf die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 2015 verwiesen. 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.