Beschluss
7 L 2560/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0125.7L2560.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 4 II. 5 Der Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5560/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. November 2015 wiederherzustellen, 7 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 8 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: 9 Die Antragsgegnerin hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis in der Regel nicht gegeben. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. 10 Der Antragsteller ist nach dem Stand des Eilverfahrens jedenfalls gelegentlicher Konsument von Cannabis. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich in Fällen des vom Antragsteller gerade bestrittenen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. 11 St. Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, m. w. N. 12 Liegt der Konsum länger zurück, ist bei einer Konzentration von 3,0 ng/ml und mehr im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen oder häufigeren Konsums auszugehen. 13 Stellungnahme der Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 322. 14 Bei dem Antragsteller sind anlässlich der bei der Verkehrskontrolle am 30. Juli 2015 entnommenen Blutprobe ein THC-Wert von 5,0 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 50 ng/ml im Blutserum ermittelt worden. Der Antragsteller hat hierzu bei der Verkehrskontrolle wie auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er zuletzt eine Woche vor der Verkehrskontrolle am 30. Juli 2015 Cannabis konsumiert habe. Nach den vorstehenden Ausführungen kann jedoch regelmäßig ausgeschlossen werden, dass der eingeräumte Erstkonsum eine Woche vor dem Vorfall zu einem THC-Wert von 5,0 ng/ml im Blutserum führt. Vielmehr muss vor der Fahrt am 30. Juli 2015 ein weiterer Konsum stattgefunden haben, womit von einem jedenfalls zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum auszugehen ist. Soweit der Antragsteller dagegen geltend macht, dass der THC-Wert von 5,0 ng/ml durch den sehr hohen Konsum eine Woche vor dem Vorfall zu erklären sei, würde dies ‑ wenn ein weiterer Konsum kurz vor der Verkehrskontrolle tatsächlich nicht stattgefunden haben sollte ‑ einen regelmäßigen oder jedenfalls häufigeren Konsum belegen. 15 Der Antragsteller hat darüber hinaus die Umstände des von ihm behaupteten Erst- bzw. Probierkonsums nicht konkret und glaubhaft dargelegt. 16 Zu dem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris; Beschluss vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris; Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris. 17 Das Vorbringen des Antragstellers ‑ er habe im Juli 2015 enormen Stress aufgrund von familiären Problemen gehabt und habe, um diese bewältigen zu können, einmalig mit Cannabis experimentiert ‑ ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Es lässt nicht erkennen, unter welchen Umständen und in welcher konkreten Situation es Ende Juli 2015 zu einem Erstkonsum gekommen sein soll. In diesem Zusammenhang erscheint es insbesondere nicht plausibel, dass der Antragsteller schon bei dem behaupteten ersten und experimentellen Konsum derart exzessiv konsumierte, dass dieser auch noch eine Woche später mit einem THC-Wert von 5,0 ng/ml im Blutserum nachweisbar war. 18 Der Antragsteller ist zudem nicht willens und in der Lage, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ein THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum festgestellt wird. 19 OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 -, juris; Beschluss vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris; Beschluss vom 21. Mai 2014 - 16 B 436/14 -, juris, jeweils m. w. N. 20 Auch mit Blick auf die jüngste Stellungnahme der Grenzwertkommission ist bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen jedenfalls bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen. 21 Stellungnahme der Grenzwertkommission, Blutalkohol 2015, S. 322 f. 22 Der Antragsteller hat nach dieser Maßgabe am 30. Juli 2015 gegen 14.19 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers festgestellte THC-Wert von 5,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml sowie den Wert von 3,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. 23 Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können ‑ was der Antragsteller vorliegend nicht konkret geltend gemacht hat ‑, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 24 OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 III. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 3 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren. 28 St. Rspr.: Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 16 E 415/15 -; Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - juris.