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Urteil

2a K 5485/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0219.2A.K5485.15A.00
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Leitsätze

1. International Schutzberechtigten droht im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

2. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf nur ergehen, wenn die Übernahmebereitschaft des sicheren bzw. zuständigen Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend – positiv – geklärt ist.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffern 2. und 3. des Bescheids werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. International Schutzberechtigten droht im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 2. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf nur ergehen, wenn die Übernahmebereitschaft des sicheren bzw. zuständigen Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend – positiv – geklärt ist. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2015 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffern 2. und 3. des Bescheids werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am °°°°° 1991 geborene Kläger ist staatenlos, palästinischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. Juli 2015 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 24. September 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab der Kläger an, er sei bereits in Bulgarien im Oktober 2011 als international Schutzberechtigter anerkannt worden. Am 6. Oktober 2015 richteten die deutschen Behörden aufgrund eines Treffers der Kategorie 1 in der EURODAC-Datei ein Übernahmegesuch an Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO –. Diesen Aufnahmeantrag wies die bulgarische „State Agency for Refugees – Dublin Unit“ mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 zurück („we cannot accept your request for taking back“). Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass dem Kläger in Bulgarien bereits am 26. Februar 2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und daher eine Rückführung nach der Dublin III-Verordnung nicht stattfinden könne. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 teilte der Kläger auf Nachfrage dem Bundesamt mit, er dürfe nicht nach Bulgarien zurückgeschickt werden. Er sei dort grundlos verhaftet worden und habe drei Monate unter menschenunwürdigen Verhältnissen im Gefängnis in C. verbringen müssen. Ihm sei medizinische Behandlung sowie eine angemessene Versorgung mit Medikamenten und Essen verweigert worden. Er sei auch mehrere Mal von Aufsehern im Gefängnis verprügelt und sexuell missbraucht worden. Nun leide er an Panikattacken und schweren Herzrhythmusstörungen, welche in Bulgarien nicht behandelbar seien. Dazu überreichte er eine Bescheinigung der homöopathischen Praxis L. aus I. vom 5. September 2015, einen Krankenhausbericht des St. Josefs-Hospitals E. vom 8. Juli 2015 sowie eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin T. aus E. vom 6. Oktober 2015. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015, zugestellt am 15. Dezember 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach § 34a Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – nach Bulgarien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes – AufenthG – wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Auch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig. Der Kläger hat am 21. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und ergänzt, nach Abschluss seines Asylverfahrens habe er das Flüchtlingsheim, in welchem er für die Dauer seines Asylverfahrens habe wohnen dürfen, verlassen müssen. Danach sei er zuerst obdachlos gewesen und dann bei einem Freund untergekommen. Während dieser Zeit habe sein Freund ihn mitfinanziert. Dieser Freund sei nun aber in die Niederlande gezogen und er kenne keine anderen Menschen in Bulgarien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Eilverfahrens – 2a L 2531/15.A – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers (im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Ein Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 – und Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, beide juris. Der Rechtslage liegt die Annahme zugrunde, dass dem Betroffenen bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –, § 26a AsylG ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, welcher ihn vor einer Rückführung in sein Heimatland und damit vor drohender politischer Verfolgung oder ernsthaftem Schaden schützt. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat kraft normativer Vergewisserung. Das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland derjenige keine Schutzbedürftigkeit besitzt, der in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Diese Schutzbedürftigkeit fehlt erst recht, wenn der Asylbewerber nicht nur Schutz hätte finden können, sondern sogar Schutz gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 14 A 926/15.A –; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906.14.A –, beide juris. Dieser vom einfachen nationalen Recht vorgesehene Ausschluss eines erneuten Asylverfahrens i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Unionsrecht lässt die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz ohne inhaltliche Prüfung ausdrücklich zu. Nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VRL-2013 – müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er nach dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher nach Art. 2 Buchst. i) VRL-2013 vom Begriff des „internationalen Schutzes“ umfasst ist. Es kann in dem hier interessierenden Einzelfall dahinstehen, ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15 –, juris, vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 VRL-2013 nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Denn der Kläger hat seinen Asylantrag erst am 24. September 2015 und damit nach dem hier interessierenden Stichtag gestellt. Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht. 2. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen nach § 27a AsylG anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer „Vorprüfung“ nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 13 A 221/15.A –, beide juris. Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen nach § 26a AsylG bzw. die Ablehnung von Anträgen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen nach § 27a AsylG, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Insofern hat nicht bloß eine „Vorprüfung“ hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden. Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. nicht erlassen dürfen. Für solch eine (Mit-)Prüfung spricht auch, dass das Bundesamt in Bescheiden der hier interessierenden Art in der Begründung zu Ziffer 1. vielfach Ausführungen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien gemacht hat und zu der Entscheidung kam, dass diese einer Rückführung nach Bulgarien nicht entgegenstehen. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung nach Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris. Dem normativen Vergewisserungskonzept kann jedoch damit entgegengetreten werden, dass es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Betroffene von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, wobei an diese Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris. Hier liegt ein im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangener Sonderfall vor, weil der Drittstaat (hier Bulgarien) anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterwirft. Allerdings wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta – EU-GRCh – durch Missstände im sozialen Bereich nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 – 14 B 525/15.A – und vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, beide juris. Aus Art. 3 EMRK folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Diese Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen. Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich. Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) – und vom 4. November 2014 – Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) –, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 – VG 23 K 418/14.A – , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht. Gemessen an diesen – hohen – Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 12 A 498/15 –; VG Aachen, Urteile vom 28. Oktober 2015 – 8 K 299/15.A – und – 8 K 468/15.A –, alle juris; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 K 436/15.A –, www.nrwe.de; VG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 K 1516/15.A –; VG Saarland, Urteile vom 5. Januar 2016 – 3 K 197/15 u.a.–, juris. Es spricht alles dafür, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es zwar einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen in geringerer Höhe. Faktisch erhielten aber nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten überhaupt diese finanzielle Unterstützung (in 2014 12 Personen von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten). Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ebenfalls äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Diese Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. W. J. an den Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Flüchtlinge hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in Sozialwohnungen oder Obdachlosenunterkünften, wenn nicht mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsangehöriger sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme „Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen“ unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig. Vgl. Dr. W. J. , Auskunft an den VGH Bad.-Württ. vom 27. August 2015. Hieraus ergibt sich, dass international Schutzberechtigte in Bulgarien faktisch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, weil sie eine Meldeadresse vorweisen müssen, um Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben. Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. W. J. decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben. Vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9. to 11. February 2015; ProAsyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Bulgaria, Stand Oktober 2015; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014. Soweit nach den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben. So auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 8 K 2119/14.A –, nicht veröffentlicht. 3. Die Klage ist auch hinsichtlich Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage zulässig und begründet, weil die Abschiebungsanordnung sowie die Befristungsentscheidung rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es steht aber zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht fest, dass die Abschiebung tatsächlich durchführt werden kann. Zum einen steht der Abschiebungsanordnung – wie bereits ausgeführt – ein vom Bundesamt zu beachtendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens entgegen. Zum anderen ist die Übernahmebereitschaft Bulgariens als sicherer Drittstaat, in den abgeschoben werden soll, nicht abschließend – positiv – geklärt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 – 14 B 102/15.A –, vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A – und vom 8. Juni 2015 – 14 A 1233/15.A –, alle juris; HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 – 2 S 6.12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. November 2014 – 18a L 1524/14.A –. Vielmehr hat der bulgarische Staat die Übernahme des Klägers in seiner Antwort vom 20. Oktober 2015 auf das auf die Dublin-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 6. Oktober 2015 ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dem Kläger sei in Bulgarien bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden, und auf das (Übernahme-)Verfahren nach dem bilateralen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik und Bulgarien verwiesen. Zwar kann es für eine feststehende Übernahmebereitschaft unter Umständen ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik und dem Drittstaat, hier also dem bulgarischen Staat, eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich übernommen werden. Für eine solche Verwaltungsübung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 1. Februar 2006 über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen – Rückübernahmeabkommen – ausdrücklich ein entsprechendes Übernahmeersuchen voraus. In diesem ist das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen nach Art. 5 des Rückübernahmeabkommens nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dazu enthält Art. 6 des Rückübernahmeabkommens bestimmte Erfordernisse, die von denen nach den Dublin-Regularien abweichen. Dazu kommt, dass das Übernahmeersuchen nach Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens fristgebunden ist. Entsprechend dieser Regelung hatten die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall bei Ablehnung des auf die Dublin III-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchens des Bundesamtes ausdrücklich ein Übernahmeersuchen nach diesem Rückübernahmeabkommen erbeten. Angesichts dieses ausdrücklichen Verweises auf ein gesondertes Übernahmeersuchen der bulgarischen Behörden kann ein solches auch nicht mit Blick auf eine etwaige Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen des Rückübernahmeabkommens als entbehrlich angesehen werden. Genauso wenig kann aus der Gewährung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien und der damit verbundenen Rechte des Schutzberechtigten aus Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikationsrichtlinie – mit der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der bulgarische Staat den Kläger ohne Vorlage eines Übernahmeersuchens nach dem Rückübernahmeabkommen zurücknimmt. Die sich aus dem Schutzstatus ergebenden materiellen Rechtspositionen des Klägers gegenüber dem bulgarischen Staat lassen das Verfahrensrecht hinsichtlich seiner Rückübernahme zwischen den Mitgliedsstaaten unberührt. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie –. Diese enthält nur die Obliegenheit der Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Eine Rückübernahmepflicht des anderen Mitgliedsstaates, welcher den Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG entfällt auch die Grundlage für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 3. des Bescheids. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.