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Beschluss

13 L 2292/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0229.13L2292.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus L. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 543,75 € festgelegt. 1 G r ü n d e : 2 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob es sich hierbei um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Gebührenbescheid der Stadtbetriebe T. AöR vom 14. Januar 2011 als Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gerichteten Klage 13 K 4911/15 handelt oder um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet darauf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung wegen Friedhofsgebühren nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 3.406,55 Euro einstweilen einzustellen. 4 Soweit der Antragsteller davon ausgehen sollte, dass ihm der Gebührenbescheid mit der Übersendung einer Kopie des Bescheides vom 24. Januar 2011 an seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. November 2015 (erstmals) zugegangen sei, wäre ein insoweit in Betracht kommender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 4911/15 bereits unzulässig. 5 Der streitige Gebührenbescheid gilt nämlich bereits am 30. Januar 2011 als zugegangen, so dass die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. November 2015 – eingegangen bei Gericht am 6. November 2015 – im Wege der Klageerweiterung erhobene Anfechtungsklage nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt wäre. Ist infolge der Verfristung der Klage der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden, führt das grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. 6 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Mai 2011 – 14 B 391/11 -. 7 Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. 8 Dies bedeutet, dass die gesetzliche Zugangsvermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, eine Postsendung erreiche den Empfänger binnen weniger Tage, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Damit wird von dem Adressaten des Verwaltungsaktes auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände im Einzelnen nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag jedoch Hinweise zu geben, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist. Das erfordert auch der gesetzliche Zweck der Regelung. Würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat seine Behauptung, das Schriftstück sei nicht bei ihm angekommen, hinreichend plausibel macht, sondern dem bloßen Einwand des Nichterhalts genügen lassen, liefe die gesetzliche Regelung der Bekanntgabevermutung leer. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 – 6 A 1784/12 – NVwZ-RR 2015, S. 230 zu dem gleich lautenden § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW m.w.N. 10 An die Voraussetzung eines Zweifelsfalles sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn nachgewiesen ist, dass das Schreiben die Behörde verlassen hat. Als ein gewichtiges Indiz hierfür kann ein Absendevermerk zu werten sein. In einem solchen Fall entkräftet das reine Bestreiten die Annahme des Zugangs nicht. Vielmehr ist dann ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen, d.h. die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes muss ernstlich und substantiiert dargetan werden. 11 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 41 Rn. 128; Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/ Verwaltungszustellungs-gesetz, 10. Auflage, § 4 VwZG Rdnr. 9. 12 An einem solchen Vorbringen fehlt es hier. Davon abgesehen hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass dem Antragsteller der Gebührenbescheid vom 24. Januar 2011 auf dem Postwege zugegangen ist. So ist der Gebührenbescheid mit einem Abgangsvermerk versehen („ab: 27.01.11“). Soweit der Antragsteller weiterhin auch nicht die Mahnung der Stadtbetriebe T. AöR vom 22. März 2011 erhalten haben will, steht dem die Erfahrung des täglichen Lebens entgegen, dass im Regelfall nicht gleich mehrere an eine Person gerichtete Schriftstücke auf dem Postwege verloren gehen. Der Gebührenbescheid ist auch an die richtige Anschrift des Antragstellers abgesandt worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen. 13 Letztlich spricht auch sein eigener pauschaler Vortrag mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 für einen Zugang des Bescheides, soweit er die Vermutung äußert, seine Ehefrau habe den Ursprungsbescheid offenbar an sich genommen. Dies setzt zwingend voraus, dass der Bescheid durch Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten in den Herrschaftsbereich des Antragstellers gelangt ist. 14 Einen in einem solchen Fall in Betracht kommenden Wiedereinsetzungsantrag hat er bisher nicht gestellt; dieser wäre zum jetzigen Zeitpunkt auch wegen Ablaufs der zweiwöchigen Antragsfrist auch abgelaufen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 15 Mangels einer somit fristgerecht binnen eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides vom 24. Januar 2011 erhobenen Klage ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, damit unzulässig. 16 Im Übrigen wäre ein solcher Antrag auch unbegründet. 17 Gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 142/95 -; Beschluss vom 25. August 1995 - 9 B 820/94 -; Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, S. 337. 19 Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 20 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW: vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl. 1994, 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. 21 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht alles dafür, dass eine von dem Antragsteller erhobene Anfechtungsklage auch unbegründet wäre. 22 Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Gebührensatzung für die Kommunalfriedhöfe der Stadtbetriebe T. AöR vom 21. Dezember 2010 (FGS). 23 Nach § 1 FGS in der für das Jahr 2011 gültigen Fassung erhebt die Stadtbetriebe T. AöR gemäß der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadtbetriebe T. AöR sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen besonderen Leistungen der Stadtbetriebe T. AöR Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des § 2 der Satzung. 24 Die Gebührenschuld des Antragstellers ergibt sich aus § 3 FGS. Danach ist zur Zahlung der Gebühren der Antragsteller oder die Person verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen genutzt werden oder auf dessen Veranlassung die Stadtbetriebe T. AöR oder ihre Verwaltung tätig wird. 25 Nach Satz 2 dieser Vorschrift haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner, wenn der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt worden ist. 26 Der Antragsteller ist danach Gebührenpflichtiger, weil er im Sinne der genannten Satzungsregelungen die gebührenrelevanten Leistungen mit der Beauftragung des Bestattungsunternehmens N. , die Trauerfeierlichkeit durchzuführen und die Bestattung auf dem T1. Friedhof in die Wege zu leiten, veranlasst hat. Der Bestatter trat damit der Friedhofsverwaltung gegenüber als Vertreter (zumindest auch) des Antragstellers auf und nahm für diesen die Einrichtung Friedhof in Anspruch. 27 Vgl. zur Vertreterstellung des Bestatters gegenüber der Friedhofsverwaltung: Hamburgisches Oberverwaltungs-gericht, Beschluss vom ein 31. August 1989 - Bs VI 62/89 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ), 1989, S. 219; OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1988 - 3 A 1612/86 -. 28 Die vom Bestattungshaus N. gefertigte und vom Antragsteller unterzeichnete „Auftragsbestätigung“, in der als Auftraggeber „H. und B. T2. , C.-----straße 7, XXXX L. “ benannt werden, ist vom Antragsteller (allein) unterzeichnet worden. Der insoweit eindeutigen Auftragsbestätigung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller (zumindest auch) in eigenem Namen den Auftrag erteilt hat. Ein davon abweichender innerer Wille, der für die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung nicht erkennbar war, ist dabei unmaßgeblich. 29 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Frage der Gebührenpflicht auch nicht darauf an, ob er nach dem Bestattungsgesetz zur Bestattung der Verstorbenen verpflichtet war oder ob Frau H. T2. aufgrund einer von ihr erteilten (mündlichen) Bevollmächtigung des Antragstellers durch die von ihm gegebene Unterschrift (auch) Gebührenpflichtige im Sinne des § 3 FGS geworden ist. Insoweit ist jedenfalls die Heranziehung des Antragstellers als Gesamtschuldner nicht zu beanstanden. 30 Die Auffassung der Antragstellers, die Gebührenforderungsei verwirkt, weil er seit der Bestattung weder vom Bestattungsunternehmen noch von der Antragsgegnerin jemals wieder etwas gehört habe, geht fehl. Hier dürfte es bereits an dem Vorliegen des sog. Zeitmoments fehlen. Denn allein aus dem Zeitablauf können hier keine Rückschlüsse gezogen werden, da die Stadtbetriebe T. AöR im zeitlichen Zusammenhang mit der Bestattung den Gebührenbescheid erlassen haben, wie bereits oben dargelegt wurde. 31 Zudem ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt ist, die Frist für die Zahlungsverjährung nach Erlass des Bescheides voll auszuschöpfen. Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 228 Satz 2, 229 Abs. 1 Satz 1 AO hier in Rede stehenden Friedhofsgebühren sind noch nicht (zahlungs-)verjährt, da die fünfjährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Kalenderjahres, in der der Anspruch erstmals fällig geworden ist, beginnt, erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet. 32 Weiterhin ist das zusätzlich erforderliche sog. Umstandsmoment nicht gegeben. Bei dem beschriebenen Verhalten der Antragsgegnerin handelt es sich um ein bloßes Unterlassen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keineVerwirkung eines Anspruchs ergeben kann, sondern vielmehr ein positives Verhalten erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass die Behörde von ihrem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird. 33 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2014 - 6 A 236/13 -,juris, Rdnr. 11, vom 4. Juni 2012 - 11 A1422/11 -, Rdnr. 31, und vom 30. März 2005 - 3 E1323/04 -; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 12 ZB 13.1886 -, juris, Rdnr. 15. 34 Ein solches positives Verhalten der Stadtbetriebe T. AöR oder der Antragsgegnerin als deren Rechtsnachfolgerin kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sie haben weder eine Verzichtshandlung vorgenommen noch eine entsprechende Auskunft abgegeben, so dass ihr Verhalten nicht den Schluss nahe legte, auf die Gebührenerhebung werde verzichtet. 35 Auch ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass die Vollziehung des strittigen Gebührenbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegendes öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. 36 Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst von einem bereits bestandskräftigen Gebührenbescheid vom 24. Januar 2011 ausgehen sollte, und er im Hinblick hierauf (zumindest hilfsweise) begehren sollte, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung wegen Friedhofsgebühren nebst Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 3.406,55 Euro einstweilen einzustellen, hätte auch ein solcher Antrag keinen Erfolg. 37 Insoweit fehlt es an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung der Vollstreckung ist im Hinblick auf die Vollstreckungsankündigung der Stadt Werne vom 5. November 2015 als der von der Antragsgegnerin im Wege der Amtshilfe beauftragten Vollstreckungsbehörde nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung vorliegt oder aber die vom Vollstreckungsgläubiger zu beachtenden Verfahrensvorschriften des § 5a VwVG NRW verletzt worden sind. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind dagegen nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. 38 Eine Verletzung des § 6a VwVG NRW wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. 39 Auch sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW erfüllt. Insbesondere liegt mit dem Gebührenbescheid vom 24. Januar 2011 der erforderliche vollziehbare Leistungsbescheid vor. Insoweit wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die mit ihm festgesetzte Forderung ist fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW) und die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW verstrichen. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges auf ein Viertel des streitigen Betrages zu reduzieren.