Urteil
19 K 3630/15
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerruf einer Haltungserlaubnis für einen als gefährlich eingestuften Staffordshire‑Mix ist zulässig, wenn die Halterin wiederholt gegen Leinen- und Maulkorbpflichten verstoßen hat und nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen (§§ 4,5,7,12 LHundG NRW).
• Ein Leinen‑ und Maulkorbzwang als milderes Mittel ist nicht gleich geeignet, wenn die Maßnahmen gegen die Person (Unzuverlässigkeit, fehlende Steuerbarkeit) zielen und die Betroffene bereits behördliche Anordnungen missachtet hat.
• Die Ausweitung einer Haltungsuntersagung auf alle in §§ 3,10,11 LHundG NRW genannten Hunde erfordert besondere Ermessensgründe; eine pauschale Ausweitung ohne Prüfung ist rechtswidrig.
• Bei Zwangsgeldandrohungen ist eine angemessene Fristregelung zu prüfen; Fehlen entsprechender Ermessensabwägungen kann die Androhung rechtswidrig sein (§§ 55,63 VwVG NRW).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Haltungserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit und Unfähigkeit zur sicheren Führung des Hundes • Widerruf einer Haltungserlaubnis für einen als gefährlich eingestuften Staffordshire‑Mix ist zulässig, wenn die Halterin wiederholt gegen Leinen- und Maulkorbpflichten verstoßen hat und nicht in der Lage ist, den Hund sicher zu führen (§§ 4,5,7,12 LHundG NRW). • Ein Leinen‑ und Maulkorbzwang als milderes Mittel ist nicht gleich geeignet, wenn die Maßnahmen gegen die Person (Unzuverlässigkeit, fehlende Steuerbarkeit) zielen und die Betroffene bereits behördliche Anordnungen missachtet hat. • Die Ausweitung einer Haltungsuntersagung auf alle in §§ 3,10,11 LHundG NRW genannten Hunde erfordert besondere Ermessensgründe; eine pauschale Ausweitung ohne Prüfung ist rechtswidrig. • Bei Zwangsgeldandrohungen ist eine angemessene Fristregelung zu prüfen; Fehlen entsprechender Ermessensabwägungen kann die Androhung rechtswidrig sein (§§ 55,63 VwVG NRW). Die Klägerin hält einen American‑Staffordshire‑Mix (B.). Sie hatte 2011 eine Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW erhalten. Nach einem Beißvorfall im Dezember 2012 wurde die Befreiung von der Maulkorbpflicht aufgehoben. Im November 2014 kam es zu einem weiteren Beißvorfall; der Hund war dort ohne Leine und Maulkorb. Amtsveterinäre und ein Sachverständiger führten Verhaltenstests durch und stuften den Hund zwar nicht als grundsätzlich gefährlich ein, sahen jedoch mangelnde Kontrollfähigkeit der Halterin. Die Behörde widerrief im Juli 2015 die Haltungserlaubnis, untersagte Haltung und Führen des Hundes und ordnete Abgabe an; gegen diese Verfügung klagte die Halterin. Im Verfahren hob die Behörde Teile des Bescheids auf; das Gericht hielt den Widerruf und die Untersagung für B. überwiegend für rechtmäßig, wies aber die Ausweitung auf alle in §§ 3,10,11 LHundG NRW genannten Hunde sowie bestimmte Zwangsandrohungen als rechtswidrig zurück. • Rechtliche Grundlagen: § 4 Abs.1, §5, §7, §12 LHundG NRW; §49 VwVfG NRW; §§55,57,60,63 VwVG NRW; §113 VwGO. • Widerrufsvoraussetzungen nach §49 VwVfG NRW sind erfüllt, weil nachträglich eingetretene Tatsachen (wiederholte Verstöße, mangelnde Führungsfähigkeit) die Erteilung der Erlaubnis ausschließen und ein öffentliches Interesse an Gefahrenabwehr besteht. • Die Klägerin erfüllt die Erlaubnisvoraussetzungen des §4 Abs.1 Satz2 LHundG NRW nicht mehr: fehlende Zuverlässigkeit (§7) wegen wiederholter Verstöße gegen Leinen‑ und Maulkorbpflichten und fehlende Fähigkeit, den Hund sicher zu halten (§4 Abs.1 Nr.3, §5 Abs.4). • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen, Fotos, das rechtskräftige Amtsgerichtsurteil wegen Verstoßes gegen §2 LHundG NRW und die Gutachten stützen die Feststellungen zur Unzuverlässigkeit und fehlenden Kontrolle. Die Klägerin zeigte mangelhafte Einsicht und nahm Ratschläge nicht an. • Ein Leinen‑/Maulkorbzwang als milderes Mittel scheidet aus, weil die Maßnahmen gegen das Halterverhalten zielen und die Klägerin bereits behördliche Anordnungen missachtet hat; deshalb ist der Widerruf verhältnismäßig. • Die Ausweitung der Untersagung auf alle in §§3,10,11 LHundG NRW genannten Hunde ist ermessensfehlerhaft, weil die Behörde nicht dargelegt hat, warum zu erwarten sei, dass die Klägerin künftig solche Hunde halten wird. • Die Androhung von Zwangsgeldern ist insoweit rechtswidrig, als die Behörde bei auf Unterlassen gerichteten Anordnungen ihr Ermessen nicht zur Setzung angemessener Fristen ausgeübt hat; deshalb sind bestimmte Ziffern des Bescheids aufzuheben. Das Gericht hat die Klage teilweise abgewiesen und im Übrigen eingestellt, weil die Beteiligten den Streit in Teilen für erledigt erklärten. Der Widerruf der Haltungserlaubnis für den Staffordshire‑Mix und die Untersagung seiner künftigen Haltung und Führung sind rechtmäßig, da die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach §4 LHundG NRW (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur sicheren Führung) nicht mehr erfüllt und dadurch eine Gefährdung Dritter besteht. Die Ausweitung der Untersagung auf alle Hunde nach §§3,10,11 LHundG NRW war rechtswidrig mangels spezieller Ermessensbegründung und ist aufgehoben. Ebenso ist die konkrete Zwangsgeldandrohung in Teilen wegen Ermessensfehlern aufzuheben. Die Verfahrenskosten wurden im Wesentlichen gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.