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Beschluss

21 L 688/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0516.21L688.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

               Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 2569/25 hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. März 2025 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Insofern bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gesondert und auf den Einzelfall bezogen begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO weiter vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt in Bezug auf die Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 10. März 2025 zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, weil die Klage gegen die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Ordnungsverfügung dürfte sich insofern als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen keine Bedenken. Ziffer 1 bis 4 der Ordnungsverfügung dürften auch materiell rechtmäßig sein. a. Der unter Ziffer 1 erfolgte Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis vom 4. April 2024 kann voraussichtlich jedenfalls auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützt werden. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen für die Aufhebung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 4 LHundG NRW sind die allgemeinen Regelungen zu Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG NRW anwendbar. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2016 - 19 K 3630/15 -, juris Rn. 36; Haurand, LHundG NRW, 8. Aufl. 2021, § 4 Nr. 7. Dass die Antragsgegnerin diese Ermächtigungsgrundlage im Bescheid nicht ausdrücklich genannt, sondern auch im Zusammenhang mit der Anordnung des Widerrufs unter Ziffer 1 ausschließlich auf Regelungen des LHundG NRW abgestellt hat (ohne eine konkrete Rechtsgrundlage für den Widerruf zu benennen), führt allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Das Gericht hat umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt Kraft einer (ggf. auch anderen als der angegebenen) Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Erweist er sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2025 - 5 B 1186/24 -, juris Rn. 8 ff. So liegt der Fall hier. Die Heranziehung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW führt nicht zu einer Wesensänderung; sie folgt vielmehr gerade der erkennbaren Intention der Antragsgegnerin zur Beseitigung der bestandskräftigen Erlaubnis. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW liegen auch vor. Nach dieser Norm darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin wäre aufgrund der nachträglich eingetretenen Tatsachen nach summarischer Prüfung dazu berechtigt, die Haltungserlaubnis nicht zu erlassen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW nicht mehr gegeben sind. Jedenfalls dürfte der Antragssteller nicht mehr die Voraussetzungen des §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 LHundG NRW erfüllen, da er aufgrund der wiederholten Verletzung von Vorschriften des LHundG NRW die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen dürfte. Das Gericht geht nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsteller wiederholt gegen Vorschriften des LHundG verstoßen hat. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW sind gefährliche Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern zusätzlich zu einer geeigneten Leine eine das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen. Der Antragssteller dürfte mehrmals gegen diese Pflicht verstoßen haben. Bei der Antragsgegnerin gingen am 18. März 2024 (Bl. 27 BA 1), 12. Juni 2024 (Bl. 29 BA 1), 30. September 2024 (Bl. 31 BA 1) und am 22. Oktober 2024 (Bl. 32 BA 1) Beschwerden von unterschiedlichen Nachbarn ein, die von einem Verstoß gegen die Maulkorbpflicht berichten. Anlass an diesen voneinander unabhängigen Angaben zu Zweifeln besteht nicht. Dass der Antragsteller angibt, dass der Hund ausschließlich mit Leine und Maulkorb ausgeführt werde, ist als pauschale Schutzbehauptung zu werten. Bei einigen der gemeldeten Vorfälle war der Antragsteller selbst nicht einmal anwesend. Der Einwand, dass der Hund aufgrund des Maulkorbs Verletzungen an der Nase erlitten habe, ist nicht geeignet die Verstöße in Frage zu stellen, da nicht behauptet worden ist, dass der Hund nie einen Maulkorb trage. Der Hinweis auf Verletzungen des Hundes dürfte vielmehr Aufschluss über ein mögliches Motiv des Antragstellers für die Missachtung der Maulkorbpflicht liefern. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW darf eine andere Aufsichtsperson als der Halter außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Der Antragsteller dürfte auch gegen diese Pflicht mehrmals verstoßen haben, indem er seinen Töchtern und/oder seiner Ehefrau den Hund zur Führung überließ. Die bei der Antragsgegnerin eingegangenen Beschwerden vom 18. März 2024, 12. Juni 2024, 22. Oktober 2024 und 10. März 2025 enthalten jeweils Angaben dazu, dass der Hund von einem anderen Familienmitglied, dass die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW) nicht besaß und/oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, geführt wurde. In diesem Zeitraum besaß – unbestritten – keines der Familienmitglieder einen Nachweis der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit. Die ältere Tochter des Antragstellers vollendete erst am 00. 00. 2024 das achtzehnte Lebensjahr. Die jüngere Tochter ist immer noch minderjährig. Laut Meldung vom 18.März 2024 (Bl. 27 BA 1) wurde der Hund dennoch von der jüngeren Tochter des Antragstellers geführt. Ausweislich der E-Mail vom 12.Juni 2024 wurde der Hund „von den minderjährigen Kindern der Familie“ ausgeführt. Die E-Mail vom 22.Oktober 2024 (Bl. 32 BA 1) enthält Angaben dazu, dass die Ehefrau und die Tochter (wobei hier unklar bleibt, ob es sich um die minderjährige oder die volljährige Tochter handelt) den Hund führen. Nach der Meldung vom 10. März 2025 führt „nach wie vor [...] die minderjährige Tochter“ den Hund. Dass seine Ehefrau den Hund während seiner Abwesenheit ausgeführt hat, hat der Antragsteller selbst eingeräumt (Bl. 35 BA 1). Die Behauptung, dass seine Töchter den Hund nicht geführt hätten, erscheint hingegen in Anbetracht der eindrücklichen Schilderungen in den Beschwerden unglaubhaft und dürfte sich ebenfalls als Schutzbehauptung darstellen. Auch die Tatsache, dass die Tochter U. nunmehr eine Sachkundeprüfung abgelegt hat, dürfte eher dafür sprechen, dass sie bereits zuvor den Hund ausgeführt hatte und dieses Verhalten nunmehr legalisiert werden sollte. Aufgrund der wiederholten Verstöße gegen die genannten Vorschriften – trotz wiederholter Ansprache durch die Antragsgegnerin – dürfte die Erteilung der Erlaubnis mangels Zuverlässigkeit des Antragstellers sogar ausscheiden. Ohne den Widerruf kommt es voraussichtlich auch zu einer Gefährdung des öffentlichen Interesses. Der Widerruf liegt im öffentlichen Interesse, wenn er zur Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 180/81 -, NVwZ 1984, 102, 103. Die benannten Vorschriften des LHundG NRW zum Umgang mit gefährlichen Hunden dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor Angriffen durch diese Hunde auf die bedeutenden Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Gefahr einer Verletzung dieser Schutzgüter wird durch das Nichttragen eines Maulkorbs oder die Führung eines gefährlichen Hundes durch eine hierfür ungeeignete Person begründet. Dass es bislang – soweit bekannt – nicht zu konkreten Angriffen durch den Hund gekommen ist, schließt diese vom Gesetz nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW konstitutiv festgelegte Gefahr nicht aus, zumal die bei der Antragstellerin eingegangenen Beschwerden sehr wohl von aggressivem Verhalten des Hundes berichten. Der Widerruf der Erlaubnis ist im Ergebnis auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nr. 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsakts im Allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt – soweit es um die in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 getroffenen Regelungen geht – darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Abs. 6 VwVfG NRW einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i. V. m. § 49 Abs. 6 VwVfG NRW „eingearbeitet". Das der Behörde in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen ist deshalb im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf „intendiert". Aus diesem Grund können Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen zu Buche schlagen, wenn der ihm ohnehin bereits unmittelbar kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint. Ist das Ermessen intendiert und liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2016 - 4 A 466/14 -, juris, Rn. 52 ff. Hiervon ausgehend war die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin in Richtung auf einen Widerruf intendiert und es bedurfte keiner näheren Begründung in Auseinandersetzung mit Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich des Vorliegens einer Ermessensentscheidung grundsätzlich bewusst war. Dafür sprechen die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im letzten Absatz zu Ziffer 3 der Ordnungsverfügung, die sich erkennbar auf sämtliche unter den Ziffern 1-3 angeordneten Maßnahmen beziehen. Es trifft insofern nicht zu, dass – wie der Antragsteller behauptet – keinerlei Ermessenserwägungen angestellt worden wären. Der Antragsteller hat hingegen keine außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht, die ein Absehen vom Widerruf hätten begründen können und deshalb einer weiteren Auseinandersetzung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bedurft hätten. Soweit er eingewendet hat, dass er sich wegen einer schwerwiegenden Erkrankung mehrmals im Krankenhaus befunden habe, entschuldigt dies schon deshalb nicht (sämtliche) Verstöße, weil diese ausweislich der Beschwerden teilweise sogar in seiner Anwesenheit erfolgten. Auch lassen die vom Antragsteller eingereichten Behandlungsunterlagen keinen Schluss auf seine krankheitsbedingte Verhinderung zu den den Beschwerden zugrundeliegenden Zeitpunkten zu. Zudem sieht aber § 5 Abs. 4 LHundG NRW auch gerade für den Fall der Verhinderung die Abgabe an eine Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW erfüllt vor. Die Tatsache, dass der Antragsteller mit dem Hund aufgrund des Krieges aus der Ukraine eingereist ist, vermag ebenfalls die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht zu rechtfertigen, zumal angesichts der Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden kann, dass dieser die Verpflichtungen nicht kannte. Die Antragsgegnerin musste auch nicht die wiederholt geltend gemachte konkrete „Ungefährlichkeit“ („nicht aggressiv“, „keine Beißvorfälle“, „normales Hundeverhalten“) des Hundes berücksichtigen. Bei dem Hund handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, an dessen Haltung das Gesetz unabhängig des individuellen Verhaltens konkrete Anforderungen stellt, die vorliegend – wie festgestellt – nicht eingehalten worden sein dürften. Im Übrigen dürfte diesen Überlegungen folgend das Ermessen der Antragsgegnerin mit Blick auf die wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW und die mangelnde Einsicht des Antragstellers trotz wiederholter Hinweise auf die Einhaltung der Pflichten vorliegend sogar auf Null reduziert gewesen sein, so dass die Annahme eines Ermessensfehlers auch aus diesem Grund ausscheidet. b. Die unter Ziffer 2 angeordnete Haltungsuntersagung kann voraussichtlich auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützt werden. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Bei dem Hund S. handelt es sich unbestritten um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs.2 LHundG NRW. Bezüglich des Vorliegens wiederholter Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW wird auf die Ausführungen zum Widerruf der Erlaubnis (siehe oben, unter a.) verwiesen. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind auch insoweit nicht ersichtlich. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen die Haltungsuntersagung erfolgen; ein Absehen von der Haltungsuntersagung kommt demnach nur in atypischen Fällen in Betracht. Ein solcher liegt nicht vor. Der Einwand, dass sich die Haltungsuntersagung insbesondere mangels Schadenseintritts an Rechtsgütern Dritter als unverhältnismäßig darstelle, trägt nicht, weil das Gesetz die Rechtsfolge der Haltungsuntersagung bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bereits als Regelfall vorsieht. Auch wenn es vorliegend an schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz fehlen mag, dürften diese doch jedenfalls zahlreich (wiederholt) gewesen sein. Diese werden auch nicht dadurch relativiert, dass die Tochter des Antragstellers nach Erlass der Ordnungsverfügung – was im Rahmen der Entscheidung nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW grundsätzlich Berücksichtigung finden kann –, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris Rn. 38 einen Sachkundenachweis erbracht hat. Denn die von der Antragstellerin berücksichtigten Verstöße waren keinesfalls auf das Fehlen eines solchen begrenzt und werden durch die nachträgliche Erteilung auch nicht etwa legalisiert. Bezüglich des Fehlens anderer atypischer Umstände, die für ein Absehen von der Haltungsuntersagung sprechen würden, wird wiederum auf die Ausführungen zum Widerruf (siehe oben, unter a.) verwiesen. c. Die Abgabeanordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung dürfte die Antragsgegnerin zurecht auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gestützt haben. Nach dieser Vorschrift kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Stelle abzugeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Antragsteller ist die Haltung vollziehbar (s. Ziffer 5) untersagt worden. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin, die durch das Gericht nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich hat der Antragsteller auch keine konkreten Einwände vorgebracht. d. Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Die Anordnung unter Ziffer 4 dürfte bei Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB so zu verstehen sein, dass sie – auch wenn im Tenor die Ziffern 1 bis 3 benannt werden – allein dem Vollzug der Haltungsuntersagung unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung dient. Dies folgt aus der Eingrenzung auf die „zwangsweise Einziehung und dauerhafte Sicherstellung“ und aus der Begründung zu Ziffer 4, die allein auf die Sicherstellung des Hundes abstellt. Diese Maßnahmen dienen allein der Vollstreckung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung. Die Rücknahme der Erlaubnis ist im Übrigen schon nicht vollstreckungsfähig. Bezüglich der Haltungsuntersagung unter Ziffer 2 liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs nach §§ 63, 62 Abs. 1 VwVG NRW bestehen vorliegend keine Bedenken, da andere Zwangsmittel voraussichtlich nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Insbesondere dürfte eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kommen. Das Haltungsverbot nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW legt dem Empfänger der Anordnung das Gebot auf, der Hundehaltung nicht weiter nachzukommen. Dabei handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nur vom Antragsteller vorgenommen werden kann. Der Antragsgegner hat bei verständiger Würdigung der Anordnung vielmehr die Wegnahme zu dulden. Ein Dulden ist jedoch stets unvertretbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 5 E 227/18 -, juris Rn. 14. Ein Zwangsgeld dürfte sich vorliegend als unzweckmäßig zur Erreichung des Zwecks der Verfügung – der Aufgabe der Haltereigenschaft. – erweisen. Gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zur Gefahrenabwehr der Sicherstellung bedarf, weil Versuche den Antragsteller zu gesetzeskonformem Verhalten zu bewegen, bereits in der Vergangenheit erfolglos blieben, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zudem dürfte die Androhung eines Zwangsgelds auch deshalb unzweckmäßig sein, weil der Antragssteller als Empfänger von Sozialhilfe mittellos ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 5 E 227/18 -, juris Rn. 16. Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen den Anforderungen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insofern wird auf Ziffer 1 verwiesen. 3. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§§ 53 Abs.2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Ziffer 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Ziffer 2. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Gegen die Festsetzung des Streitwerts unter Ziffer 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.