Urteil
19 K 3778/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hund, der phänotypisch zumindest als American Staffordshire Terrier-Mischling einzustufen ist, gilt nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlicher Hund.
• Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder einem öffentlichen Interesse erteilt; trifft keiner dieser Fälle zu, besteht kein Anspruch auf Erlaubniserteilung.
• Nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW darf die Behörde bei Untersagung nicht einseitig die Abgabe des Hundes an eine bestimmte Stelle anordnen; der Halter muss die Wahl zwischen Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle haben.
• Die Anordnung der Entziehung und die Festlegung eines konkreten Tierheims in der Abgabeanordnung überschreiten die Befugnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW und sind daher rechtswidrig.
• Androhungen unmittelbarer Zwangs- und Ersatzvornahmen sind nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmtheitsanforderungen erfüllt sind; hier waren die Androhungen zu Ziffer 5 rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Untersagung und Grenzen der Abgabeanordnung nach LHundG NRW • Ein Hund, der phänotypisch zumindest als American Staffordshire Terrier-Mischling einzustufen ist, gilt nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlicher Hund. • Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder einem öffentlichen Interesse erteilt; trifft keiner dieser Fälle zu, besteht kein Anspruch auf Erlaubniserteilung. • Nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW darf die Behörde bei Untersagung nicht einseitig die Abgabe des Hundes an eine bestimmte Stelle anordnen; der Halter muss die Wahl zwischen Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle haben. • Die Anordnung der Entziehung und die Festlegung eines konkreten Tierheims in der Abgabeanordnung überschreiten die Befugnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW und sind daher rechtswidrig. • Androhungen unmittelbarer Zwangs- und Ersatzvornahmen sind nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und Bestimmtheitsanforderungen erfüllt sind; hier waren die Androhungen zu Ziffer 5 rechtswidrig. Der Kläger erwarb im Frühjahr 2014 einen Welpen, der im Heimtierausweis als American Staffordshire Terrier geführt wurde. Die Behörde machte geltend, es handele sich phänotypisch um einen American Staffordshire Terrier beziehungsweise Mischling und verlangte eine Erlaubnis nach dem LHundG NRW, die der Kläger nicht erhielt. Die Behörde verfügte mit sofortiger Wirkung die Untersagung der Haltung, die Entziehung des Hundes und seine Abgabe an ein bestimmtes Tierheim sowie Androhung von Zwangsmitteln und Gebühren. Der Kläger legte Widerspruch und Klage ein, bestand auf seiner Sachkunde und einem besonderen Bedürfnis zur Haltung des Hundes und verwies auf familiäre Therapiezwecke. Zwischenzeitlich wurde der Hund in ein Tierheim gebracht und die Behörde nahm Teile der Zwangsmittelandrohung zurück; die Klage blieb in Teilen streitig. Das Gericht prüfte die Rassezugehörigkeit, die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 LHundG NRW und die Rechtmäßigkeit der Abgabe- und Zwangsanordnungen. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; das Rechtsschutzbedürfnis bestand trotz zwischenzeitlicher Ingewahrsamnahme weiter. • Gefährlichkeit des Hundes: Nach phänotypischer Feststellung durch Tierärztin und Amtstierarzt ist der Hund mindestens ein American Staffordshire Terrier-Mischling und damit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ein gefährlicher Hund. • Erlaubnisverweigerung: Nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW setzt die Erlaubniserteilung ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse voraus; beides ist nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. • Zuverlässigkeit und sonstige Anforderungen: Unabhängig davon sprechen Eintragungen im Führungszeugnis und Pflichtverletzungen bei Erwerb und Haltung gegen die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW. • Untersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW: Liegt ein gefährlicher Hund vor und sind die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, ist die Untersagung rechtmäßig; ein atypischer Ausnahmefall liegt nicht vor. • Rechtliche Grenzen der Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW: Die Norm ermöglicht die Entziehung und die Abgabe an eine geeignete Person oder Stelle, sie berechtigt nicht dazu, der Behörde die Auswahl des konkreten Abgabeortes vorzubehalten; daher war die Anordnung der Abgabe an ein bestimmtes Tierheim rechtswidrig. • Abgrenzung zur Sicherstellung: Eine Anordnung, die faktisch eine Sicherstellung mit Verwahrungsfolgen darstellt, ist an strengere Voraussetzungen gebunden; die hier getroffene Festlegung des Tierheims umging diese Anforderungen und ist systematisch unzulässig. • Zwangsmittel und Gebühren: Die Androhung unmittelbarer Zwangs- und Ersatzvornahmen sowie eines Zwangsgeldes war unbestimmt und nicht durch die erforderlichen Grundverwaltungsakte gedeckt, weshalb die Ziffern mit Androhungen rechtswidrig waren; die Gebührenfestsetzung nach GebG NRW war hingegen rechtmäßig. • Verfahrensfolgen: Soweit die Parteien das Verfahren für erledigt erklärten, war es einzustellen; im Übrigen war die Klage nur insoweit begründet, als die Abgabeanordnung und die Nachweispflicht aufgehoben wurden. Die Klage wird überwiegend abgewiesen, jedoch wurde Ziffer 3 der Ordnungsverfügung aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt, weil die Behörde zu Unrecht die Abgabe des Hundes an ein konkretes Tierheim angeordnet hat. Die Untersagung der Haltung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist rechtmäßig, weil der Hund als gefährlicher Hund anzusehen ist und weder ein besonderes privates noch ein öffentliches Interesse an der Weiterhaltung durch den Kläger vorliegt. Die Androhungen unmittelbarer Zwangs- und Ersatzmaßnahmen sowie eines Zwangsgeldes waren in der getroffenen Form rechtswidrig und wurden im Verfahren teilweise zurückgenommen; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Die Verwaltungsgebühr wurde zu Recht festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt bestehen.