Beschluss
8 B 1316/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0627.8B1316.16.0A
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Leitsätze
Die HundeVO regelt die Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren, die aus dem Halten und Führen von Hunden erwachsen, nicht abschließend.
Ein Halter, dem nach § 1 Abs. 4 HSOG das Halten und Führen eines bestimmten Hundes untersagt wird, kann nach dem insoweit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 HSOG ergänzend anwendbaren § 11 HSOG verpflichtet werden, diesen Hund abzugeben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2016 - 5 L 245/16.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die HundeVO regelt die Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren, die aus dem Halten und Führen von Hunden erwachsen, nicht abschließend. Ein Halter, dem nach § 1 Abs. 4 HSOG das Halten und Führen eines bestimmten Hundes untersagt wird, kann nach dem insoweit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 HSOG ergänzend anwendbaren § 11 HSOG verpflichtet werden, diesen Hund abzugeben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2016 - 5 L 245/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2016 - 5 L 245/16.F - ist zulässig, aber nicht begründet. Die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs des Antragstellers stellt sich gemessen an dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen im Ergebnis als zutreffend dar. Die Antragsgegnerin hat in dem an den Antragsteller adressierten Bescheid vom 20. Januar 2016 folgende Regelungen getroffen: "1. Die Haltung der Dobermann-Hündin "C-Name" (Wurftag unbekannt) wird untersagt. 2. Die Dobermann-Hündin "C-Name" ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Tierheim Hanau oder einer anderen geeigneten Einrichtung bzw. Person zu übergeben. 3. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 wird angeordnet. 4. Kommen Sie der Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Verfügung nach, wird Ihnen im Wege des unmittelbaren Zwangs die Wegnahme des Hundes und die kostenpflichtige Unterbringung im Tierheim angedroht." Die unter Nr. 1 getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I 2003, 54), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640). Danach kann die zuständige Behörde jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Rechtsgrundlage der unter Nr. 2 getroffenen Regelung ist die Generalklausel des § 11 HSOG, die hier gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 HSOG ergänzende Anwendung findet. Denn die HundeVO regelt die Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren, die aus dem Halten und Führen von Hunden erwachsen, nicht abschließend. Dies hat seinen Grund darin, dass andernfalls Verstößen gegen die zahlreichen in der HundeVO enthaltenen Ge- und Verbote auch bei Bestehen einer konkreten Gefahr nicht hinreichend und verhältnismäßig begegnet werden könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 8 B 1034/09 - , juris). Durch die in Nr. 2 getroffene Regelung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller verpflichtet, seine Sachherrschaft über das Tier auf- und dieses an die dort bezeichneten Empfänger abzugeben. Diese Regelung konkretisiert für den Antragsteller, in welcher Weise er der Untersagungsverfügung in Nr. 1 nachzukommen hat. Bei der Verfügung Nr. 2 handelt es sich nicht um eine Sicherstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 HundeVO. Denn eine Sicherstellung setzt die Begründung hoheitlicher Gewalt über die Sache (Besitzbegründung) mit dem Ziel der sich anschließenden hoheitlichen Verwahrung (Besitzausübung) voraus. Weder der unter Nr. 2 getroffenen Anordnung noch den Gründen des Bescheids vom 20. Januar 2016 lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin mit der in Nr. 2 angeordneten Abgabe des Hundes selbst die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier erlangen wollte. Weder die unter Nr. 1 verfügte Untersagung noch die unter Nr. 2 angeordnete Abgabe als die Gefahrenabwehrmaßnahmen, zu denen sich die Beschwerde ausschließlich verhält, sind - gemessen am Beschwerdevorbringen - zu beanstanden. Der Gefahrentatbestand des § 1 Abs. 4 HundeVO ist ebenso wie der des § 11 HSOG (auch) nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegeben, die Maßnahmen sind an den jeweils richtigen Verfügungsadressaten gerichtet und weisen keinen Ermessensfehler auf. Zur weiteren Begründung nimmt das Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt lediglich noch zu folgenden Ausführungen Anlass: Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 HundeVO bejaht, weil es sich allein auf pauschale Beschwerden aus der Nachbarschaft gestützt habe, ohne seine - des Antragstellers - eidesstattliche Versicherung hinreichend zu würdigen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass es in der Zeit vom 6. Juni 2014 bis zum 12. Juni 2016 immer wieder zu mit detaillierten Angaben versehenen Beschwerden aus der Bevölkerung gekommen ist (Bl. 83 f. d. Verwaltungsvorgänge). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht der Erklärung des Antragstellers, "die Hündin sei im öffentlichen Raum ausschließlich mit Leine und Maulkorb ausgeführt worden" im Eilverfahren auch nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Allein der Umstand, dass der Hund bei einer Kontrolle am 17. November 2015 mit Maulkorb angetroffen wurde, vermag die Beschwerden Dritter nicht zu entkräften, zumal nach dem Umzug des Antragstellers von Klein-Auheim nach Hanau auch aus der neuen Nachbarschaft alsbald wieder Beschwerden erhoben worden sind. Etwaigen Zweifeln ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen. Soweit der Antragsteller geltend macht, das "Zwangsmittel" habe vorher angedroht werden müssen, berücksichtigt er nicht, dass es sich weder bei der Untersagungsverfügung noch bei der Abgabeanordnung um Maßnahmen des Verwaltungszwangs handelt. Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Untersagung der Haltung des Hundes sei unverhältnismäßig, weil zunächst als milderes Mittel zur Durchsetzung des mit Bescheid vom 12. Juni 2014 angeordneten Maulkorbzwangs ein Zwangsgeld hätte angedroht werden müssen, kann er auch damit nicht durchdringen. Denn ein Zwangsgeld ist hier zur Abwehr einer von der Dobermann-Hündin ausgehenden Gefahr ungeeignet. Nach §§ 48 Abs. 1 und 2, 50 und 53 HSOG ist ein Zwangsgeld zunächst anzudrohen, sodann festzusetzen und gegebenenfalls hernach beizutreiben. Während dieser Zeit wäre nicht gewährleistet, dass der Hund tatsächlich nur mit einem Maulkorb ausgeführt wird. Hinzukommt, dass der Antragsteller sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung durch den Erlass des Bußgeldbescheides vom 9. November 2015 bislang nicht hat beeindrucken lassen. Ob die unter Nr. 2 getroffene Abgabeanordnung dem Bestimmtheitserfordernis genügt und der unter Nr. 4 angedrohte unmittelbare Zwang durch Wegnahme des Hundes das richtige Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Abgabeanordnung ist (vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2016 - 19 K 3778/14 - juris) lässt das Beschwerdegericht mangels Rüge des Antragstellers nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 47, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat orientiert sich an Nummer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) und halbiert den Wert im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren begehrten Entscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).