Beschluss
7a L 452/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0308.7A.L452.16A.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Dem Antragsteller zu 3. wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. bewilligt. Die Prozesskostenhilfeanträge der Antragsteller zu 1., 2. und 4. werden abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 888/16.A des Antragstellers zu 3. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2016 wird angeordnet. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 1., 2. und 4. werden abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller zu 3. wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus C1. bewilligt. Die Prozesskostenhilfeanträge der Antragsteller zu 1., 2. und 4. werden abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 888/16.A des Antragstellers zu 3. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2016 wird angeordnet. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 1., 2. und 4. werden abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e I. Dem Antragsteller zu 3. wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt, da dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und der Eilantrag ‑ wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt ‑ hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Die Prozesskostenhilfeanträge der übrigen Antragsteller werden mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. II. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der der Klage 7a K 888/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 anzuordnen, hat hinsichtlich des Antragstellers zu 3. Erfolg (siehe II.1.). Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 4. ist zulässig, aber unbegründet (siehe II.2.). 1. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 3. überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer Abschiebung des Antragstellers zu 3. abzusehen ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 ‑ 10 C 10.09 ‑ juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 ‑ 13 A 984/14.A ‑ juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. März 2015 ‑ 5a K 3397/14.A ‑ juris. Nach dem Stand des Eilverfahrens bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass der Antragsteller zu 3. aufgrund seiner Erkrankung bei einer Abschiebung nach Ghana einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Der Antragsteller zu 3. leidet nach der vorgelegten Bescheinigung des Ambulanten Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 28. September 2015 und den Darlegungen von Frau B. L. , Schule am U. C2. (Städtische Förderschule, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) vom 6. Januar 2015 unter einem frühkindlichen Autismus. Nach den Feststellungen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie zeigen sich bei dem Antragsteller zu 3. eine deutliche qualitative Beeinträchtigung der sozialen Interaktion, deutliche Beschränkungen im Bereich des flexiblen Handels und Denkens und deutliche qualitative Beeinträchtigungen der Kommunikation. Vor diesem Hintergrund ist im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, welchen Schweregrad die Erkrankung des Antragstellers zu 3. hat und in welcher Weise die diagnostizierten Beeinträchtigungen sich konkret auswirken. Denn jedenfalls im Fall einer schweren autistischen Störung spricht einiges dafür, dass der Antragsteller zu 3. in Ghana einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Zum einen dürfte für den Antragsteller zu 3. eine möglicherweise erforderliche Behandlung in Ghana nur schwer zu erreichen sein. Vgl. zur Möglichkeit der Behandlung psychischer Erkrankungen in Ghana bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. August 2014 - 7a K 4597/13.A - und vom 16. April 2015 - 7a K 4740/14.A; siehe auch Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2016, Seite 22. Zum anderen leiden psychisch kranke Menschen in Ghana häufig unter schwerer Stigmatisierung. Zum Teil erhalten sie keine ärztliche Behandlung, sondern werden in sog. „Prayer Camps“ kirchlicher Gemeinschaften untergebracht, in denen sie durch Gebete und spirituelle Heilung von ihrer Krankheit befreit werden sollen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Ghana: Psychiatrische Versorgung“ vom 4. April 2013, Seite 4. In welche Situation der Antragsteller zu 3. im Fall einer gemeinsamen Rückkehr nach Ghana zusammen mit seinen Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2., geraten würde, bedarf der weiteren Aufklärung im Klageverfahren. 2. Der Antrag der Antragsteller zu 1., 2. und 3. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird aus den Gründen des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2016, die die Kammer sich insofern zu eigen macht, abgelehnt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Familie als innerstaatliches Abschiebungshindernis nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylG.