OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 515/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0309.7L515.16.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus E. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 3 2. Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 223/16 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2015 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 6 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller das Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutsch-land Gebrauch zu machen, aberkannt worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 7 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. 8 Der Antragsgegner durfte die Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, 9 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. 10 Diese Voraussetzungen lagen vor. Zudem hat der Antragsgegner den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. 11 Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittel-gesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Gegen den Antragsteller ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 3. August 2015 (510 Js 61/15) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe verhängt worden. Da bei ihm am 22. November 2014 nicht nur Marihuana, sondern auch Amphetamin gefunden wurde, sind die vom Antragsteller in der Antrags- und Klagebegründung auf-geworfenen Rechtsfragen um einen ausschließlichen Cannabisbesitz und ‑konsum unerheblich. 12 Die Ermessensausübung dahin, vom Antragsteller ein ärztliches Gutachten beibringen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung nicht näher begründet. Hiervon konnte jedoch angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller mit Amphetamin auch die sog. harte Droge im Besitz hatte und keine besonderen Umstände für ein Absehen von einer Gutachtenanordnung erkennbar waren, abgesehen werden. 13 Nachdem der Antragsteller das angeforderte ärztliche Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm bis zum 18. Januar 2016 gesetzten Frist beigebracht hatte, durfte der Antragsgegner auf dessen mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. 14 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. 15 Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 17 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.