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Beschluss

7a L 442/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0310.7A.L442.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus E. wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 855/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. 3 2. Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 855/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2016 anzuordnen, 5 hat Erfolg. 6 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts (§ 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑). 7 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes zu Unrecht als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG abgelehnt worden ist. 8 Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt. Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Eilverfahrens nicht erfüllt. 9 Der Antragsteller dürfte die ihn treffenden Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht gröblich verletzt haben. Eine gröbliche Verletzung im Sinne der Vorschrift liegt regelmäßig nur vor, wenn diese von so großem Gewicht ist, dass das Verhalten des Antragstellers den Schluss auf eine missbräuchliche oder aussichtslose Inanspruchnahme des Asylverfahrens zulässt. 10 Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage, 2014, § 30 Rn. 59, m. w. N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2013, § 30 Rn. 109 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 6. August 2010 ‑ 7 K 1811/10.F.A. ‑, juris (keine gröbliche Verletzung bei versehentlicher Versäumung des Termins zur Anhörung). 11 Hiervon ist nach dem Stand des Eilverfahrens nicht auszugehen. Zwar ist der Antragsteller zu dem Anhörungstermin am 4. Januar 2016 nicht erschienen und hat auch auf die anschließende Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht reagiert. Die Ausländerbehörde der Stadt M. hat jedoch auf telefonische Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass der Antragsteller sich dort bereits zum 26. Februar 2015 für die Adresse I. . 72, unter der er seitdem wohnt, angemeldet hat. Der Antragsteller trägt vor, er sei davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörde die neue Anschrift dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) übermitteln würde. Die Ausländerbehörde habe ihm mitgeteilt, dass man sich um alles Weitere kümmern werde. Nach diesem Vortrag hat der Antragsteller zwar gegebenenfalls seine Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG verletzt. Eine gröbliche Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 AsylG ist allein hierin jedoch noch nicht zu sehen. Denn soweit der Antragsteller irrtümlich davon ausging, dass die Ausländerbehörde seine neue Anschrift an das Bundesamt weitergeben werde und dieser deshalb in der Folge die Ladung zu der Anhörung und die Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhielt, lässt dies allein nicht den Schluss zu, dass das Asylverfahren missbräuchlich betrieben oder verzögert werde. Hiergegen spricht vorliegend zudem, dass der Antragsteller sich über seinen Verfahrensbevollmächtigten mehrfach um einen Anhörungstermin bemüht und bereits eine Begründung des Asylbegehrens eingereicht hat. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.