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Urteil

7 K 1811/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Härtefallaufnahmeantrag nach §27 Abs.2 BVFG setzt neben den materiellen Voraussetzungen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Übersiedlung und Antragstellung voraus. • Ein Härtefallaufnahmeantrag ist jedenfalls dann unzulässig, wenn mehr als vier Jahre seit Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet verstrichen sind. • Beim einbezogenen Abkömmling begründet die Einreise mit Einbeziehungsbescheid nicht automatisch den Willen zur Aufnahme als Spätaussiedler; daher ist auch hier eine zeitnahe Antragstellung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Härtefallaufnahme nach §27 Abs.2 BVFG erfordert zeitnahe Antragstellung • Ein Härtefallaufnahmeantrag nach §27 Abs.2 BVFG setzt neben den materiellen Voraussetzungen einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Übersiedlung und Antragstellung voraus. • Ein Härtefallaufnahmeantrag ist jedenfalls dann unzulässig, wenn mehr als vier Jahre seit Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet verstrichen sind. • Beim einbezogenen Abkömmling begründet die Einreise mit Einbeziehungsbescheid nicht automatisch den Willen zur Aufnahme als Spätaussiedler; daher ist auch hier eine zeitnahe Antragstellung erforderlich. Der Kläger, 1986 in Pawlodar geboren, war mit Mutter und Geschwistern 2001 in die Bundesrepublik eingereist und als Abkömmling einer Spätaussiedlerin registriert. 2002 erhielt die Mutter eine Spätaussiedlerbescheinigung, der Kläger und seine Geschwister Bescheinigungen als Abkömmlinge. 2005 beantragte der Kläger eine Höherstufung zur Spätaussiedlerin; 2006 stellte er einen Härtefallantrag nach §27 Abs.2 BVFG. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2008 ab; der Widerspruch wurde 2010 zurückgewiesen. Der Kläger rügte fehlende Feststellung seiner deutschen Volkszugehörigkeit und ausreichender bei Einreise vorhandener deutschsprachiger Kenntnisse und focht den Ablehnungsbescheid vor dem VG Köln an. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere §27 BVFG sowie §15 und §4 i.V.m. §6 BVFG; für Verfahrensfragen §113 Abs.5 VwGO. • §27 Abs.2 BVFG gewährt eine Ausnahme nur von der Anforderung des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten; die übrigen Voraussetzungen des §27 Abs.1 müssen erfüllt sein. • Auslegung von §27 Abs.2 ergibt, dass der Aufnahmeantrag in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung stehen muss; maßgebliche Rechtsprechung des BVerwG lässt für einen solchen Antrag jedenfalls nicht mehr als vier Jahre zwischen ständiger Aufenthaltsbegründung und Antrag zu. • Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt spätestens mit dem Einreichungsdatum des Antrags nach §15 Abs.2 BVFG am 01.10.2001 begründet. Sein Härtefallantrag wurde am 12.09.2006 gestellt, damit fast fünf Jahre später; dieser Zeitabstand schließt die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids aus. • Die Erwägungen gelten auch für einbezogene Abkömmlinge: Ein Einbeziehungsbescheid dokumentiert nicht zwangsläufig den Willen des Betroffenen, als Spätaussiedler aufgenommen zu werden, so dass auch bei ihnen eine zeitnahe Antragstellung erforderlich ist. • Mangels erforderlichem zeitlichen Zusammenhang kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Kläger bei der Einreise die sonstigen materiellen Voraussetzungen (z.B. familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse, Bekenntnis zum deutschen Volkstum) erfüllt hat. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.2 BVFG, weil der Antrag nicht mehr in dem zur Norm erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt wurde. Nach Rechtsprechung ist ein Antrag, der erst rund fünf Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts gestellt wird, nicht mehr zulässig. Damit greift die Ausnahmevorschrift des §27 Abs.2 BVFG nicht; eine weitere Prüfung der materiellen Voraussetzungen (z. B. familiär vermittelte Sprachkenntnisse oder Bekenntnis zum deutschen Volkstum) war nicht mehr erforderlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.