Leitsatz: Bei Säumniszuschlägen auf rückständige Benutzungsgebühren handelt es sich nicht um auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 KAG NRW sind allein die Benutzungsgebühren nicht hingegen Nebenleistungen Gegenstand der öffentlichen Last. Die Qualität von Säumniszuschlägen als öffentliche Lasten ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs., 1 Nr. 7 ZVG Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2014 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstreckung in das Grundstück M.------straße 36 wegen Säumniszuschlägen in Höhe von 871,50 Euro zu dulden.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 6. August 2009 das Grundstück mit der postalischen Bezeichnung M.------straße 36 in E. von den Voreigentümern, N. und K. L. . Er wurde am 27. November 2009 als neuer Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch von E. C, Blatt 4886, eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Voreigentümer die bestandkräftig für das Veranlagungsjahr 2009 festgesetzten Grundbesitzabgaben nicht bezahlt.In einer internen E-Mail, die im Januar 2014 innerhalb der Stadtkasse/ des Steueramtes der Beklagten versandt wurde, teilte der Absender Herr N1. mit, dass er von der Stadtverwaltung S. erfahren habe, dass die beiden Grundbesitzabgabenschuldner L. dort am 15. Januar 2014 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden seien. Herr L. habe im August 2011 und November 2012 die eidesstattliche Versicherung geleistet; die Auswertung habe keine weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten erbracht. Gegen Frau L. habe ein weiterer Gläubiger im September 2012 einen Haftbefehl erwirkt. Eine Kontopfändung gegen Herrn L. sei unfruchtbar geblieben; bei Vollstreckungsversuchen im Januar bzw. August 2013 seien die Schuldner nicht angetroffen worden.Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Duldungsbescheides wegen rückständiger Grundbesitzabgaben an. Sie wies den Kläger darauf hin, dass für die Voreigentümer des Grundstücks folgende Grundbesitzabgabenrückstände aus dem Jahr 2009 bestünden: Abwasser-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.736,33 Euro, zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 52,- Euro, Vollstreckungskosten in Höhe von 255,- Euro, sonstigen Auslagen in Höhe von 8,50 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 871,50 Euro. Die Ansprüche seien gegenüber den früheren Eigentümern rechtskräftig und vollstreckbar festgesetzt worden. Er sei als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und habe wegen der Abgaben, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten, die Vollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die Vollstreckung gegen die früheren Eigentümer sei bislang erfolglos verlaufen und auf Dauer aussichtslos.Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Februar 2014 bat der Kläger die Beklagte darum, von der Geltendmachung von Mahn-, Vollstreckungs- und sonstigen Kosten Abstand zu nehmen. Er trug vor, dass er die Gebühren, wäre er im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung sofort mit dem Bescheid konfrontiert worden, selbstverständlich gezahlt hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung umfasse nicht die offensichtlich zwecklose Vorgehensweise gegen die Voreigentümer. Hiervon habe er überhaupt keine Kenntnis gehabt.Mit Bescheid vom 5. März 2014 nahm die Beklagte den Kläger für einen Gesamtrückstand in Höhe von 1.915,24 Euro für das Veranlagungsjahr 2009 in Anspruch und forderte ihn auf, die Vollstreckung in das gesamte Grundstück zu dulden. Die Forderung setze sich aus rückständigen Benutzungsgebühren in Höhe von 1.043,74 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 871,50 Euro zusammen. Schuldner der Gebührenforderung seien N. und K. L. . Der Kläger als Eigentümer habe die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der als öffentliche Last auf dem Grundstück liegenden grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren zu dulden. Bei der Entscheidung seien die Interessen des Klägers und das Interesse der Allgemeinheit an der Realisierung von Abgabenansprüchen abgewogen worden. Die von dem Kläger im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen, dass bei einer früheren Prüfung der Duldungs- und Haftungsansprüche keine Säumniszuschläge angefallen wären, hätten zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes geführt. Die Forderungsaufstellung vom 3. Februar 2014 verringere sich um die aufgeführten Mahngebühren, Vollstreckungskosten sowie Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 315,50 Euro.Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Betrag in Höhe von 1.954,24 Euro zahlen werde. Er behalte sich jedoch eine Prüfung der Position „Säumniszuschläge“ und ggf. eine Klageerhebung vor.Der Kläger hat am 4. April 2014 Klage erhoben.Er ist der Auffassung, dass er nicht für Säumniszuschläge hafte, die durch das erfolglose Inkasso gegenüber den Voreigentümern bei der Beklagten entstanden seien. Im Rahmen einer Gesamtschuld bestehe eine solche Verpflichtung nach § 425 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht. Die Mahnung wirke nur gegenüber dem einzelnen Gesamtschuldner. Er selbst sei zu keinem Zeitpunkt durch die Beklagte herangezogen worden und habe deshalb auch keine Möglichkeit gehabt, den Anspruch der Beklagten unverzüglich zu befriedigen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Schuld zu befriedigen, die ihn per Gesetz treffe, die er aber nicht erfüllen könne, wenn er hiervon keine Kenntnis habe.Insofern treffe die Beklagte auch eine Schadensminderungspflicht. Die Beklagte habe sich - unwirtschaftlich und augenscheinlich erkennbar ohne Erfolgsaussicht - an einen insolventen Abgabenschuldner gewandt und fünf Jahre benötigt, um erfolglos zu versuchen, ihre Ansprüche zu verwirklichen. Spätestens, als der Beklagten offenbar geworden sei, dass die Zahlungen aus den Grundbesitzabgabenbescheiden ausblieben, hätte sie ihn in Kenntnis setzen müssen. Im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung hätte er die Zahlung geleistet. Dies habe er schließlich nach Heranziehung durch die Beklagte unverzüglich getan.Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2014 insoweit aufzuheben, als er verpflichtet wird, die Vollstreckung in das Grundstück M.------straße 36 wegen Säumniszuschlägen in Höhe von 871,50 Euro zu dulden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Duldungsbescheid beziehe sich zu Recht auch auf die angefallenen Säumniszuschläge. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seinem Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09 - für den Bereich des Zwangsversteigerungs-verfahrens bereits festgestellt, dass Grundbesitzabgaben, die kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, und Nebenleistungen zu diesen Abgaben gleich zu behandeln seien. Es wäre widersprüchlich, wenn in Fällen der vorliegenden Art die Säumniszuschläge bei Erlass eines Duldungsbescheides außer Betracht bleiben müssten.Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.Die zulässige Klage ist begründet. Der Duldungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2014 ist, soweit der Kläger darin verpflichtet wird, die Vollstreckung wegen Säumniszuschlägen in Höhe von 871,50 Euro zu dulden, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Rechtsgrundlage für den Erlass von Duldungsbescheiden durch die Gemeinden in Kommunalabgabenangelegenheiten ist § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar ist; zu den Kommunalabgaben gehören die den hier in Rede stehenden Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Entwässerungs-, Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren als Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG NRW.Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Eine materielle Duldungspflicht des Klägers kann sich grundsätzlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO ergeben. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.Unstreitig ruhten vorliegend die - zwischenzeitlich von dem Kläger gezahlten und nicht streitgegenständlichen - rückständigen Benutzungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2009 als öffentliche Last auf dem seit dem 28. November 2009 im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück M.------straße 36 in E. , vgl. § 6 Abs. 5 KAG NRW. Die Benutzungsgebühren waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides vom 5. März 2014 unstreitig entstanden und noch nicht durch Tilgung erloschen. Ein Erlöschen durch Zahlungsverjährung, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 228 AO hätte grundsätzlich erst mit Ablauf des Jahres 2014 eintreten können. Die Verjährungsfrist wurde ungeachtet dessen durch die Vollstreckungsversuche der Beklagten in das (bewegliche) Vermögen der persönlichen Abgabenschuldner unterbrochen, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 AO. Die bestandkräftig festgesetzten Forderungen waren fällig und vollstreckbar, vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Bei den Säumniszuschlägen auf die rückständigen Benutzungsgebühren handelt es sich indessen nicht um auf dem Grundstück des Klägers ruhende öffentliche Lasten.Ob eine Abgabenverpflichtung die Eigenschaft einer öffentlichen Last hat, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung, auf der die Verpflichtung beruht. Es muss sich um eine Abgabenverpflichtung handeln, welche auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Das für die Abgabe maßgebende öffentliche Bundes- oder Landesrecht entscheidet mithin darüber, ob die Abgabenverpflichtung zu den öffentlichen Grundstückslasten (im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG -) gehört. Dabei muss die Verpflichtung in dem Abgabengesetz nicht unbedingt als öffentliche Last bezeichnet sein; es genügt vielmehr, wenn sich diese Eigenschaft aus der rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungspflicht und aus ihrer Beziehung zum Grundstück ergibt. Im letzteren Fall muss jedoch aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Zweifel in dieser Hinsicht schließen eine Berücksichtigung der Zahlungspflicht als öffentliche Last aus. Vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87 -, juris, Rdnr. 5. Vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09 -, juris, Rdnr. 7. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 KAG NRW sind allein die Benutzungsgebühren, nicht hingegen Nebenleistungen - wie Säumniszuschläge, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 4 AO - Gegenstand der öffentlichen Last. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1998 - 15 B 354/98 -, juris, Rdnr. 5 (zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 9, 1. Halbsatz KAG NRW). Auch aus der Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NRW i.V.m. § 240 AO - der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen auf rückständige Kommunalabgabenforderungen - ergibt sich nicht, dass Säumniszuschläge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.Schließlich ergibt sich die Qualität von Säumniszuschlägen als öffentliche Lasten eines Grundstücks auch nicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge im Zwangsversteigerungs-verfahren in Rangklasse 3 einzustufen; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Diese Vorschrift begründet nach ihrem Wortlaut keine öffentlichen Lasten, sondern setzt das Bestehen von öffentlichen Lasten vielmehr voraus.Der Säumniszuschlag als Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, bildet daher für sich genommen keine Grundstückslast. Vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09 -, juris, Rdnr. 12; a.A. Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 11. Auflage 2014, § 12, Rdnr. 2 (zu Säumniszuschlägen auf Grundsteuerforderungen). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass Grundbesitzabgaben, die kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, und Nebenleistungen zu diesen Abgaben gleich zu behandeln seien, so ist dies - für die vorliegend nicht zu entscheidende - Frage, ob Säumniszuschläge im Falle der Zwangsversteigerung als Zuschläge ebenso wie öffentliche Lasten in die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG eingeordnet werden können, von Relevanz. Bejahend BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09 -, juris, Rdnr. 12; LG Ansbach, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 1 S 526/98 -, Der Rechtspfleger 1999, 141; Stöber, ZVG, 19. Auflage 2009, § 10, Rdnr. 6.1.6; a.A. Sievers, Säumniszuschläge und Kosten in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG, Der Rechtspfleger 2006, S. 522, m.w.N. (zu Säumniszuschlägen als Nebenleistungen zu Grund-steuerforderungen). Durch die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG werden die Säumniszuschläge jedoch nicht zu einer öffentlichen Last. Die Einordnung in die Rangklasse 3 im Rahmen der Zwangsvollstreckung beruht auf der Formulierung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, wonach auch „Zuschläge“ in diese Rangklasse fallen. Der BGH weist in seinem Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09, juris, Rdnr. 12 - ausdrücklich darauf hin, dass der Gesetzgeber in den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen deshalb davon absehen konnte, Nebenleistungen wie Zuschläge ausdrücklich als öffentliche Last zu qualifizieren. Die Einordnung der Säumniszuschläge in die Rangklasse 3 gibt demnach für die vorliegend zu entscheidende Frage nichts her.Nachdem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Klägers zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der entstandenen Säumniszuschläge nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte das ihr in § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Umstände - wie u.a. die erfolg- und aussichtlose Vollstreckung der rückständigen Abgaben gegenüber den persönlichen Schuldnern - nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.