OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 354/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0331.15B354.98.00
6mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Festsetzung des Streitwertes geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 13. August 1996 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 673,22 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag, 3 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 13. August 1996 anzuordnen, 4 ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Duldungsbescheid, 5 vgl. dazu Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Mai 1997), § 80 Rdnr. 121, 6 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bestehen. 7 Soweit sich der Duldungsbescheid auf Zinsen in Höhe von 796,49 DM erstreckt, was er entgegen der Meinung des Antragsgegners objektiv tut, hat ein Rechtsbehelf schon deshalb wahrscheinlich Erfolg, weil sich die öffentliche Last (§ 8 Abs. 9 KAG NW), deretwegen ein Duldungsbescheid erlassen werden darf (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1 AO), allein auf die Abgabeschuld, nicht aber auf Nebenleistungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 3 Abs. 3 AO) bezieht. 8 Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung (Stand: November 1997), § 77 AO Rdnr. 3. 9 Aber auch in Höhe der Beitragsschuld hat der Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg. Insoweit dürfte Zahlungsverjährung eingetreten sein, die zum Erlöschen der Beitragsschuld führt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. §§ 228, 232 AO). Die Zahlungsverjährungsfrist dürfte mit Ablauf des 31. Dezember 1989 letztmalig begonnen haben (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. §§ 229, 231 Abs. 1, 2 und 3 AO), als das Kalenderjahr ablief, in dem die bis zum 30. November 1989 befristete Stundung für den mit Bescheid vom 1. September 1988 festgesetzten Beitrag endete. Die in der Folgezeit gefertigten internen Stundungsvermerke bewirkten keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. § 231 AO. 10 Vgl. Ruban, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung (Stand: November 1997), § 231 AO Rdnr. 12. 11 Schließlich dürfte das Schreiben vom 25. Oktober 1994 an Rechtsanwalt von C keine Unterbrechung bewirkt haben. Für den wohl allein in Betracht kommenden Unterbrechungstatbestand "Geltendmachung des Anspruchs" (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO) dürfte es daran fehlen, daß mit dem Schreiben nicht zur Zahlung aufgefordert wurde, 12 vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1990 - V R 90/87 -, BStBl. II 1990, 802 (804), 13 sondern lediglich - bedingt für den Fall der Veräußerung des Grundstücks - darum gebeten wurde, bei den Verkaufsverhandlungen die Beitragsforderung zu berücksichtigen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 15 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 16