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Urteil

5a K 1427/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0428.5A.K1427.15A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2015, in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2015, in Ansehung der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der am 20. März 1954 in H. , Afghanistan, geborene Kläger zu 1), die am 15. Februar 1964 in L. , Afghanistan, geborene Klägerin zu 2) sowie deren gemeinsame Tochter, die am 18. September 1998 in H. , Afghanistan, geborene Klägerin zu 3) sind afghanische Staatsangehörige hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Bis zu ihrer Ausreise lebten die Kläger in H. . Die Klägerin zu 3) reiste gemeinsam mit ihrem Bruder, O. L1. (Az.: 5625075-423) im März 2013 und die Kläger zu 1) und 2) im Juli 2013 über Pakistan kommend per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 7. August 2013 einen Asylantrag stellten. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 23. Juni 2014 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, er habe die letzten sechs Jahre in H. gelebt. Zuvor habe er sein gesamtes Leben in L. gelebt. Vor etwa eineinhalb Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan gegangen. Die Lage in seiner Heimat sei sehr schlecht gewesen. Sie hätten Angst um ihre Ehre gehabt, den Kindern und Frauen hätte etwas passieren können. Die Ehre könne man nicht wieder kaufen, wenn sie einmal verloren sei. Die Kinder hätten keine Zukunft gehabt und nicht zur Schule gehen können. Im Übrigen beantwortete der Kläger zu 1) Fragen zu den örtlichen Gegebenheiten in der Region H. . Zur Glaubhaftmachung legte der Kläger zu 1) seinen Führerschein sowie eine Entlassungsurkunde vom Militär vor. Zudem legte er einen Bericht des F. -Krankenhauses in F1. vom 9. Dezember 2013 vor, aus dem hervorgeht, dass dieser sich vom 28. November 2013 bis zum 9. Dezember 2013 in stationärer internistischer Behandlung befunden habe. Es wurde eine Leberzirrhose sowie chronischer Alkohol- und Nikotinabusus diagnostiziert. Aus weiteren Berichten geht zudem hervor, dass sich der Kläger zu 1) auch in der Zeit vom 22. Januar 2014 bis zum 28. Januar 2014 und vom 19. März 2014 bis zum 24. März 2014 in stationärer Behandlung befand. Die Klägerin zu 2) gab bei der Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen an, sie seien vor etwa fünf Jahren nach dem Tod des Schwiegervaters nach H. gezogen. Als Hindus hätten sie in L. nicht aus dem Haus gehen können. Abends habe es Raketenanschläge gegeben. Wenn die Taliban hübsche Frauen gesehen hätten, seien sie abends gekommen und hätten sie entführen wollen. Ihr Sohn sei zum Einkaufen rausgegangen und sei von den Taliban zusammengeschlagen worden. Ihr Schwiegervater sei rausgegangen und habe nach ihm gesucht. Er sei so mit einem Gewehrkolben zusammengeschlagen worden, dass er seinen Verletzungen erlegen sei. Die Muslime hätten nicht zugelassen, dass sie den Leichnam bergen und zu einem Scheiterhaufen bringen. Sie hätten den Leichnam, direkt wo er verstorben sei, verbrannt. Sie seien dann nach H. gegangen, dort habe sich die Lage jedoch nicht verbessert. Im Übrigen beantwortete auch die Klägerin zu 2) allgemeine Fragen zu den örtlichen Gegebenheiten in der Region H. . Die Kläger haben am 20. März 2015 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Schließlich wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie in den Herkunftsstaat abgeschoben. Die Kläger könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der von dem Kläger zu 1) vorgelegte Führerschein sowie die Entlassungsurkunde vom Militär lasse nicht erkennen, dass es sich dabei tatsächlich um den Kläger zu 1) handele. Weitere Personaldokumente hätten nicht vorgelegt werden können. Die Nichtvorlage habe lediglich den Sinn, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erschweren, um so möglichst lange in den Genuss der positiven Nebenwirkungen des Asylverfahrens zu kommen. Von daher sei auch nicht zu erklären, wie die Kläger die Ausreise auf dem Luftweg bewältigt hätten. Die Angaben der Kläger seien völlig absurd und nicht nachvollziehbar. Die Kläger seien nicht einmal in der Lage gewesen, einfachste Fragen im Zusammenhang mit Dingen des täglichen Lebens in ihrem angeblichen Herkunftsland zu beantworten. Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass sie auch von den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan keine Kenntnisse hätten. Der Sachvortrag der Kläger sei zudem sehr allgemein gehalten worden. Einzelheiten hätten sie allenfalls nach Aufforderung und im Übrigen wenig engagiert und sehr kurz geschildert. Augenscheinlich hätten sie sich für das Asylverfahren eine Geschichte zu Recht gelegt, die jeder Grundlage in der Realität entbehre. Schon die Kürze des Sachvortrags spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Dies alles verdeutliche, dass die Kläger zweifelsfrei nicht aus Afghanistan stammen würden. Auch hätten sie dort nicht ihren Wohnsitz gehabt. Die Kläger sind der Ansicht, die mit dem Bescheid geäußerten Zweifel hinsichtlich ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit seien nicht begründet. Ihnen drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Hinduismus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in die Religionsfreiheit. Sie verweisen insofern auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. April 2015 (4 A 93/14). Ferner legen die Kläger zur Glaubhaftmachung eine Kopie des afghanischen Reisepasses ihres Sohnes bzw. Bruders O1. L1. vor. Zudem legen sie eine Kopie des Personalausweises, des Militärausweises sowie des Führerscheins des Klägers zu 1), jeweils nebst deutscher Übersetzung vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Oktober 2015 ist zu Ziffern 4 und 5 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zunächst kommt hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots als Zielstaat der Abschiebung allein Afghanistan in Betracht. Das Gericht hat entgegen der Auffassung des Bundesamtes keine Zweifel daran, dass es sich bei den Klägern um afghanische Staatsangehörige handelt. Insbesondere bestand nach Auswertung des Anhörungsprotokolls der Kläger sowie der Anhörungsprotokolle der weiteren in die Bundesrepublik eingereisten Familienmitglieder kein Anlass, die Identität der Kläger in Frage zu stellen. Soweit das Bundesamt seine Bewertung darauf stützt, die Kläger zu 1) und 2) hätten einfache Fragen zu ihrem Herkunftsland nicht beantworten können, wird diese Einschätzung nicht geteilt. Insbesondere sind die Fragen nach Postleitzahl oder Vorwahl kaum geeignet, die Glaubwürdigkeit der Kläger in Frage zu stellen, zumal sie mitteilten, sie hätten kein Telefon besessen und seien darüber hinaus Analphabeten. Die Auffassung des Bundesamtes, der Vortrag, Personaldokumente könnten nicht vorgelegt werden, da der Schleuser diese einbehalten habe, sei völlig absurd und nicht nachvollziehbar und diene nur dazu, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erschweren, kann ebenfalls nicht geteilt werden. Vielmehr handelt es sich dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine durchaus übliche und gängige Praxis bei der Ausreise unter Inanspruchnahme eines Schleppers. Letztlich spricht auch der Umstand, dass hinsichtlich des Sohnes bzw. Bruders der Kläger, O1. L1. , keine Bedenken hinsichtlich der Staatsangehörigkeit aufgekommen sind und sich darüber hinaus weitere Familienmitglieder der Kläger in der Bundesrepublik aufhalten, deren Staatsangehörigkeit nicht in Frage gestellt wurde, dafür, dass es sich bei den Klägern um afghanische Staatsangehörige handelt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrundegelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 – 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – sowie Beschluss vom 10. August 2015 – 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Aktuellste Erkenntnisse sprechen schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat. Vgl. OVG NRW, zuletzt Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A -, mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, sowie UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2011; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2014, vom 2. März 2015; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung: 17. März 2016), abrufbar unter: http://www.ecoi.net/news/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Dies zugrundegelegt, geht das Gericht davon aus, dass es den Klägern nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) bei einer Rückkehr nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch den seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) und seiner minderjährigen Tochter, der Klägerin zu 3), denen eine eigenständige Arbeit aufgrund ihres Geschlechts und ihres geringen Bildungsgrades in Afghanistan kaum möglich sein wird, aufbringen müsste. Aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters des Klägers zu 1) sowie seiner durch die Vorlage der Atteste glaubhaft gemachten Krankheiten, ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) ein Überleben der Familie nicht sichern könnte. Da sich inzwischen die gesamte Familie in der Bundesrepublik befindet, könnten sie auch auf keine Unterstützung durch weitere Familienangehörige hoffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG und orientiert sich an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verteilung der Kostentragungspflicht im Asylprozess. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 -, zitiert nach juris. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).