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Urteil

5a K 1428/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0428.5A.K1428.15A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015, in Ansehung der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015, in Ansehung der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Die am 23. März 1995 in H. , Afghanistan, geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Bis zu ihrer Ausreise lebte die Klägerin in H. . Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrer Großmutter, M. L. , der Klägerin des Verfahrens 5a K 384/15.A, im November 2012 über Q. kommend per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 7. August 2013 einen Asylantrag stellte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 23. Juni 2014 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe in ihrer Heimat als Hindu Probleme gehabt. Als Mädchen habe sie das Haus nicht verlassen dürfen und auch keine Schule besuchen dürfen. Eine entsprechende Bildung habe ihr nicht zugestanden. Wenn sie zurückkehren müsste, würde sich alles wiederholen. Ihr Vater habe als fliegender Händler auf der Straße gearbeitet, was zum Leben gereicht habe. Die Klägerin hat am 20. März 2015 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Schließlich wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie in den Herkunftsstaat abgeschoben. Die Klägerin könnte auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Aussage der Klägerin, ihr seien wegen des Krieges keine Personaldokumente ausgestellt worden, habe lediglich den Zweck aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erschweren, um möglichst lange in den Genuss der positiven Nebenwirkungen des Asylverfahrens zu kommen. Da die Klägerin auf dem Luftweg eingereist sei, wäre die Vorlage von entsprechenden Personaldokumenten durchaus möglich gewesen. Die Eltern der Klägerin seien nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen im Zusammenhang mit Dingen des täglichen Lebens in ihrem angeblichen Herkunftsstaat zu beantworten. Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass sie auch von den örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan keinerlei Kenntnisse gehabt hätten. Der Sachvortrag der Klägerin sei sehr allgemein. Im Ergebnis bleibe es bei der bloßen Verfolgungsbehauptung. Es spreche nichts dafür, dass sich die Klägerin bei ihrer Schilderung auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Augenscheinlich habe sie sich für das Asylverfahren eine Geschichte zu Recht gelegt, die jeder Grundlage in der Realität entbehre. Schon die Kürze des Sachvortrages spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, die mit dem Bescheid geäußerten Zweifel hinsichtlich ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit seien nicht begründet. Ihr drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Hinduismus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in die Religionsfreiheit. Sie verweist insofern auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. April 2015 (4 A 93/14). Zur Glaubhaftmachung legt die Klägerin eine Kopie des afghanischen Reisepasses ihres Bruders O. L. vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 29. Februar 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 ist zu Ziffern 4 und 5 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zunächst kommt hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots als Zielstaat der Abschiebung allein Afghanistan in Betracht. Das Gericht hat entgegen der Auffassung des Bundesamtes keine Zweifel daran, dass es sich bei der Klägerin um eine afghanische Staatsangehörige handelt. Insbesondere bestand nach Auswertung des Anhörungsprotokolls der Klägerin sowie der Anhörungsprotokolle der weiteren in die Bundesrepublik eingereisten Familienmitglieder kein Anlass, die Identität der Klägerin in Frage zu stellen. Soweit das Bundesamt seine Bewertung darauf stützt, die Eltern der Klägerin, die Kläger zu 1) und 2) des Verfahrens 5a K 1427/15.A, hätten einfache Fragen zu ihrem Herkunftsland nicht beantworten können, wird diese Einschätzung nicht geteilt. Insbesondere sind die Fragen nach Postleitzahl oder Vorwahl kaum geeignet, die Glaubwürdigkeit der Antragsteller in Frage zu stellen, zumal sie mitteilten, sie hätten kein Telefon besessen und seien darüber hinaus Analphabeten. Die Auffassung des Bundesamtes, der Vortrag, Personaldokumente könnten nicht vorgelegt werden, da der Schleuser diese einbehalten habe, sei völlig absurd und nicht nachvollziehbar und diene nur dazu, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erschweren, kann ebenfalls nicht geteilt werden. Vielmehr handelt es sich dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen um eine durchaus übliche und gängige Praxis bei der Ausreise unter Inanspruchnahme eines Schleppers. Letztlich spricht auch der Umstand, dass hinsichtlich des Bruders der Klägerin, O. L. , keine Bedenken hinsichtlich der Staatsangehörigkeit aufgekommen sind und sich darüber hinaus weitere Familienmitglieder der Klägerin in der Bundesrepublik aufhalten, deren Staatsangehörigkeit nicht in Frage gestellt wurde, dafür, dass es sich bei der Klägerin um eine afghanische Staatsangehörige handelt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrundegelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 – 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – sowie Beschluss vom 10. August 2015 – 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Aktuellste Erkenntnisse sprechen schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat. Vgl. OVG NRW, zuletzt Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A -, mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, sowie UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2011; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2014, vom 2. März 2015; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung: 17. März 2016), abrufbar unter: http://www.ecoi.net/news/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Dies zugrundegelegt, geht das Gericht davon aus, dass es der Klägerin als alleinstehende junge Frau nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Hinzu kommt, dass die Klägerin in Afghanistan keine Schule besucht hat und damit der Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert wird. Als alleinstehende Frau hätte sie darüber hinaus bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Chance, sich im Kampf um Tagelöhnertätigkeiten, bei denen oftmals harte körperliche Arbeit gefragt ist, gegen afghanische Männer durchzusetzen. Da sich inzwischen die gesamte Familie in der Bundesrepublik befindet, könnte sie auch auf keine Unterstützung durch weitere Familienangehörige hoffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG und orientiert sich an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verteilung der Kostentragungspflicht im Asylprozess. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 -, zitiert nach juris. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).