Leitsatz: Der Schutz vor Gasexplosionen ist Teil des Rücksichtnahmegebots. Weist der Betreiber durch Vorlage eines gültigen Sicherheitsbescheides gemäß BetrSichV nach, dass eine Gastankstelle als Arbeitsgerät sicher ist und keine nicht hinzunehmenden Explosionsrisiken bestehen, kann diese Wertung auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigt werden, da jede den Nachbarn gefährdende Explosion zugleich auch eine Gefahr im Hinblick auf die Betriebssicherheit bedeuten würde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 155, Flurstück 473 (postalische Anschrift: I.-------straße 191 in N. ). Der Beigeladene beabsichtigte seit dem Jahr 2012 auf den nördlich des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücken Gemarkung N. , Flur 155, Flurstücke 465, 561 und 1025 eine Gasttankstelle zu errichten. Weder für das Grundstück der Kläger noch für die Vorhabengrundstücke besteht ein Bebauungsplan. Die Umgebung der Grundstücke stellt sich wie folgt dar: Nördlich des Vorhabengrundstücks verläuft in West-Ost-Richtung die W.-------straße , die als Landesstraße (L 798) straßenrechtlich gewidmet ist und einen dementsprechenden Ausbauzustand aufweist. Im Bereich des Vorhabengrundstücks besteht je Richtung eine Fahrspur, die an der Kreuzung mit der I.-------straße jeweils durch eine Linksabbiegerspur ergänzt wird. Einschließlich der nördlich und südlich der Fahrbahn verlaufenden Gehwege weist die W.-------straße eine Breite von ca. 22 m auf. Östlich des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Kläger verläuft in Nord-Süd-Richtung die I.-------straße , die nahe der Kreuzung mit der W.-------straße etwa 19,8 m breit ist. Ihr kommt eine geringere Verkehrsbedeutung als der W.-------straße zu. Östlich der Kreuzung mit der I.-------straße setzt sich die W.-------straße als Bahnhofsstraße (L 798) fort und unterquert ca. 100 m weiter östlich die Bundesautobahn 43. Nördlich der W.-------straße von der Bundesautobahn 43 im Osten bis zu dem kleinen Waldstück auf der Höhe der E. -I1. -Straße im Westen befindet sich durchgängig Bebauung, an die sich nördlich der Außenbereich anschließt. Im Bereich der von der kurz nördlich abzweigenden L.---straße weist die dort befindliche Wohnbebauung mehr als einzeiligen Charakter auf. Östlich der I2.-------straße erstreckt sich die Bebauung ca. 100 m in nördlicher Richtung, bevor der Außenbereich auch hier beginnt. Die östlich der I1. - und südlich der W.-------straße gelegene, überwiegend einzeilige Bebauung verläuft entlang der Straße und wird ausschließlich durch diese erschlossen. Östlich an diese schließen sich bis zur Bundesautobahn reichende landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Südöstlich des P. Wegs, der nächsten Straße in westlicher Richtung, befindet sich im wesentlichen Wohnbebauung. Nordwestlich des P1. Wegs befinden sich ein Gebrauchtwagenhändler, ein Lebensmittel-Supermarkt, ein Sportplatz und die N1. -M. -L1. -Gesamtschule. In der Mitte des durch den P1. Weg im Westen, die W.-------straße im Norden und die I.-------straße im Osten begrenzten Block liegt auf den Flurstücken 469, 1047 und 1050 eine bewaldete Fläche, die im Süden bis zu einer gedachten Linie zwischen der T.-------straße und der I3.-----straße reicht. Südlich dieser Linie schließt sich eine Friedhofsfläche an. Auf der südlichen Seite der I3.-----straße , die von der I.-------straße abzweigt, befindet sich die T1. . N2. -Kirche. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden sich überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäude. Im Übrigen bestehen folgende Nutzungen: Auf dem Grundstück W1. 186 (Flur 155, Flurstück 461) befindet sich ein Gebrauchtwagenhandel. Auf der nördlichen Seite der W.-------straße liegen ein Gewerbebetrieb, der Bau- und Nutzfahrzeuge, Baumaschinen und -geräte sowie Hubsteiger und Anhänger vermietet (Flur 167, Flurstücke 247 und 248 – postalische Anschrift: I.-------straße 199) sowie westlich davon (Flur 167, Flurstück 47 – postalische Anschrift W.-------straße 199) ein Fingernagelstudio. Auf dem Grundstück C.------straße 8 (Flur 156, Flurstück 655) befindet sich das Restaurant/Café „L2. “, welches auf seiner Internetpräsens www.restaurant-L3. .com (abgerufen am 29. April 2016) mit der Bewirtungsmöglichkeit für Hochzeiten und ähnliche Feierlichkeiten wirbt. Nordöstlich der Kreuzung I.-------straße /W.-------straße liegt ein städtisches Jugendheim (Flur 166, Flurstück 273 – postalische Anschrift I.-------straße 198). Daran schließt sich östlich das Gebäude C.------straße 7 und 9 (Flur 166, Flurstück 275) an, welches durch einen Kfz-Teile-Handel, ein Blumengeschäft sowie rückwärtig durch ein Taxi-Unternehmen genutzt wird. Auf der westlichen Seite der I.-------straße sitzt im Haus Nr. 179 (Flur 155, Flurstück 1061) die F. -C1. T2. Bauträger GmbH. Im Haus I.-------straße 175 (Flur 155, Flurstück 500) befinden sich die Lager- und Büroräume einer Klempnerei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Am 6. November 2012 erteilte die Bezirksregierung N3. dem Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 55.3-Ü 18/12 bös eine Erlaubnis zur Montage, Installation und zum Betrieb einer Füllanlage (Autogas-Tankstelle) gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung. Dabei hatte die Bezirksregierung unter Ziffer V des Bescheides ausdrücklich festgestellt, dass die Anlage die Erlaubnisvoraussetzungen des § 12 Abs.1 BetrSichV in der damals geltenden Fassung erfülle. Die Beklagte erteilte dem Kläger zunächst am 8. März 2013 unter dem Az. 63-00177-13-16 die von diesem beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben sowohl für den Tag- als auch für den Nachtbetrieb. Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 (Az. 9 L 548/13) ordnete die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Nachbarklage an. Hierauf hob die Beklagte die Baugenehmigung vom 8. März 2013 mit Schreiben vom 26. August 2013 auf. Bereits am 19. August 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastankstelle. Mit Beschluss vom 14. März 2014 (Az. 9 L 1165/13), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2014 (Az. 10 B 397/14) ordnete die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der erhobenen Nachbarklage an. Hierauf hob die Beklagte die Baugenehmigung vom 19. August 2013 mit Schreiben vom 29. August 2014 auf. Bereits am 13. Juli 2014 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer LPG-Autogastankstelle auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 155, Flurstücke 465, 561 und 1025. Dabei wird der Brennstoff als Flüssiggas in einem 6,4 m³ fassenden oberirdischen Tank gelagert, der in Nord-Süd-Richtung aufgestellt wird. Die Höhe des Tanks über der Bodenplatte wird mit 1,43 m angegeben, die Höhe des Wetterschutzdachs über der Bodenplatte mit 2,527 m. Auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite hat die Bodenplatte eine Höhe von 0,08 m über der Geländeoberfläche. In der vorgelegten Betriebsbeschreibung sind die Betriebszeiten täglich von 6 bis 22 Uhr angegeben. Als Betriebsabläufe sind das Betanken von Fahrzeugen (6 bis 22 Uhr) und das Befüllen der Tankstelle (7 bis 20 Uhr) angegeben. Das Betanken erfolgt in Selbstbedienung durch die Kunden; die Anwesenheit von Personal zu diesem Zweck ist nicht vorgesehen. Mit Bescheid vom 22. September 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Eine Abschrift wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 24. September 2014 zugestellt. Die Kläger haben am 24. Oktober 2014 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung haben sie geltend: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, denn es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Ihr Grundstück liege in einem faktischen reinen Wohngebiet, in dem Tankstellen unzulässig seien. Im Übrigen erweise sich das Vorhaben jedenfalls als rücksichtslos. Aus dem Betrieb folge eine erhebliche Gefahrensituation für ihr in nächster Nähe befindliches Wohnhaus. Auch werde der für reine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags durch den Betrieb der Gastankstelle überschritten. Selbst ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags werde voraussichtlich überschritten. Dies gelte umso mehr, als aufgrund steigender Kraftstoffpreise mit einer größeren Anzahl an gasgetriebenen Fahrzeugen zu rechnen sei. Schließlich bestehe aufgrund der räumliche Enge ein nicht hinzunehmendes Risiko bei Gasexplosionen. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Autogas-Tankstelle auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 155, Flurstücke 465, 560 und 1025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 7. März 2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll nebst gefertigter Lichtbilder verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer diesem das Verfahren durch Beschluss vom 11. März 2016 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, wenn und soweit den Klägern ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt werden. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren hingegen nicht geprüft. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173 = juris Rn. 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 35. Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2014 verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger. Sie ist – entgegen ihrer Vorläuferin – nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbestimmt und verstößt auch nicht zum Nachteil der Kläger gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). T1. . Rspr. zur Rechtsfolge bei Unbestimmtheit, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn. 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 39. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur baulichen Anlagen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn. 4, und vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn. 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 39. Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Sie lässt keine Merkmale des Vorhabens des Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um das Vorhaben im Verhältnis zu den Klägern nachbarrechtskonform auszugestalten. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die getroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 37 Rn. 5 ff. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der in § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung nicht relevant. Das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche muss sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen NRW (Bauprüfverordnung NRW – BauPrüfVO NRW) aus dem Inhalt der Bauvorlagen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 – 11 B 845/98 –, BRS 60 Nr. 207, juris Rn. 11, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris Rn. 4; Urteil vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 = juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn. 5. Vorliegend bleibt nichts Nachbarrechtsrelevantes unklar. Insbesondere kann den Bauvorlagen eindeutig entnommen werden, dass die von der Anlage ausgehenden Abstandflächen nicht auf dem klägerischen Grundstück liegen und die Baugenehmigung insoweit nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verstößt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gilt dies auch für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Als Geländeoberfläche gilt dabei nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder der Festsetzung des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Entgegen der von dem Beigeladenen vorgelegten Berechnung der Abstandflächen (Blatt 9 der Beiakte 1) wirft die Anlage einschließlich des Gastanks nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW Abstandflächen. Insoweit ist nicht nur auf den dem klägerischen Grundstück am nächsten liegenden Gastank, sondern auf die Gastankstelle einschließlich der Zapfsäule und des über 2 m hohen Wetterdachs abzustellen. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Anlage, deren Bestandteile baulich miteinander verbunden sind, die einem einheitlichen Nutzungszweck dient und die als solche insgesamt zur Genehmigung gestellt worden ist. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 10 B 397/14 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht. Die Abstandsflächen des Gastanks, die nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW 3 m betragen, lassen sich den Bauvorlagen eindeutig entnehmen und liegen ebenso eindeutig auf den Vorhabengrundstücken. Das Vorhaben verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Kläger können sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn. durchsetzen. So kann jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris Rn. 14, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris Rn. 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn. 45. Ein Bebauungsplan besteht weder für das Grundstück der Kläger noch für die Vorhabengrundstücke. Die nähere Umgebung des Vorhabens stellt entgegen der Annahme der Kläger auch kein faktisches reines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO dar, in dem die Gastankstelle unzulässig wäre. Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn. 15, und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn. 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn. 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn. 48. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämme sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris Rn. 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris Rn. 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris Rn. 4. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die nähere Umgebung des Vorhabens anhand des dem Gericht zur Verfügung stehenden Karten- und Luftbildmaterials (Topographisches Informationsmanagement des Landes Nordrhein-Westfalen – www.tim-online.nrw.de; www.maps.google.de; www.bing.de/maps, zuletzt abgerufen am 29. April 2016) sowie der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke als der Bereich anzusehen, der im Norden durch das Ende der Bebauung nördlich der W.-------straße /C.------straße , im Osten durch das Ende der Bebauung östlich der I.-------straße und im Westen durch den P1. Weg begrenzt wird. Die in West-Ost-Richtung verlaufende W.-------straße ist als Landesstraße (L 798) straßenrechtlich gewidmet und weist einen dementsprechenden Ausbauzustand auf. Im Bereich des Vorhabengrundstücks besteht je Richtung eine Fahrspur, die an der Kreuzung mit der I.-------straße jeweils durch eine Linksabbiegerspur ergänzt wird. Einschließlich der nördlich und südlich der Fahrbahn verlaufenden Gehwege weist die W.-------straße eine Breite von ca. 22 m auf. Gleichwohl kommt ihr nach Auffassung des Gerichts in dem maßgeblichen Bereich keine trennende Wirkung zu. Nördlich der W.-------straße von der Bundesautobahn 43 im Osten bis zu dem kleinen Waldstück auf der Höhe der E. -I1. -Straße orientiert sich die dort befindliche Bebauung erkennbar entlang der W.-------straße und der hiervon kurz abzweigenden L.---straße . Nördlich dieser Grundstücke bzw. der L.---straße beginnt der unbebaute Außenbereich. Lediglich entlang der I2.-------straße in nördlicher Richtung weist die Bebauung eine etwas größere Tiefe auf, bevor der Außenbereich auch hier beginnt. Dieser Bebauung kommt im Vergleich zu der sich südlich erstreckenden Bebauung eine so geringe Bedeutung zu, dass ihr kein eigenes städtebauliches Gewicht zukommt. Vielmehr kommt der W.-------straße verbindende Wirkung dergestalt zu, dass die nördlich von ihr liegende Bebauung in den baurechtlichen Innenbereich integriert wird. Gleiches gilt für die I.-------straße , die nahe der Kreuzung etwa 19,8 m breit ist und der eine geringere Verkehrsbedeutung als der W.-------straße zukommt. Die östlich von ihr gelegene, überwiegend einzeilige Bebauung verläuft entlang der Straße und wird durch diese ausschließlich erschlossen. Die dahinterliegenden landwirtschaftlich genutzten Felder sind dem Außenbereich zuzurechnen. Westlich des Vorhabengrundstücks stellt der P1. Weg weiträumig die einzige durchgängige Straße dar, während den anderen Straßen ausschließlich die Funktion von Anwohnerstraßen zukommt. Der P1. Weg trennt zugleich deutlich unterschiedliche bauliche Nutzungen voneinander. Während südöstlich des P1. Wegs jedenfalls zu einem wesentlichen Teil Wohnbebauung vorzufinden ist, befinden sich nordwestlich ein Gebrauchtwagenhändler, ein Lebensmittel-Supermarkt, ein Sportplatz und die N1. -M. -L1. -Gesamtschule. Ob in südwestlicher Richtung die nähere Umgebung bis zu der südlich der W2. -G. -Straße bzw. ihrer gedachten Verlängerung liegenden und in dieser Linie ausgerichteten Wohnbebauung reicht, wovon die Kammer in den bisherigen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes ausgegangen ist, oder ob die nähere Umgebung, wozu das Gericht nunmehr neigt, durch die T.-------straße im Westen, die sodann nördlich in einem Bogen verlaufende Grenze der im Blockinnenbereich liegenden bewaldeten Fläche und die I3.-----straße im Osten begrenzt wird, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. In beiden Fällen stellt die so abgegrenzte nähere Umgebung des Vorhabens kein faktisches reines Wohngebiet dar. Nach § 3 Abs. 2 BauNVO sind in reinen Wohngebieten regelmäßig ausschließlich Wohngebäude zulässig. Nach § 3 Abs. 3 BauNVO sind Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig. Auf dem Grundstück C.------straße 8 befindet sich ein Restaurant/Café. Ein solches ist unabhängig von der Frage, ob es sich um eine der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft handelt, in einem reinen Wohngebiet – auch nicht ausnahmsweise – zulässig. Bei den Nutzungen auf den Grundstücken W.-------straße 199 (Nagelstudio), I.-------straße 199 (Vermietung insbesondere von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen), W.-------straße 186 (Verkauf von Gebraucht-PKW), C.------straße 7 (Kfz-Teile-Handel) und C.------straße 9 (Taxiunternehmung) handelt es sich jeweils um gewerbliche Nutzungen. Vgl. zum gewerblichen Charakter eines Nagelstudios in Abgrenzung zu freien Berufen: Bay. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 9 ZB 14.2580 –, juris Rn. 12 ff. Solche sind in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, §3 Abs. 2 und 3 BauNVO weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig. Der auf dem Grundstück I.-------straße 175 ansässige Klempnereibetrieb ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Er stellt zwar einen nicht störenden Handwerksbetrieb dar, er dient aber nicht der Deckung des täglichen Bedarfs gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Bei den vorgenannten Nutzungen handelt es sich nicht um Fremdkörper innerhalb des Gebietes, welche bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben müssten oder könnten. Hierunter sind solche Anlagen zu fassen, die wegen ihrer andersartigen und einzigartigen Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –, juris Rn. 44. Dies ist hier nicht der Fall. Alle vorgenannten Betriebe haben deutlichen Einfluss auf die Wahrnehmung der Umgebung und wirken insoweit prägend auf ihre Umgebung. Insbesondere ist die Umgebungsbebauung nicht in besonderer Weise homogen. Vielmehr wirkt diese Ansiedlung mehrerer wahrnehmbarer Nutzungen gewerblicher Art bzw. zu freiberuflichen bzw. damit vergleichbaren beruflichen Zwecken mit der damit verbundenen Unruhe durch Besucher- und Kundenverkehr, teilweise An- und Auslieferung sowie unter Umständen auch Testläufen der Fahrzeuge so deutlich auf die Umgebungsbebauung, dass eine Gleichartigkeit im Übrigen die nähere Umgebung nicht als faktisches reines Wohngebiet mit mehreren erkennbaren Fremdkörpern erscheinen ließe. Hinzu kommt die Gaststätte im östlichen Bereich, welche mit einer größeren Anzahl an Sitzplätzen geeignet ist, gewisse Unruhe in ein Wohngebiet zu tragen und jedenfalls im Zusammenspiel mit den anderen Nutzungen auch nicht mehr als Fremdkörper in einem ansonsten gänzlich homogenen Gebiet angesehen werden kann. Bei der näheren Umgebung des Vorhabens handelt es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Auch der Gebrauchtwagenhandel, die Nutzfahrzeug- und Baumaschinenvermietung sowie die Taxiunternehmung sind aufgrund ihrer erkennbar eher geringen Größe noch als nicht störende Gewerbebetriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen. In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet sind Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vorgesehene Bebauungen begründen solange keinen nachbarlichen Gebietsgewährleistungsanspruch, wie der Ausnahmecharakter gewahrt bleibt, die betreffende Bebauungsart also nicht die Regelbebauung darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn. 35, und vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, BRS 76 Nr. 177 = juris Rn. 87. Letzteres ist hier nicht der Fall. Angesichts der Vielzahl der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude wird der regelmäßige Charakter des faktischen allgemeines Wohngebiets nicht in Frage gestellt. Ob die auf dem Grundstück I.-------straße 179 betriebene F. -C1. T2. Bauträger GmbH in einem reinen Wohngebiet unzulässig wäre, kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen offenbleiben. Auch wenn man mit den Klägern davon ausginge, dass der Bereich nördlich der W.-------straße nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen wäre, würde sich vorliegend keine andere rechtliche Würdigung ergeben. In der sich insoweit ergebenden näheren Umgebung stünden der Gebrauchtwagenhandel, die Gaststätte „L2. “ und der Klempnereibetrieb der Annahme eines reinen Wohngebiets entgegen. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seine Normierung findet. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl. 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris Rn. 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. November 2015, § 34 Rn. 141, mit weiteren Nachweisen. Die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen erweisen sich gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn. 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn. 61. Eine Überschreitung der für ein faktisches allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Lärmgrenzwerte nach Ziffer 6.1 Buchst. d) der TA Lärm (Dauerschallpegel 55 dB(A), Spitzenpegel 85 dB(A)) für die allein genehmigte Nutzung am Tag (6 bis 22 Uhr) erweist sich angesichts der Mittelung des Lärmpegels nach Ziffer 6.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm über 16 Stunden als so unwahrscheinlich, dass es keiner Einholung einer Lärmimmissionsprognose bedurfte. Soweit sich die Kläger dabei auf eine Zunahme der gasbetriebenen Fahrzeuge aufgrund steigender Treibstoffkosten berufen, handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Auch eine Überschreitung des Spitzenpegels erscheint insoweit fernliegend. Das Vorhaben ist nicht im Hinblick auf eine etwaige Gefahr von Gasexplosionen rücksichtslos. Zwar ist die Gefahr von Explosionen Teil des Rücksichtnahmegebots, vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. August 2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119 = juris Rn. 26, vorliegend ist dem Beigeladenen aber durch die Bezirksregierung N3. eine Erlaubnis zur Montage, Installation und zum Betrieb einer Füllanlage (Autogas-Tankstelle) gemäß § 13 BetrSichV in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung erteilt worden. Auch wenn sich diese Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 BetrSichV lediglich auf die Sicherheit der Gastankstelle als Arbeitsgerät bezieht, ist aus der Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Fachbehörde zugleich der Rückschluss möglich, dass im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigende besondere Gefährdungsmomente hinsichtlich Explosionen in Gänze nicht bestehen. Die von den Klägern bemühten Unfall-Szenarien erweisen sich jedenfalls als so unwahrscheinlich, dass ihnen im Rahmen einer den Umständen und den Risiken angemessenen Betrachtungsweise nicht vertieft nachzugehen ist. Eines gänzlichen Risikoausschlusses bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er sich mit dem Stellen eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.