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Beschluss

9 L 1610/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:1217.9L1610.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt 1 G r ü n d e: 2 Der (sinngemäß gestellte) zulässige Antrag, 3 4 1. die aufschiebende Wirkung der bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 4716/14 anhängigen Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. September 2014 anzuordnen und 5 6 2. dem Beigeladenen aufzugeben, die auf dem Flurstück mit der Katasterbezeichnung Gemarkung N. , Flur °°°, Flurstücke °°°, °°°° und °°° und der Straßenbezeichnung W.-------straße °°° in N. bereits aufgenommene Nutzung der dort errichteten Autogas-Tankstelle, insbesondere den dort stattfindenden Tankbetrieb, sofort mit Zugang bzw. Bekanntgabe des beantragten Gerichtsbeschlusses einzustellen und bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen 9 K 4716/14 anhängige Klage künftig zu unterlassen, 7 hat nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keinen Erfolg. 8 Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung bzw. an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung. Dies ist einerseits das Interesse des Dritten, einstweilen zu verhindern, dass von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird. Andererseits sind dies die Interessen der Öffentlichkeit und des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dieser hat Erfolg, soweit sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. 9 Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragsteller – vorläufig von der Fortsetzung der Bauarbeiten bzw. dem Betrieb der Gastankstelle verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse – genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen – und dem privaten Interesse des Bauwilligen – alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können –, dass dem letztgenanntem Interesse Vorrang einzuräumen ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. 10 Erfolg verspricht die Anfechtungsklage, wenn der Antragstellerin ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zusteht. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Antragstellerin durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren nicht berücksichtigt werden. 11 Die dem Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2014 verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin. Sie ist – entgegen ihrer Vorläuferin – nicht im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbestimmt und verstößt auch nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). 12 St. Rspr. zur Rechtsfolge bei Unbestimmtheit, vgl. : OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn 39. 13 Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur baulichen Anlagen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. 14 Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, BRS 69 Nr. 163 = juris Rn 4, und vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 3, sowie Urteile vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn 35, und vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn 39. 15 Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Sie lässt keine Merkmale des Vorhabens des Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um das Vorhaben im Verhältnis zu der Antragstellerin nachbarrechtskonform auszugestalten. 16 Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr Verhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw. wem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die getroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich und widerspruchsfrei sein. 17 Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 37 Rn 5 ff. 18 Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der in § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung nicht relevant. Das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche muss sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen NRW (Bauprüfverordnung NRW – BauPrüfVO NRW) aus dem Inhalt der Bauvorlagen ergeben. 19 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 – 11 B 845/98 –, BRS 60 Nr. 207, juris Rn 11, und vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris Rn 4; Urteil vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 = juris Rn 3; Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn 5. 20 Vorliegend bleibt nichts Nachbarrechtsrelevantes unklar. 21 Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem eigenen Grundstück liegen müssen. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gilt dies auch für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Als Geländeoberfläche gilt dabei nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder der Festsetzung des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. 22 Die Abstandsflächen lassen sich den Bauvorlagen eindeutig entnehmen und liegen ebenso eindeutig auf dem Grundstück der Antragsgegnerin. Gastank und Bodenplatte sind zusammen mit 1897 5 mm und damit unabhängig von der Geländeoberfläche nicht höher als 2 m. Mangels Festlegung in der Baugenehmigung oder Festsetzung in einem Bebauungsplan ist vorliegend die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. Sich widersprechende Höhenangaben, insbesondere bezüglich der Höhe des Flüssiggasbehälters sind nicht feststellbar. Die Höhe des Betonfundaments der dem Flurstück °°° zugewandten Seite ist angegeben. Sie beträgt 0,08 m. Die Bauvorlagen sind nicht bezüglich der Anordnung der baulichen Anlagen widersprüchlich. Angaben zu den Himmelsrichtungen finden sich sowohl in den Plänen als auch in den Ansichten. 23 Die Antragstellerin kann sich gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris Rn 14, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151 = juris Rn 12, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 = juris Rn 48 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris Rn 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris Rn 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 45. 25 Ein Bebauungsplan besteht weder für das Grundstück der Antragstellerin noch für das Vorhabengrundstück. Die nähere Umgebung des Vorhabens stellt auch kein faktisches reines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO dar, in dem die Gastankstelle unzulässig wäre. 26 Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird. 27 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn 15, und vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn 2, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn 7 f., und vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn 56, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn 35, und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 48. 28 Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämme sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165 = juris Rn 4. 30 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die nähere Umgebung des Vorhabens anhand des der Kammer zur Verfügung stehenden Karten- und Luftbildmaterials (www.maps.google.de; www.bing.de/maps, zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2014) als der Bereich anzusehen, der im Norden durch das Ende der Bebauung nördlich der W1.-------straße /C.------straße , im Osten durch das Ende der Bebauung östlich der I.-------straße , im Westen durch den P. X. und im Süden durch die südlich entlang der W2. -G. -T. einschließlich ihrer gedachten Verlängerung errichtete Wohnbebauung und der S.--------straße umschlossen wird. 31 Die in West-Ost-Richtung verlaufende W1.-------straße ist als Landesstraße (L°°°) straßenrechtlich gewidmet und weist einen dementsprechenden Ausbauzustand auf. Im Bereich des Vorhabengrundstücks besteht je Richtung eine Fahrspur, die an der Kreuzung mit der I.-------straße jeweils durch eine Linksabbiegerspur ergänzt wird. Einschließlich der nördlich und südlich der Fahrbahn verlaufenden Gehwege weist die W1.-------straße eine Breite von ca. 22 m auf. Gleichwohl kommt ihr nach vorläufiger Auffassung der Kammer in dem maßgeblichen Bereich keine trennende Wirkung zu. Nördlich der W1.-------straße von der Bundesautobahn °° im Osten bis zu dem kleinen Waldstück auf der Höhe der E. -I1. -T. orientiert sich die dort befindliche Bebauung erkennbar entlang der W1.-------straße und der hiervon kurz abzweigenden L.---straße . Nördlich dieser Grundstücke bzw. der L.---straße beginnt der unbebaute Außenbereich. Lediglich entlang der I2.-------straße in nördlicher Richtung weist die Bebauung eine etwas größere Tiefe auf, bevor der Außenbereich auch hier beginnt. Dieser Bebauung kommt im Vergleich zu der sich südlich erstreckenden Bebauung eine so geringe Bedeutung zu, dass ihr kein eigenes städtebauliches Gewicht zukommt. Vielmehr kommt der W1.-------straße verbindende Wirkung dergestalt zu, dass die nördlich von ihr liegende Bebauung in den baurechtlichen Innenbereich integriert wird. Gleiches gilt für die I.-------straße , die nahe der Kreuzung etwa 19,8 m breit ist und der eine geringere Verkehrsbedeutung als der W1.-------straße zukommt. Die östlich von ihr gelegene, überwiegend einzeilige Bebauung verläuft entlang der T. und wird durch diese ausschließlich erschlossen. Die dahinterliegenden landwirtschaftlich genutzten Felder sind dem Außenbereich zuzurechnen. 32 Westlich des Vorhabengrundstücks stellt der P. X. weiträumig die einzige durchgängige Straße dar, während den anderen Straßen ausschließlich die Funktion von Anwohnerstraßen zukommt. Der P. X. trennt zugleich deutlich unterschiedliche bauliche Nutzungen voneinander. Während südöstlich des P. X1. jedenfalls zu einem wesentlichen Teil Wohnbebauung vorzufinden ist, befinden sich nordwestlich ein Gebrauchtwagenhändler, ein Lebensmittel-Supermarkt, ein Sportplatz und die N1. -M. -L1. -H. . 33 Im Südwesten bildet die südlich der W2. -G. -T. bzw. ihrer gedachten Verlängerung liegende und in dieser Linie ausgerichtete Wohnbebauung eine Grenze zu der weiter südwestlich gelegenen Wohnbebauung, die durch die K. -I3. -T. erschlossen und zu dieser erkennbar ausgerichtet ist. Offenbleiben kann dabei, ob die auf Luftbildern als Friedhof zu erkennende Fläche innerhalb des Gevierts eine „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich darstellt. 34 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227 = juris Rn 20 ff; OVG Berlin, Beschluss vom 20. August 1993 – 2 B 7.91 –, juris Rn 7 f. 35 Die so abgegrenzte nähere Umgebung des Vorhabens stellt kein faktisches reines Wohngebiet dar. Nach § 3 Abs. 2 BauNVO sind in reinen Wohngebieten regelmäßig ausschließlich Wohngebäude zulässig. Nach § 3 Abs. 3 BauNVO sind Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) und Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig. 36 Auf dem Grundstück C.------straße ° befindet sich das Restaurant „L2. “, welches auf seiner Internetpräsens www.restaurant-L3. .com (abgerufen am 17. Dezember 2014) mit der Bewirtungsmöglichkeit für Hochzeiten und ähnliches wirbt. Ein solches ist unabhängig von der Frage, ob es sich um eine der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft handelt, in einem reinen Wohngebiet – auch nicht ausnahmsweise – zulässig. 37 Auf dem Grundstück I.-------straße °°° (Flurstücke °°° und °°°) befindet sich ein Gewerbebetrieb, der Bau- und Nutzfahrzeuge, Baumaschinen und -geräte sowie Hubsteiger und Anhänger vermietet. Auf dem Grundstück W1.-------straße °°° (Flurstück °°°) wird ein Autohandel (Verkauf von Gebraucht-PKW) betrieben. Beide gewerbliche Nutzungen sind in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 BauNVO – auch nicht ausnahmsweise – zulässig. 38 Bei dem Autohandel und der Bau- und Nutzfahrzeugvermietung handelt es sich nicht um Fremdkörper innerhalb des Gebietes, welche bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben müssten oder könnten. Hierunter sind solche Anlagen zu fassen, die wegen ihrer andersartigen und einzigartigen Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 = juris Rn 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 1996 – 7 A 4820/95 –, juris Rn 44. 40 Dies ist hier nicht der Fall. Beide Betriebe haben deutlichen Einfluss auf die Wahrnehmung der Umgebung und wirken insoweit prägend auf ihre Umgebung. Insbesondere ist die Umgebungsbebauung nicht in besonderer Weise homogen. Vielmehr wirkt diese Ansiedlung zweier wahrnehmbarer gewerblicher Betriebe mit der damit verbundenen Unruhe durch Besucher- und Kundenverkehr, An- und Auslieferung sowie unter Umständen auch Testläufe der Fahrzeuge so deutlich auf die Umgebungsbebauung, dass eine Gleichartigkeit im Übrigen die nähere Umgebung nicht als faktisches reines Wohngebiet mit zwei erkennbaren Fremdkörpern erscheinen ließe. Hinzu kommt die Gaststätte im östlichen Bereich, welche mit einer größeren Anzahl an Sitzplätzen geeignet ist, gewisse Unruhe in ein Wohngebiet zu tragen und jedenfalls im Zusammenspiel mit den beiden gewerblichen Betrieben auch nicht mehr als Fremdkörper in einem ansonsten gänzlich homogenen Gebiet angesehen werden kann. 41 Bei der näheren Umgebung des Vorhabens handelt es sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage vielmehr um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. In einem solchen sind Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 und (sonstige) nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO – wovon nach derzeitigem Sachstand auszugehen ist – ausnahmsweise zulässig. Als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vorgesehene Bebauungen begründen solange keinen nachbarlichen Gebietsgewährleistungsanspruch, wie der Ausnahmecharakter gewahrt bleibt, die betreffende Bebauungsart also nicht die Regelbebauung darstellt. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris Rn 35, und vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, BRS 76 Nr. 177 juris = Rn 87. 43 Letzteres ist hier nicht der Fall. 44 Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, welches in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seine Normierung findet. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der konkreten Schutzwürdigkeit der im Einwirkungsbereich der baulichen Anlage liegenden Grundstücke und ihrer Bewohner, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastungen abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles ist somit wesentlich, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 45 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn 22, und vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, BRS 38 Nr. 186 = juris Rn 38; Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25/00 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199 = juris Rn 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl 1994, 421; OVG Thüringen, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 EO 560/10 –, juris, Rn 28; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 141 mit weiteren Nachweisen. 46 Die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen erweisen sich gegenüber der Antragstellerin nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht als rücksichtslos. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, d.h. nicht rücksichtlos sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209 = juris Rn 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, BRS 73 Nr. 106 = juris Rn 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris Rn 61. 48 Eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte nach Ziffer 6.1 Buchst. d) (Dauerschallpegel 55 dB(A), Spitzenpegel 85 dB(A)) für die allein genehmigte Nutzung am Tag (6 bis 22 Uhr) erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand als hinreichend unwahrscheinlich, sodass es keiner Einholung eines Lärmimmissionsprognose bedurfte. 49 Das Vorhaben ist nicht im Hinblick auf eine etwaige Gefahr von Gasexplosionen rücksichtslos. Zwar ist die Gefahr von Explosionen Teil des Rücksichtnahmegebots, 50 vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. August 2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119 = juris Rn 26, 51 vorliegend ist dem Beigeladenen aber durch die C1. N2. eine Erlaubnis zur Montage, Installation und zum Betrieb einer Füllanlage (Autogas-Tankstelle) gemäß § 13 der Betriebssicherungsverordnung (BetrSichV) – Az. °°.°-V. °°/°° °°° – erteilt worden. Somit muss davon ausgegangen werden, dass besondere, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigende Gefährdungsmomente nicht bestehen. 52 Die Anordnung der Nutzungsuntersagung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2, Abs. 3 VwGO scheidet aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels eines eigenen Antrags keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 55 BauR 2003, 1883, 56 und schätzt die Beeinträchtigung der Rechte der Antragsteller in Ausübung richterlichen Ermessens nach Ziffer 7 auf 7.500,00 Euro. Der Ausspruch des Baustopps und der Nutzungsuntersagung erhöht den Streitwert nicht. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist vorliegend der Streitwert nach Ziffer 12 Buchst. a) auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen.