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Urteil

6a K 1649/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0510.6A.K1649.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 17. Dezember 1990 geborene Klägerin zu 1. und der am 13. Juli 1986 geborene Kläger zu 2. sind georgische Staats- und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Sie sind seit Februar 2014 miteinander verheiratet. Der im Dezember 2014 geborene Kläger zu 3 ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Eltern, insgesamt fünf Geschwister und weitere Angehörige der Kläger leben in Georgien. Im Mai 2014 reisten die Kläger nach eigenen Angaben über die Türkei und weitere Länder auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Bei der am 1. Dezember 2014 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab der Kläger zu 1. an: Er habe in der Stadtverwaltung von L. im Bereich der Bürgerberatung gearbeitet. Zugleich sei er Mitglied der Nationalen Bewegung und Vorsitzender ihrer Jugendbewegung gewesen. Es habe etwa 200 Jugendliche in der Stadt gegeben. Sie hätten Workshops und Reisen gemacht. Nach der Wahl habe er die Kündigung (zum 15. Januar 2013) bekommen. Er habe dann das Haus als Sicherheit für den Kredit belasten müssen. Weil er als führendes Parteimitglied bekannt gewesen sei, habe ihn niemand mehr einstellen wollen. Es habe auch hin und wieder mal Schlägereien gegeben. Wenn er nach Georgien zurückkehren würde, stünde er auf der Straße und man werde ihm seine Wohnung wegnehmen. Die Klägerin zu 1. wurde mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft erst für den 20. Januar 2015 zur Anhörung geladen. Nachdem sie dort nicht erschienen war, gab das Bundesamt ihr unter dem 21. Januar 2015 Gelegenheit, schriftlich zu ihren Asylgründen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 erklärte die Klägerin, sie habe wegen der Geburt ihres Sohnes und dem Wechsel der Wohnung im Dezember 2014 das Ladungsschreiben verspätet (erst nach dem vorgesehenen Termin) erhalten; sie bitte um einen neuen Anhörungstermin. Unter dem 2. März 2015 teilte das Bundesamt den Klägern zu 1. und 2. mit, dass hinsichtlich des Klägers zu 3. ein Asylverfahren (Az. 5898166-430) aufgenommen worden sei. Mit Bescheid vom 20. März 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Eine politische Verfolgung sei durch die Kläger nicht substantiiert dargetan worden. Am 2. April 2015 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Sie hätten es wegen der Aufregung im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes und weil sie geglaubt hätten, die Stadt werde dem Bundesamt den Umzug anzeigen, versäumt, dem Bundesamt ihre neue Wohnanschrift mitzuteilen. Deshalb hätten sie das Ladungsschreiben erst Ende Januar erhalten. Mit Rücksicht auf die allgemein anerkannte Schutzbedürftigkeit der Mutter in den ersten Wochen nach der Entbindung hätte man sie gar nicht zu einem so frühen Anhörungstermin laden dürfen. Jedenfalls habe man ihr auf ihr Schreiben vom 28. Januar 2015 hin einen neuen Anhörungstermin gewähren müssen. Die von ihnen geschilderten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Regimewechsel 2012/2013 würden durch Berichte etwa von Amnesty International bestätigt. Es werde ihnen als Mitglieder der Nationalen Bewegung in Georgien nicht möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, so dass eine existentielle Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. April 2015 (6a L 754/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 sind die Kläger zu 1. und 2. Mittels Dolmetscherin eingehend persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Klägerin zu 1. ist inzwischen erneut schwanger; der voraussichtliche Entbindungstermin liegt im Juli 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamts ist rechtsmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Abs. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Abs. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Abs. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Abs. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Abs. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, und vom 3. November 2014 - 18 A 2638/07.A -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Dabei begegnet bereits die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger zu 1. und 2. erheblichen Zweifeln. Denn ihre Angaben zu dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse sind widersprüchlich. Der Kläger zu 2. hat gegenüber dem Bundesamt erklärt, sein Arbeitsverhältnis bei der Stadtverwaltung von L. sei zum 15. Januar 2013 beendet worden. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat er als Zeitpunkt der Kündigung den Dezember 2013 genannt. Die Klägerin zu 1. wiederum hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihr Mann habe die Arbeitsstelle im März oder April 2013 verloren. Die Angaben weichen also erheblich voneinander ab. Ebenso verhält es sich mit den Angaben zu dem Zeitraum, in dem die Klägerin zu 1. als Alleinverdienerin die Familie hat unterhalten müssen. Da die Klägerin zu 1. gegenüber dem Gericht erklärt hat, ihr Mann habe seine Arbeitsstelle im März oder April 2013 verloren und sie selbst habe bis Ende Februar 2014 gearbeitet, veranschlagt sie die Zeitspanne ihrer Alleinverdienerstellung auf mindestens zehn Monate. Der Kläger zu 2. wiederum hat schon beim Bundesamt erklärt, seine Frau sei anderthalb Monate nach ihm entlassen worden. Auf einen ähnlich langen Zeitraum laufen seine Angaben in der mündlichen Verhandlung hinaus. Über die zeitlichen Diskrepanzen hinaus ist in diesem Zusammenhang im Übrigen festzustellen, dass die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung keineswegs behauptet hat, sie sei entlassen worden; nach ihrer Darstellung hat sie ihre Lehrerstelle vielmehr selbst gekündigt. Angesichts der gravierenden Auswirkungen auf ihre Lebensverhältnisse und mit Blick auf ihre akademische Ausbildung wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger die Beendigung ihrer jeweiligen Arbeitsverhältnisse einigermaßen stringent schildern können. Auch wenn man den Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung indes als wahr zugrunde legt, ergibt sich daraus nicht die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung. Dass der Kläger zu 2. die Arbeitsstelle bei der Stadtverwaltung wegen seiner Zugehörigkeit zu der früheren Regierungspartei „Vereinigte Nationale Bewegung“ verloren hat, mag zwar eine politisch bedingte Benachteiligung darstellen. Die für die Annahme einer politischen „Verfolgung“ erforderliche Intensität erreicht diese Maßnahme aber nicht. Dass der Kläger zu 2. nach seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst keine neue Arbeitsstelle gefunden hat, beruht nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht auf seiner politischen Überzeugung und Parteizugehörigkeit, sondern auf der schlechten, mit hoher Arbeitslosigkeit verbundenen wirtschaftlichen Lage in Georgien. Dass die Klägerin zu 1. ihre Arbeitsstelle infolge der Parteizugehörigkeit verloren hat, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr behauptet. Hauptursache für die Kündigung der Arbeitsstelle ist nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung die aus der Schwangerschaft resultierende Unmöglichkeit gewesen, den langen Weg zur Arbeit weiterhin zu bewältigen. Soweit die Kläger pauschal von Auseinandersetzungen und Streitereien in der Nachbarschaft und im Kollegium berichtet haben, fehlt es – abgesehen von der Frage, inwieweit diese Probleme überhaupt dem georgischen Staat zuzurechnen sind – ebenfalls an der erforderlichen Verfolgungsintensität. Dass die Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zur Nationalen Bewegung ernsthaft an Leib und Leben gefährdet gewesen wären, haben sie selbst nicht geltend gemacht. 2. Die Kläger haben damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Abs. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. Dass die Kläger auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist sind, kommt hinzu (§ 26a AsylG). 3. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Abs. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Abs. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Abs. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der oben dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ex-tremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären, zumal sie über enge Verwandte – Eltern und insgesamt fünf Geschwister – in Georgien und über abgeschlossene Berufsausbildungen verfügen. Dass es für beide Kläger dauerhaft unmöglich ist, eine Arbeitsstelle zu erlangen, steht aus Sicht des Gerichts keineswegs fest, zumal der Kläger zu 2. sich offenbar nur wenige Monate lang und ausschließlich in L. um Arbeit bemüht hat. Ob der Klägerin zu 1. wegen ihrer Schwangerschaft die Ausreise derzeit nicht zugemutet werden kann, ist eine Frage des inlands- bzw. reisebezogenen Abschiebungsschutzes, die nicht im Rahmen des Asylverfahrens, sondern von der Ausländerbehörde zu klären ist. 5. Hinsichtlich des Klägers zu 3. mag unterstellt werden, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig ist – ein Bescheid des Bundesamtes ist offenbar noch nicht ergangen –, sie ist aber ebenfalls unbegründet, weil Umstände, welche die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylstatus, des subsidiären Schutzes oder des zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes gebieten würden, nicht erkennbar sind. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylG.