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Urteil

6a K 3120/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0510.6A.K3120.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 19. Januar 1968 in U. geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie ist verwitwet und hat einen 13 Jahre alten Sohn, der sich offenbar in H. aufhält. Eine Frau, die sie dem Bundesamt gegenüber als „Tochter“ bezeichnet hat, die aber nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung kein leibliches Kind, sondern nur von der Klägerin aufgezogen worden ist, lebt in der U1. . Die Klägerin verließ nach eigenen Angaben im Jahre 1998 erstmals das Heimatland und hielt sich in der U1. und anderen Ländern auf. Dann kehrte sie nach Georgien zurück. In den Jahren 2002 und 2003 befand sie sich nach eigenen Angaben in G. und abermals in der U1. . Von 2004 bis 2015 hielt sie sich nach eigenen Angaben in H. auf. Im April 2015 reiste die Klägerin auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 27. April 2015 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab sie an: Sie habe in U. acht Jahre lang die Schule besucht. Im Jahre 1998 habe sie Georgien verlassen. In H. habe sie im Pflegebereich gearbeitet. Sie werde seit 2006 von Interpol wegen ihres Mannes gesucht. Ihr Mann sei im Jahre 2007 in H. umgebracht worden. Sie seien in H. oft im Gefängnis gewesen, weil sie keine Papiere gehabt hätten. Dort habe man ihr auch ihren Sohn weggenommen und in ein „Kinderhaus“ gebracht. Sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre „Tochter“ lebe in H. ; zu ihr habe sie telefonischen Kontakt. Wenn sie nach Georgien zurück müsse, würden ihre Schwiegereltern, mit denen sie seit Jahren zerstritten sei, sie wegen des Todes ihres Mannes umbringen. Sie habe Probleme mit den Adern an den Beinen und mit der Schilddrüse. Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ernsthafte Gefahren durch ihre Schwiegereltern drohten. Eine Recherche hinsichtlich der Interpol-Fahndung habe im Übrigen kein Ergebnis erbracht. Am 16. Juli 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2015 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. April 2016 ist die Klägerin auf der Grundlage von § 87b VwGO und unter Fristsetzung bis zum 6. Mai 2016 aufgefordert worden, zu etwaigen Krankheiten „aktuelle und aussagekräftige ärztliche Atteste“ vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 ist die Klägerin mittels Dolmetscherin ausführlich zu den in Rede stehenden Geschehnissen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Im Falle der Klägerin liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich nicht vor. Denn die von ihr geschilderten Probleme betreffend ihren Sohn und ihren verstorbenen Lebenspartner bzw. dessen Eltern knüpfen nicht an ein asylerhebliches Merkmal der Klägerin – also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – an. 2. Die Klägerin hat damit auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. Dass die Klägerin auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, kommt hinzu (§ 26a AsylG). 3. Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Der Vortrag betreffend die Bedrohung durch die Eltern ihres in H. verstorbenen Lebensgefährten vermag die Feststellung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin nicht zu begründen. Die Schilderungen der Klägerin sind insoweit derart pauschal und substanzlos, dass die Ernsthaftigkeit der Bedrohung und die Möglichkeiten, sich ihr zu entziehen, nicht geprüft werden können. Warum sie mit den Eltern des verstorbenen Lebenspartners nach dessen Tod im Jahre 2007 nicht ein einziges Mal gesprochen hat und warum sie dennoch eine noch heute bestehende Lebensgefahr meint annehmen zu müssen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise plausibel machen können, zumal das Motiv für die Bedrohung schwerlich nachvollziehbar ist. b) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht auch nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung ist vorliegend erkennbar nicht gegeben. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts (Verfügung vom 7. April 2016) hat die Klägerin keinerlei ärztliche Stellungnahme vorgelegt. Erst auf gezielte Nachfrage des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung hat sie bekundet, dass sie möglicherweise Dokumente betreffend ihre Krankheiten dabei habe. Die beiden mit Hilfe des Einzelrichters und der Dolmetscherin in den Papieren der Klägerin aufgefundenen Entlassungsberichte des C. Bergmannsheil-Klinikums vom 22. Oktober 2015 und vom 29. April 2016 sind indes nicht geeignet, die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu ermöglichen. Zwar führen sie eine Reihe von Diagnosen auf und berichten über durchgeführte Untersuchungen. Wie sich die vorliegenden Krankheitsbilder bei der Klägerin darstellen, welche weiteren Behandlungsschritte angezeigt sind und welche Bedeutung die im Zeitpunkt der Entlassung verschriebene Medikation für die Klägerin hat, wird indes – entsprechend der Praxis bei einem Entlassungsbericht – nicht im Einzelnen ausgeführt. Allenfalls lässt sich auf der Grundlage der beiden Berichte – auch aus der laienhaften Perspektive des Einzelrichters – feststellen, dass die Klägerin, da ihr die Schilddrüse und Teile der Nebenschilddrüsen entfernt worden sind, wohl dauerhaft auf Medikamente angewiesen sein dürfte, welche die Schilddrüsenhormone substituieren (im Entlassungsbericht genannt: L-Thyroxin). Fehlt es somit an einer ausreichenden Darlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, so kann das Gericht der Frage, ob ein Zugang der Klägerin zu der notwendigen Behandlung und Medikation auch in Georgien gegeben wäre, nicht nachgehen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Möglichkeiten zur Behandlung vieler Erkrankungen in Georgien durchaus vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. Vgl. zu der Gesundheitsversorgung in Georgien etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. Dass das für die Klägerin möglicherweise lebensnotwendige L-Thyroxin auch in Georgien erhältlich ist, wird bereits in einem Urteil des saarländischen Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003 unter Hinweis auf eine entsprechende Auskunft festgestellt. Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 5. September 2003 - 12 K 122/02.A -. Angesichts des Umstands, dass die medizinische Versorgung in der Zwischenzeit grundsätzlich besser geworden ist, ist nicht anzunehmen, dass heute etwas anderes gilt. c) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht schließlich auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Vgl. etwa den Bericht zur D-A-CH-Fact Findung Mission Georgien unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, 2011. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre, zumal sie sich selbst als arbeitsfähig und -willig beschrieben und auch auf das Gericht einen durchaus zupackenden Eindruck gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylG.