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Urteil

4 K 4348/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0518.4K4348.14.00
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Leitsätze

Prüfungsanforderung an Laufprüfung eines Kommissaranwärters

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 verpflichtet, die Wiederholungsprüfung des Klägers in dem Modul BPT 7 vom 6. August 2014 als bestanden zu bewerten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prüfungsanforderung an Laufprüfung eines Kommissaranwärters Der Beklagte wird unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 verpflichtet, die Wiederholungsprüfung des Klägers in dem Modul BPT 7 vom 6. August 2014 als bestanden zu bewerten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Studierender der G. P. W. Nordrhein-Westfalen in dem Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ des Einstellungsjahrgangs 2011. Die Studienordnung für den Einstellungsjahrgang 2011 sah i. V. m. den „Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training“ in dem Modul „Berufspraktisches Training“, Teilmodul 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit“ in der Anlage 2 zum Leistungsschein mit der Überschrift „Leistungen im BPT TM 7 – Sport (Kriterien des Deutschen Sportabzeichens – DSA) Stand: 03.05.2010“ unter anderem den 3.000 Meter-Lauf vor. Danach mussten die männlichen Prüflinge für das Bestehen des 3.000-Meter-Laufs in der Altersklasse von 18 bis 29 Jahren die Distanz innerhalb von 13:00 Minuten laufen. Zum Jahr 2013 fand eine umfassende Reform der Leistungsanforderungen des DSA statt. Zu den Hintergründen und Zielen dieser Reform führte der Deutsche Olympische Sportbund unter „Informationen zur Reform 2013“ unter anderem aus: „Der Leistungskatalog zum DSA hat sich in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Änderungen und die Aufnahme neuer Sportarten stark ausdifferenziert und erheblich an klarer Struktur, Systematik und innerer Logik verloren. Eindeutige Zuordnungen von Disziplinen zu motorischen Grundfähigkeiten waren teilweise nicht mehr gegeben; auch eine einheitliche Leistungsanforderung über alle Einzeldisziplinen hinweg war nicht mehr nachvollziehbar – so waren z. B. nach sportwissenschaftlicher Erkenntnis Einzelanforderungen t. T. zu niedrig, andere wiederum zu hoch angesetzt.“ (Quelle: http://www.deutsches-sportabzeichen.de/ fileadmin/user_upload/sportabzeichen.de/downloads/Materialien/1_14/FAQ-Informationen.pdf; Fragen und Antworten, 1.) Die Änderungen im Leistungskatalog des DSA traten im Januar 2013 in Kraft. Der neue Leistungskatalog des DSA sah nunmehr drei Leistungsstufen in Form von Bronze, Silber und Gold vor und stellte für jede dieser Gruppen eigene Leistungsanforderungen auf. Für den 3.000-Meter-Lauf galten nunmehr u.a. folgende Anforderungen: Alter 20 - 24 25 - 29 30-34 Bronze Silber Gold Bronze Silber Gold Bronze Silber Gold 3.000 m Lauf (in Min.) 17:20 15:20 13:20 16:50 14:50 12:50 18:40 16:10 14:10 Wegen der Reform des DSA holte der Beklagte zu möglichen Auswirkungen dieser Reform auf die Bewerbungs- und Einstellungsvoraussetzungen als auch auf den Bachelor-Studiengang einen Bericht der Arbeitsgruppe (AG) „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“ ein. In dem Bericht dieser AG vom 14. November 2012 wurde unter anderem ausgeführt: „Die Anforderungen des DSA 2012 in den für die derzeitige Leistungsüberprüfung ausgewählten Disziplinen und entsprechenden Altersgruppen können nicht einer Leistungsebene des DSA 2013 zugeordnet werden. (…) Die Leistungsanforderungen des DSA 2013 sind nicht durchgängig nachvollziehbar. Die Orientierung an sportwissenschaftlichen Erkenntnissen ist für bestimmte Anforderungen sogar zu bezweifeln.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Berichtes wird auf die Beiakte Heft 2 verwiesen. Der Beklagte änderte daraufhin den Prüfungsinhalt des Teilmoduls 7 ab dem Einstellungsjahrgang 2012. Die Prüfungsordnung für den Einstellungsjahrgang 2012 sah als Ausdauerprüfung nun einen 12-Minuten-Lauf (sog. „Cooper Test“) vor. Prüfungsanforderung war dabei für Männer bis 29 Jahre in der Zeit von 12 Minuten mindestens 2.600 Meter zu laufen. Drei Wochen vor der Beendigung seines Bachelorstudiums, am 6. August 2014, stellte sich der Kläger der Wiederholungsprüfung in dem Modul „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 7 (3.000 Meter-Lauf). Frühere Termine zur Leistungsabnahme konnte er verletzungsbedingt nicht wahrnehmen. Laut der Dokumentation zur Prüfung des Klägers haben die beiden anwesenden Prüfer beim 3.000-Meter-Lauf eine Zeit von 13:02:72 Minuten bzw. 13:02:86 Minuten gemessen. Laut des Prüfungsprotokolls hatte der Kläger nach 11:34 Minuten eine Strecke von 2.600 Metern zurückgelegt. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten NRW teilte dem Kläger im Anschluss an seine Wiederholungsprüfung durch Bescheid vom 6. August 2014 mit, dass er das Modul „Berufspraktisches Training“ und die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden hat. Der Kläger wandte sich mit einem Schreiben am 11. August 2014 an die Beklagte und bat um ein Überdenken der Prüfungsentscheidung. Gegen den Bescheid vom 6. August 2014 legte der Kläger am 5. September 2014 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er die Korrektheit der Zeitmessung bestreite. Insofern möge die ordnungsgemäße Eichung der verwendeten Stoppuhr und die Korrektheit der Bedienung nachgewiesen werden. Zudem könne die geforderte Zeitvorgabe von 13 Minuten aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des DSA keinen Bestand mehr haben. Die für den Einstellungsjahrgang 2012 maßgeblichen Anforderungen habe er erbracht. Die Veränderung der Leistungsanforderungen des DSA beruhe auf neusten sportwissenschaftlichen Erkenntnissen. Dementsprechend stelle das Festhalten an den bisherigen Leistungsanforderungen ein unsachliches Prüfungskriterium dar, weil diese Leistungsanforderungen sportwissenschaftlich als überholt anzusehen seien. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Gemäß § 1 AGG sei eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts unzulässig. Vorliegend seien die Zeitvorgaben für männliche und weibliche Bewerber unterschiedlich. Männliche Bewerber dürften maximal 13 Minuten für den 3.000-Meter-Lauf benötigen, weibliche Bewerber hingegen 18 Minuten und 30 Sekunden. Das stelle eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG dar. Zumindest in persönlicher Hinsicht liege ein Härtefall vor. Das gemessene Ergebnis beruhe im Wesentlichen auf einem kurzen Einbruch wegen des Auftretens von Seitenstichen. Die G. P. W. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 zurück. Zur Begründung führte die G. aus, es sei geboten und auch ausreichend gewesen, dass die Zeitmessung mit einer handelsüblichen Stoppuhr und nicht mit einer geeichten Stoppuhr erfolgt sei. Für die Verwendung einer geeichten Stoppuhr gebe es keine Rechtsgrundlage, zum anderen bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeitmessung. Zumindest hätte der Kläger die angeblich fehlerhafte Zeitmessung unverzüglich rügen müssen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsanforderung werde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – verwiesen. Zudem beruhe die Auswahl der Prüfungsdistanz und der zu absolvierenden Zeiten auf den Vorgaben des DSA. Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei hier zulässig. Dass nach den neuen Regelungen des Sportabzeichens Veränderungen stattgefunden hätten, die im Übrigen nicht mehr Teil der Prüfungsanforderungen seien, sei unbeachtlich. Der Kläger hat am 25. September 2014 die vorliegende Klage erhoben. Unter Wiederholung seiner Widerspruchsbegründung trägt er ergänzend vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeitüberschreitung allein auf einer Messungenauigkeit der verwandten Stoppuhr oder Ungenauigkeit bei der Bedienung der Stoppuhr beim Loslaufen oder beim Zieleinlauf beruhe. Die Zeitvorgabe für die Absolvierung des 3.000-Meter-Laufes im Rahmen des DSA sei bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Klägers abgeändert gewesen. Bei dem Leistungsnachweis ginge es darum, die Anforderungen des DSA zu erfüllen. Dementsprechend habe die Zeitvorgabe von 13 Minuten nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die Anforderungen im Ausdauerbereich seien vorliegend lediglich durch „Leitfäden“ geregelt. Würden die dortigen Regelungen erkennbar nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen, müssten diese dementsprechend angepasst werden. Dies sei vorliegend ja auch geschehen; allerdings erst ab dem Einstellungsjahrgang 2012. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) habe bereits im Dezember 2010 durch seine Entscheidungskommission die Änderung im Leistungskatalog des DSA vorgenommen mit der Maßgabe, dass diese Änderungen zum 100-jährigen Bestehen des DSA ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten sollten. Es sei deshalb kein sachlicher Grund ersichtlich, im Hinblick auf diese geänderten Anforderungen bereits für den Einstellungsjahrgang 2012 Veränderungen vorzunehmen, diese Änderungen dann aber für den Einstellungsjahrgang 2011 nicht gelten zu lassen. Es sei festzustellen, dass die Auszubildenden nunmehr ca. 1,7 Sekunden je 100 Meter mehr Zeit zur Verfügung hätten. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die zu laufende Strecke sich insgesamt um 400 Meter verkürzt habe. Die Anforderungen, die seit dem Einstellungsjahrgang 2012 gelten, habe er, der Kläger, unproblematisch erfüllt. Zudem seien die physiologischen Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei den „alten“ Anforderungen des DSA nicht hinreichend berücksichtigt worden, wie auch die Praxis gezeigt habe. Die Anforderungen müssten sich an den aktuellen sportwissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Dies sei vorliegend bei seiner Prüfung nicht mehr der Fall gewesen. Die sportwissenschaftlichen Erkenntnisse hätten sich verändert. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 zu verpflichten, seine Wiederholungsprüfung in dem Modul BPT 7 vom 6. August 2014 als bestanden zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus der Dokumentation gehe hervor, dass beide Prüfer eine Zeit von 13:02:72 Minuten gestoppt hätten. Dies stelle eine deutliche Zeitüberschreitung dar, bei der auch geringe Messungenauigkeiten nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden. Zudem hätten beide Prüfer dieselbe Zeit gestoppt, so dass Messungenauigkeiten auszuschließen seien. Die Verwendung der „alten“ Anforderungen sei zulässig. Zunächst würden die Trainingsrichtlinien lediglich aussagen, dass diese sich an ausgewählten Disziplinen des DSA orientieren würden. Die Festlegung welche Zeiten erreicht werden müssten, treffe verbindlich die Studienordnung mit den entsprechenden Anlagen. Hier seien die für den Einstellungsjahrgang 2011 geltenden Anforderungen maßgeblich. Es sei Prüfungsordnungen, die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit normieren, immanent, dass diese den jeweils aktuellen Stand der (sportwissenschaftlichen) Erkenntnisse widerspiegeln. Ob diese Anforderungen dabei in den Leitfäden oder in der Studienordnung direkt geregelt würden, sei dabei unwesentlich, da die Studienordnung Teil B die nähere Ausgestaltung der Prüfung innerhalb der Leitfäden als Teil der Studienordnung regele. Die Veränderung des Sportabzeichens sei ab dem Einstellungsjahrgang 2012 in die geänderten Regelungen eingeflossen. Diese könnten jedoch auch nur für die Studierenden Geltung beanspruchen, die das Studium bei der Geltung der neuen Regelungen aufgenommen haben. Ein Überdenken der Kriterien „geeignet, erforderlich und angemessen“ habe insofern tatsächlich stattgefunden, habe aber erst in der Prüfungsordnung des Nachfolgejahrgangs Niederschlag gefunden. Diese Einschätzung, welche Anforderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt als verhältnismäßig angesehen würden, obliege in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber. Hier habe sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, die Regelung des Sportabzeichens nach Veränderung der dortigen Anforderungen nicht mehr als Grundlage der weiteren Leistungsüberprüfung ab dem Einstellungsjahrgang 2012 zu verwenden. Sowohl für die Übernahme der bisherigen Werte als auch für das neue Anforderungsprofil hätten berufsspezifische Wertungen gesprochen. Dabei habe sich der Verordnungsgeber an den Zielen der Ausbildung, die sich aus § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor ergeben würden, orientiert. Ziel sei es danach, die Studierenden für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zu befähigen, indem unter anderem Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt würden. Die berufsspezifischen körperlichen Anforderungen des Polizeidienstes seien insbesondere in Einsätzen aus besonderem Anlass mit angelegter Körperschutzausstattung im Rahmen von sportlichen Großveranstaltungen und Versammlungen mit erhöhtem Konfliktpotenzial erkennbar. Die überwiegende Zahl junger Kollegen werde nach erfolgreicher Ausbildung und einjähriger Verwendung im Wachdienst für mehrere Jahre ihren Dienst in einer Einsatzhundertschaft verbringen. Unstreitig seien die körperlichen Anforderungen in einer Einsatzhundertschaft höher als in anderen polizeilichen Bereichen. Die Ausdauer sei ein wichtiger Aspekt der körperlichen Leistungsfähigkeit. Mit dem 3.000-Meter-Lauf werde somit ein wichtiger Aspekt der körperlichen Leistungsfähigkeit geprüft, der bei einem Polizeibeamten zur Aufgabenerfüllung vorliegen müsse. Die Überprüfung orientiere sich, wie auch das DSA bis 2012, an einer durchschnittlichen Sportlichkeit. Die nunmehr geforderten Leistungen entsprächen weiterhin im Ausdauerbereich denen des DSA bis 2012. Die erforderlichen Zeiten seien so gewählt, dass sie zwischen den Kategorien Gold und Silber lägen. Die geforderten Leistungen der weiblichen Studierenden lägen ebenfalls bei dem neuen DSA im Bereich der Leistungen für die Kategorie Gold. Die weiteren unter sportwissenschaftlichen Erkenntnissen gegebenen Unterschiede in der Leistungsfähigkeit zwischen weiblichen und männlichen Studierenden seien sowohl in den Prüfungen des 3.000-Meter-Laufes bis zum Einstellungsjahrgang 2011 als auch bei dem neueren Cooper-Test ab dem Einstellungsjahrgang 2012 im Rahmen der Unterscheidung des DSA berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 4 K 4392/14 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen – spruchreifen – Anspruch darauf, dass der Bescheid vom 6. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 aufgehoben und die G. P. W. des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet wird, die Prüfung des Klägers im Modul BPT 7 vom 6. August 2014 als „bestanden“ zu bewerten. Der Bescheid der G. P. W. vom 6. August 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides des Beklagten vom 6. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 ist § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 – VAPPol II BA a. F. – (GVBl. NRW S. 554) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. November 2010 (GV.NRW. S. 623). Für den Kläger ist diese Fassung maßgeblich, da nach § 19 Abs. 1 VAPPol II BA in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) – VAPPol II Bachelor n. F. – für die vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 10, 12 und 14 VAPPol II Bachelor a. F. Anwendung finden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II BA a. F. kann eine nicht bestandene Studienleistung nur einmal wiederholt werden. Erreicht der Studierende bei einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholung nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Studienleistung und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II BA a. F. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat die nach Teil B § 14 Abs. 1 der Studienordnung in der Fassung vom 9. Juni 2015 (StudO n. F.), Teil B § 3 Abs. 4 der Stu-dienordnung in der Fassung vom 14. Juni 2011 (StudO a. F.), Ziffer 6.1 der Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training – (Trainingsrichtlinien) und der Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 vorgesehene Ausdauerprüfungsleistung in Form des 3.000-Meter-Laufs auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Diese Entscheidung begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die G. hat der Laufabnahme des Klägers am 6. August 2014 zu Unrecht die Zeitvorgabe von 13:00 Minuten zugrunde gelegt, weil diese Zeitvorgabe nicht (mehr) galt (I.). Zum anderen erweist sich die Prüfungsanforderung (Zeitvorgabe von 13 Minuten bei einem 3.000-Meter-Lauf) als sachlich unvertretbar und stellt einen Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Klägers dar (II.). I. Für den vom Kläger am 6. August 2014 absolvierten 3.000-Meter-Lauf galt die Zeitvorgabe von 13:00 Minuten nicht, denn diese Leistungsanforderung ergab sich nicht (mehr) aus der für den Kläger geltenden Studienordnung. Zum Zeitpunkt der Prüfungsabnahme konnten der maßgeblichen Studienordnung vielmehr keine eindeutigen Prüfungsanforderungen entnommen werden. Nach Teil B § 3 Abs. 4 StudO a. F. werden die Einzelheiten zu Ablauf und Inhalten des Berufspraktischen Trainings in den Trainingsrichtlinien geregelt. Deren Ziffer 6.1.1 Abs. 3 legt fest, dass im Teilmodul 7 die Anforderungen der ausgewählten Disziplinen des DSA und der Rettungsübungen die Grundlage für die Leistungsüberprüfungen bilden. Dies stellt eine dynamische Verweisung auf den jeweils aktuellen Leistungskatalog des DSA dar. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das hierzu ausgeführt hat, es könne aufgrund der Regelungssystematik des Studiengangs keine dynamische Verweisung angenommen werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2016- 2 K 3984/15 -, juris. Denn nach Ansicht der erkennenden Kammer gibt die Anlage 2 zum Leistungsschein BPT TM 7 die Kriterien des DSA (Stand: 03.05.2010) nur informatorisch wieder. Eine verbindliche Festlegung der Leistungsanforderungen für die Studienordnung des Klägers lässt sich – auch unter Berücksichtigung der Regelungssystematik – der Anlage nicht entnehmen. Dafür spricht zunächst, dass nach dem Wortlaut der Trainingsrichtlinie „die Anforderungen der ausgewählten Disziplinen des Deutschen Sportabzeichens die Grundlage für die Leistungsüberprüfungen bilden“. Hätte der Beklagte die in der Anlage 2 aufgeführten Anforderungen als Grundlage für die Leistungsanforderungen verbindlich festlegen wollen, hätte an dieser Stelle ein Verweis auf die Anlage 2 nahe gelegen. Auch die Überschrift der Anlage 2 (Leistungen im BPT TM 7 – Sport „Kriterien des Deutschen Sportabzeichens –DSA“ Stand: 03.05.2010) spricht dafür, dass die Anlage lediglich den zum Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsordnung aktuellen Stand der Anforderungen abbildet, diese Anforderungen aber nicht unabhängig von einer Veränderung des Sportabzeichens verbindlich festlegt. In den Richtlinien wurde gerade nicht auf eine bestimmte Fassung der Anforderungen des DSA Bezug genommen. Auch der Sinn der Regelung in Ziffer 6.1.1 Abs. 3 der Richtlinie spricht für eine dynamische Verweisung. Denn durch die enge Anknüpfung an das DSA wollte sich die G. ersichtlich den in den aktuellen Leistungsanforderungen zum Ausdruck kommenden neuesten sportwissenschaftlichen Stand zu Nutze machen. Die G. weist selbst darauf hin, dass es Prüfungsordnungen, die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit normieren, immanent sei, dass diese den jeweils aktuellen Stand der (sportwissenschaftlichen) Erkenntnisse widerspiegeln. Eine starre Festlegung hätte die Gefahr beinhaltet, diesen Stand in den Leistungsanforderungen nicht abzubilden. Aufgrund dessen verweist Ziffer 6.1.1 Abs. 3 der Trainingsrichtlinien zum Zeitpunkt der Prüfung eigentlich auf die Anforderungen der Disziplinen des DSA in der aktuell geltenden Fassung, dessen Leistungskatalog am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Der Prüfung des Klägers konnte jedoch auch dieser Leistungskatalog des DSA 2013 nicht zugrunde gelegt werden. Denn der geänderte Leistungskatalog des DSA sieht nunmehr drei Leistungsstufen in Form von Bronze, Silber und Gold vor und stellt für jede dieser Gruppen eigene Leistungsanforderungen auf, welche der streitgegenständlichen Prüfung nicht zugeordnet werden können. Es fehlt an einer Regelung durch die Studienordnung bzw. die Trainingsrichtlinien, welche Leistungsstufe maßgeblich sein soll. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass grundsätzlich die Leistungsstufe „Gold“ maßgeblich sein soll. So wird auch in dem Bericht der AG „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“ vom 14. November 2012 ausgeführt, dass die Anforderungen des DSA 2012 in den für die derzeitige Leistungsüberprüfung ausgewählten Disziplinen und entsprechenden Altersgruppen nicht einer Leistungsebene des DSA 2013 zugeordnet werden könnten. vgl. hierzu Seite 5 des Berichtes der AG „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“. Im Ergebnis fehlte somit eine eindeutige Leistungsanforderung an die Prüfungsleistung. II. Unabhängig davon ist die hier streitgegenständliche Leistungsanforderung (Zeitvorgabe von 13 Minuten bei einem 3.000-Meter-Lauf) sachlich unvertretbar und mit Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Insbesondere dürfen sie zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris. Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestaltet. Zunächst ist für sich betrachtet dabei nicht zu beanstanden, dass nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a.F. eine nicht bestandene Prüfung lediglich nur einmal wiederholt werden kann. Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 GG eingegriffen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 6 B 1059/13 -, jeweils juris mit weiteren Nachweisen. Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor). Dass diese einmalige Wiederholungsmöglichkeit hier de facto nur bei längerfristig erkrankten Prüflingen zum Tragen kommt, da alle anderen Prüflinge diese Prüfungsabnahme tatsächlich in allen Trainingsabschnitten unbegrenzt wiederholen können, vgl. hierzu Seite 11 des Berichtes der AG „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“, ist rechtlich durchaus problematisch, kann hier aber aufgrund der nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Im Grundsatz ist auch kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen – und so auch des Ausdauerlaufes – abhängig gemacht wird und insoweit keine Ausgleichsmöglichkeit besteht (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 2 Satz 3 , 18 Abs. 1 Teil a der StudO a.F.) Nach der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, vom 11. Dezember 2013 - 6 B 1059/13 - und vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 -, jeweils juris, gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes: Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben zugrunde gelegt, ist es grundsätzlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen. Allerdings erweisen sich die konkreten Prüfungsanforderungen der Ausdauerprüfung (3.000 Meter in 13 Minuten) als sachlich unvertretbar. Unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten hohen Anforderungen an die Ausgestaltung der Bestehensregelungen bedarf auch die konkrete Leistungsanforderung einer besonderen Rechtfertigung. Dem kann nur durch hinreichend fundierte, nachvollziehbare und an objektivierbaren Maßstäben zu messende Prüfungsanforderungen Rechnung getragen werden. Diesen Anforderungen wird die hier streitgegenständliche konkrete Prüfungsanforderung nicht gerecht, weil sie zum Zeitpunkt der Prüfung nicht (mehr) dem aktuellen Stand der sportwissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach. Denn der DOSB hatte die hier maßgeblichen Anforderungen, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, geändert. Hintergrund der Änderung des Leistungskatalogs des DSA war, dass dieser erheblich an klarer Struktur, Systematik und innerer Logik verloren hatte. Eindeutige Zuordnungen von Disziplinen zu motorischen Grundfähigkeiten waren teilweise nicht mehr gegeben; auch eine einheitliche Leistungsanforderung über alle Einzeldisziplinen hinweg war nicht mehr nachvollziehbar – so waren z. B. nach sportwissenschaftlicher Erkenntnis Einzelanforderungen z. T. zu niedrig, andere wiederum zu hoch angesetzt. Vgl. hierzu: Bericht „Deutsches Sportabzeichen (DSA) Reform 2013: Hintergründe und Ziele“. Dementsprechend führte die Reform des DSA auch bei dem Beklagten zu einer Überarbeitung der Anforderungen der Leistungsüberprüfung in dem Modul „Berufspraktisches Training“, Teilmodul 7. Denn es ist – wie bereits oben ausgeführt – Prüfungsordnungen, die auch Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit normieren, immanent, dass diese den jeweils aktuellen Stand der (sportwissenschaftlichen) Erkenntnisse wiederspiegeln. Die AG „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“ hat in ihrem Bericht vom 14. November 2012 empfohlen, die Leistungsüberprüfung im Teilmodul 7 nicht mehr an den Disziplinen und Anforderungen des DSA auszurichten. In der Folge wurden die Prüfungsanforderungen für den Einstellungsjahrgang 2012 dahingehend geändert, dass die Ausdauerprüfung in dem Teilmodul 7 nunmehr in Form des 12-Minuten-Laufs (Cooper-Test) absolviert werden musste. Da nach diesen Ausführungen das endgültige Nichtbestehen auf einer Grundlage ausgesprochen wurde, die keine sportwissenschaftliche Absicherung hat, erweist sich die Prüfungsentscheidung als sachlich unvertretbar und ist vor Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. III. Soweit der Kläger zudem geltend macht, die Prüfungsanforderungen verstießen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, spricht zwar Vieles dafür, dass der Beklagte geschlechtsspezifische sachlich nicht gerechtfertigte Leistungsanforderungen zugrunde gelegt hat. Nach dem Vorstehenden kommt es auf diese mögliche Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Anwärtern jedoch nicht mehr an. Aus diesem Grund können auch die weiteren Einwände des Klägers (keine geeichten Stoppuhren, Härtefall wegen Seitenstichen) dahinstehen. IV. Der Beklagte ist unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung zu verpflichten, die Prüfung des Klägers vom 6. August 2014 als bestanden zu bewerten, da die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall kann das Gericht die Bewertung selbst korrigieren. Die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt hat, ist nach Lage der Dinge geklärt. Für die Beurteilung, ob der Kläger die Ausdauerprüfung des Teilmoduls 7 „Berufspraktisches Training“ bestanden hat, ist der nach Teil B § 4 der Studienordnung in der Fassung vom 9. Juni 2015 i. V. m. dem Leitfaden für den Sport in der Polizei/Ausgabe 1997 (LF 290) vorgesehene 12-Minuten-Lauf (Cooper-Test) heranzuziehen. Prüfungsanforderung ist dabei für Männer bis 29 Jahre in 12 Minuten mindestens 2.600 Meter zu laufen. Diese Anforderung hat der Kläger ausweislich der Prüfungsdokumentation erfüllt. Der Kläger hatte bei seiner Prüfung am 6. August 2014 nach 11:34 Minuten eine Strecke von 2.600 Metern zurückgelegt. Sachgerechte Gründe, die eine andere Prüfungsanforderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das allenfalls noch als Grundlage der Leistungsanforderung in Betracht kommende DSA in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung, scheidet als solche aus, da der Beklagte sich gegen die Heranziehung des neuen Leistungskatalogs des DSA ausgesprochen hat; vielmehr hat der Beklagte eigene Kriterien für die Leistungsanforderungen entwickelt. So wird auch in dem Bericht der AG „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“ hierzu ausgeführt, dass aufgrund der Empfehlung, die Leistungsüberprüfung im TM 7 ab dem Einstellungsjahrgang 2012 nicht mehr nach den Disziplinen und Anforderungen des DSA auszurichten, dies auch durchgängig für die Langlaufdisziplin Anwendung finden solle. Nur ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Kläger auch die Anforderungen des neuen DSA in der Leistungsstufe „Gold“ (13:10 Minuten) erfüllt hat. Der Heranziehung des 12-Minuten-Laufs steht auch nicht der in Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte, das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit entgegen. Denn die Prüfungsleistungen sind vergleichbar. Sie dienen beide dem Nachweis der Ausdauerleistungsfähigkeit. Die vom Beklagten angeführten Aspekte, dass zum Beispiel Prüfungsmodalitäten, wie die Anzahl der Prüfungsversuche und der Zeitraum zur Ableistung der Prüfungen in der neueren Prüfungsordnung verändert worden sind, stehen der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistung nicht im Wege, sondern betreffen lediglich die äußeren Prüfungsbedingungen. Auch dass die neue Prüfungsordnung nunmehr weniger Prüfungen im Rahmen des Teilmoduls 7 vorsieht und die Prüfungsform „Hindernisparcours“ neu eingeführt hat, ändert nichts an der Auffassung der Kammer. Denn die Studienordnung sieht auch in der neuen Fassung das Modul „Berufspraktisches Training“ mit dem Teilmodul 7 vor, welches wiederum eine Ausdauerprüfungsleistung – nun in Form des 12-Minuten-Laufs – umfasst. Der neu eingeführte „Hindernisparcours“ betrifft diesen Teil der Leistungsabfrage nicht, sondern dient der Überprüfung ausgewählter motorischer Beanspruchungsformen. Denn insoweit wird in dem Bericht der AG „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“ empfohlen, neben einem „polizeispezifischen Hindernisparcours“ eine längere Laufdisziplin zur Überprüfung der allgemeinen Ausdauer-Leistungsfähigkeit beizubehalten. Zur Überprüfung der allgemeinen Ausdauerfähigkeit würden sich der 3.000-Meter-Lauf oder der Cooper-Test anbieten. Vgl. hierzu Seiten 23 und 25 des Berichtes der AG „Körperliche Leistungsfähigkeit in der Ausbildung“. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt dabei die in der Studienordnung in der Fassung vom 9. Juni 2015 vorgesehene zeitliche Beschränkung (bis zu vier Wochen nach Beginn des 3. Studienjahres) zur Ablegung der streitgegenständlichen Prüfung keine Rolle. Denn die zeitliche Begrenzung ist nicht Teil der Leistung. Vielmehr lässt diese zeitliche Begrenzung praktische Erwägungen erkennen. So wird dadurch die hohe Anzahl der bis zum Ende des Studiums heraus gezögerten Wiederholungsprüfungen reduziert und somit zugleich dafür Sorge getragen, dass die Studierenden nicht kurz vor Abschluss aufgrund des Nichtbestehens dieses Teilmoduls ihre Bachelorprüfung endgültig nicht bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.