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Urteil

2 K 376/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0226.2K376.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1990 geborene Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 0000 im Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden FHöV) und als solcher Kommissaranwärter sowie Beamter auf Widerruf. In diesem Rahmen absolvierte er das Teilmodul 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit (Sport/Rettungsschwimmen)“ des Moduls „Berufspraktisches Training“. Die Prüfung in diesem Teilmodul beinhaltet unter anderem als kumulativ zu bestehenden Prüfungsabschnitt einen sog. 12 Minuten-Lauf (auch „Cooper-Test“ genannt). Bei dieser Laufprüfung muss in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter des Prüflings innerhalb von zwölf Minuten eine bestimmte Strecke absolviert werden, die sich für den Kläger auf 2.600 Meter belief. 3 Am 00.00.0000 scheiterte der Kläger im Erstversuch besagter Laufprüfung. Am 00.00.0000 fand sodann der Wiederholungsversuch statt, wobei zur Zeit der Prüfung „leichter Nieselregen“ fiel. Hierbei legte der Kläger innerhalb der Prüfungszeit lediglich eine Strecke von 2.500 Metern zurück, sodass die FHöV die Prüfung als „nicht bestanden“ bewertete. In Ermangelung weiterer von der Prüfungsordnung vorgesehener Prüfungsversuche wurden dem Kläger am selben Tag zwei Dokumente ausgehändigt, die zum einen das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und zum anderen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum Gegenstand haben. 4 Neben diesen beiden Prüfungsversuchen sehen die zur Studienordnung des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs ergangenen „Hinweise zu den Modulprüfungen und anderen Studienleistungen im Training (Studiengang Polizeivollzugsdienst)“ (im Folgenden Trainingshinweise) weitere „Leistungsabnahmeangebote“ beziehungsweise „prüfungsrelevante Abnahmeangebote“ vor, deren erfolgreiche Absolvierung – obgleich ihnen nicht der Charakter eines Prüfungsversuchs im Sinne der Studienordnung zukommt – zum Bestehen der Laufprüfung führen. Solche Abnahmeangebote nahm der Kläger am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 erfolglos wahr. Ob darüber hinaus entsprechend eines Handbuches „Training und Prüfungen im Bachelor-Studiengang Handbuch für Lehrende des LAFP NRW Einstellungsjahrgänge 0000 und 0000“ (im Folgenden Handbuch) noch weitere sog. Allgemeine Leistungsüberprüfungen stattfinden, ist zwischen den Beteiligten umstritten. 5 Unter dem 00.00.0000 legte der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung im Wiederholungsversuch Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 00.00.0000 zur Begründung aus, Männer würden durch die von ihnen geforderte längere Wegstrecke beim Cooper-Test ungleichbehandelt, wodurch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das AGG verstoßen werde. Es würde hierdurch mangels formalgesetzlicher Grundlage zudem eine geschlechtsspezifische, sachlich nicht gerechtfertigte Leistungsanforderung zugrunde gelegt, wie sich auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Körpergröße von Polizeibewerbern ergebe. Ebenfalls stelle die Differenzierung bei der zu absolvierenden Wegstrecke je nach Alter des Prüflings eine vor dem Hintergrund des AGG rechtswidrige Altersdiskriminierung dar und entbehre ebenso einer Festlegung durch Parlamentsgesetz. Zwar sei die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit unerlässlicher Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikationen. Es sei aber sachlich nicht gerechtfertigt, dass – wie sich aus Anlage 3 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 412-58.27.02 – vom 18. Juni 2013 („Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten [PVB] durch Sport in der Polizei“, im Folgenden Polizeisportrunderlass) ergebe – an Absolventen der streitgegenständlichen Bachelorprüfung geringere Anforderungen gestellt würden als an Anwärter, indem erstere in derselben Altersgruppe lediglich 2.400 Meter zu absolvieren hätten. Weiterhin stamme der Cooper-Test aus dem Jahr 1972, sodass zweifelhaft sei, ob die durch ihn vorgegebenen Prüfungsanforderungen dem aktuellen Stand der sportwissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Ergebnisse einer universitären Studie würden zeigen, dass der Test zur Beurteilung der aeroben Ausdauerleistungsfähigkeit keine Gültigkeit besitze, wenn aerob Untrainierte respektive Laufunerfahrene, wie zum Beispiel Schülerinnen und Schüler, geprüft werden. Das Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung sei beim Kläger daher auf einer sportwissenschaftlich nicht abgesicherten Grundlage festgestellt worden. Die dementsprechend sachlich unvertretbare Entscheidung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. Ferner sei fraglich, ob die beiden eingesetzten Stoppuhren geeicht gewesen sein. Zudem sei eine der beiden Stoppuhren am Prüfungstag auf den Boden gefallen. Die dabei hinausgefallene Batterie sei einfach wieder in das Batteriefach eingesetzt worden. Der Einsatz dieser Stoppuhr bei der Prüfungsabnahme des Klägers sei genauso wenig auszuschließen wie die teilweise Funktionsuntüchtigkeit besagter Stoppuhr. Der Einsatz eines funktionsfehlerhaften Messgeräts sei jedoch mit dem Grundsatz des fairen Prüfungsverfahrens unvereinbar. Außerdem habe es am Prüfungstag geregnet und die Laufbahn sei nass gewesen, weswegen der Kläger besondere Vorsicht habe walten lassen müssen, um nicht auszurutschen. So habe er sein Leistungspotenzial nicht voll entfalten können. Zudem existiere in der Prüfungsordnung des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs eine sog. Joker-Regelung“ für fachwissenschaftliche Studienleistungen, die – anders als Sportprüfungen – unter bestimmten vom Kläger erfüllten Voraussetzungen ein zweites Mal wiederholt werden könnten. Eine sachliche Rechtfertigung für die damit einhergehende Differenzierung bestehe nicht. Schließlich existiere bei der FHöV mit Blick auf den Cooper-Test die Verwaltungspraxis, wonach die Prüflinge den Test auch während des normalen Sport-Trainings absolvieren könnten, ohne dass dies formal als Prüfungsversuch gewertet werde. Im Bestehensfall gelte die Prüfung dann als bestanden, ohne dass eine reguläre Prüfung stattgefunden habe. Diese Praxis entbehre einer normativen Grundlage und verstoße gegen die Grundsätze des fairen Prüfungsverfahrens. Es sei nicht hinnehmbar, dass den Prüflingen eine ungeregelte Anzahl an inoffiziellen Freischuss-Versuchen gewährt werde, ohne dass die gleichmäßige Versuchsanzahl für alle Prüflinge gewährleistet sei, zumal die Freischussversuche leichter zu bestehen seien, weil eine Anfeuerung durch vor Ort befindliche Kommilitonen möglich sei, während bei den regulären Prüfungsversuchen Zuschauer verboten seien. Beim streitgegenständlichen Wiederholungsversuch sei demgegenüber sogar der Personalrat des Studienortes H. anwesend gewesen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die FHöV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Stellung unterschiedlicher Anforderungen an männliche und weibliche Prüflinge stelle keine geschlechtsspezifische Diskriminierung dar. Zwar würden die weiblichen Prüflinge durch die von ihnen geforderte geringere Laufstrecke bevorzugt, diese Differenzierung sei aber vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie zur Lösung von Problemen diene, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder Frauen auftreten können und hierzu zwingend erforderlich sei. Die Ungleichbehandlung sei aufgrund der unstreitig vorliegenden Unterschiede in der körperlichen Konstitution geeignet, erforderlich und angemessen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Mindestkörperlänge bei Männern als Voraussetzung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Der hiesige Sachverhalt liege anders. Der Cooper-Test stelle nicht die Grundlage zur Messung einer abstrakten Laufgeschwindigkeit dar, sondern solle als Instrument dienen, die körperlicher Leistungsfähigkeit, mithin die „Fitness“ einer Person zu beurteilen, wozu das Testverfahren geeignet sei. Die Polizeidiensttauglichkeit knüpfe also an das Merkmal der körperlichen Fitness, nicht an eine konkrete Zeit an. Frauen würden aber um ca. 20% niedrigere Leistungen erbringen als Männer mit einer vergleichbaren körperlichen Fitness. Ähnliche Leistungsunterschiede würden auch die Stellung unterschiedlicher Anforderungen an Prüflinge verschiedener Altersgruppen sowie an Anwärter auf der einen und Absolventen auf der anderen Seite rechtfertigen. Der Einwand, der Cooper-Test bilde das Leistungsbild bei Untrainierten nicht korrekt ab, gehe fehl, da es sich bei Anwärtern im Polizeivollzugsdienst nicht um untrainierte Personen handele. Die beiden verfahrensrechtlichen Rügen bezüglich der Stoppuhren und des Zustands der Laufbahn seien präkludiert, da sie erst nach Nichtbestehen und auch erst im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus trügen die Rügen ohnehin keinen Anspruch auf Wiederholung. Die Stoppuhren seien jeweils gekennzeichnet und die heruntergefallene Stoppuhr sei bei der streitgegenständlichen Prüfung nicht zum Einsatz gekommen. Die Laufbahn sei vorab durch einen Prüfer vollständig abgelaufen worden, ohne dass Beeinträchtigungen bemerkt worden seien. 7 Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf seinen Vortrag im Rahmen eines parallel geführten und mittlerweile durch ablehnenden rechtskräftigten Eilbeschluss beendeten Eilverfahrens (2 L 5140/17) und damit letztlich auf die sich aus der Widerspruchsbegründung ergebenden Aspekte hingewiesen. Darüber hinaus macht er im Klageverfahren geltend, die Rügen hinsichtlich der Stoppuhren und des Laufbahnzustands seien nicht präkludiert, da solche bei praktischen Sportprüfungen – wie auch bei mündlichen Prüfungen – nicht zumutbar in der Prüfung erwartet werden könnten, weil dem Prüfling eine Überlegungszeit zur Abwägung von Für und Wider der Beanstandung zuzubilligen sei. Ferner sei zweifelhaft, ob über die in Nr. 2.1.2 Abs. 3 der Trainingshinweise erwähnten „Leistungsabnahmen“ hinaus noch allgemeine „Allgemeine Leistungsüberprüfungen“ entsprechend des Handbuchs angeboten und durchgeführt worden seien und ob sichergestellt worden sei, dass allen Prüflingen eine einheitliche Anzahl an „Leistungsabnahmen“ zur Verfügung gestanden habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Prüfungsentscheidung im Modul „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit (Sport/Rettungsschwimmen), 12 Minuten-Lauf“ vom 00.00.0000 und den Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW aufzuheben und dem Kläger eine erneute Prüfung im Modul „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit (Sport/Rettungsschwimmen), 12 Minuten-Lauf“ zu gewähren. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Über den Inhalt des Widerspruchbescheids hinaus konkretisiert die FHöV ihren Vortrag zu den Stoppuhren und dem Zustand der Laufbahn. Bei der streitgegenständlichen Wiederholungsprüfung seien in Entsprechung des Handbuches nicht geeichte, jedoch gekennzeichnete, digitale Stoppuhren eingesetzt worden, anhand derer eine zweifelsfreie und nachvollziehbare Zeitmessung erfolgt sei. Von drei am Prüfungstag vorhandenen Stoppuhren seien zwei mit „C. , Dez. 14“ und „GE 3.2“ gekennzeichnete zum Einsatz gekommen. Die heruntergefallene Stoppuhr „GE 3.1“ sei nicht verwendet worden. Bei der Abnahmeörtlichkeit handele es sich um ein Stadion mit leichtathletiktypischer 400-Meter-Tartanrundlaufbahn. Diese sei leicht feucht gewesen, Pfützen oder Wasserlachen seien aber nicht ersichtlich gewesen, weshalb eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung der Prüflinge durch den Zustand der Laufbahn nicht stattgefunden habe. Weiterhin behauptet die FHöV, es seien ausschließlich „prüfungsrelevante Abnahmeangebote“ und die beiden regulären Prüfungsversuche angeboten und durchgeführt worden. Der Passus im Handbuch: „Neben den prüfungsrelevanten Abnahmen können allgemeine Leistungsüberprüfungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen dürfen nur im Falle des Erreichens der Mindestanforderungen gewertet und dokumentiert werden.“ sei ein redaktioneller Fehler, der auf mangelnder Anpassung des nur der Information der Lehrenden dienenden Handbuchs an die Änderungen seit dem Einstellungsjahrgang 2012 basiere. Der Inhalt der Passage sei im Einstellungsjahrgang des Klägers nicht zum Tragen gekommen. Über die in Nr. 2.1.2 Abs. 3 der Trainingshinweise vorgeschriebenen mindestens vier Abnahmeangebote hinaus hätten den Prüflingen im Einstellungsjahrgang des Klägers einheitlich zwei weitere Abnahmeangebote zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe somit die maximal mögliche Anzahl an Abnahmeangeboten und Prüfungsversuchen absolviert. 13 Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 in Person eines derselben Kammer wie der erkennende Berichterstatter angehörigen Einzelrichters persönlich angehört worden und hat angegeben, in Erinnerung zu haben, dass ihm zwei Leistungsabnahme-Angebote zur Verfügung gestellt worden seien. 14 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2019, das beklagte Land mit Schriftsatz vom 8. Januar 2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 2 L 5140/17 und denjenigen, der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO allein entscheiden. 18 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 19 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit (Sport/Rettungsschwimmen), 12 Minuten-Lauf“ nicht zu. Der Bescheid vom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Ein solcher Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung folgt für den Kläger zum Ersten nicht daraus, dass die einem zweiten Wiederholungsversuch entgegenstehenden prüfungsrechtlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher unwirksam wären. 21 Nach den prüfungsrechtlichen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Einschlägig sind die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor, wobei wegen § 19 Abs. 1 der aktuellen Fassung dieser Rechtsverordnung für den 2015 eingestellten Kläger die Fassung vom 16. August 2012 maßgeblich ist (im Folgenden VAPPol II). Weiterhin gelten die Normen des Teils A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV (im Folgenden StudO-BA Teil A) sowie die Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen, wobei wegen § 15 Abs. 2 der aktuellen Fassung für den Kläger die Fassung ab EJ 2012/Stand 9. Juni 2015 maßgeblich ist (im Folgenden StudO Teil B). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VAPPol II, § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. Sätzen 3 und 4 StudO-BA Teil A und § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StudO Teil B kann eine Teilstudienleistung im Modul „Berufspraktisches Training“, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II und § 10 StudO Teil B (nur) einmal wiederholt werden. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich einen weiteren Versuch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG. 22 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 73/14 –, juris, Rnrn. 11 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 6 A 208/14 –, juris, Rnrn. 21 ff. m.w.N. 23 Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass das für die streitgegenständliche Bachelorprüfung relevante Normengeflecht nur für fachwissenschaftliche Studienleistungen in bestimmten Abschnitten des Hauptstudiums – nicht also für die streitgegenständliche Teilstudienleistung im Modul „Berufspraktisches Training“ – die Möglichkeit eines zweiten Wiederholungsversuchs eröffnet. Hinsichtlich der Frage, bei welchen Prüfungen eine so gekennzeichnete „Jokerregelung“ zur Anwendung kommt, ist der FHöV beziehungsweise dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen, in deren Rahmen sich die vorliegende Begrenzung auf die speziellen fachwissenschaftlichen Studienleistungen hält. Ein sachlicher und geradezu zwingender Grund für den Ausschluss der streitgegenständlichen Laufprüfung von der „Jokerregelung“ ist bereits der noch unten auseinandergesetzte Umstand der Existenz weiterer, neben die eigentlichen zwei Prüfungsversuche tretender Abnahmeangebote, welche dazu führt, dass den Prüflingen letztlich in keiner anderen (Teil-)Studienleistung mehr Bestehenschancen eingeräumt sind als hinsichtlich besagter Laufprüfung. Hinzu kommt, dass der zweite Wiederholungsversuch auch bei den betroffenen fachwissenschaftlichen Studienleistungen nicht ohne weiteres, sondern nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StudO-BA Teil B nur dann zu gewähren ist, wenn der Prüfling in den bisherigen fachwissenschaftlichen Studienleistungen durchschnittlich mit der Note 2,5 oder besser bewertet worden ist. In diesem Fall bietet der Prüfling durch seine bisherigen – über die Mindestanforderungen hinausgehenden – fachwissenschaftlichen Studienleistungen eine gewisse Gewähr dafür, den entsprechenden fachwissenschaftlichen Anforderungen grundsätzlich gewachsen zu sein. Die Sportprüfungen werden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil B hingegen nicht mit Noten, sondern nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Auch bauen sie in keiner Weise auf andere Studieninhalte oder aufeinander auf, weshalb diesbezüglich keine bestimmte Reihenfolge, sondern durch § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B lediglich vorgegeben ist, dass die Nachweise bis vier Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres erbracht sein müssen. Dementsprechend lässt sich insoweit vorangegangenen Studienleistungen in keiner Weise eine grundsätzliche sportliche Eignung des Prüflings entnehmen, die es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebieten würde, ihm mit Blick auf das bereits erfolgreich Erlernte eine zusätzliche Bestehenschance zu gewähren. Im Gegenteil ist § 4 Abs. 5 StudO-BA Teil B sogar Ausdruck eines generalisierenden Erfahrungssatzes, nach dem Prüflinge, denen der Nachweis ihrer entsprechenden sportlichen Fähigkeiten bis zum Ablauf des großzügig bemessenen Zeitraums von über zwei Jahren nicht gelingt, die entsprechende körperliche Verfassung voraussichtlich nie erlangen werden. 24 Zum Zweiten erwächst dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs auch nicht daraus, dass der Wiederholungsversuch an einem Prüfungsmangel gelitten hätte. 25 Die Rechtsgrundlage für die Bewertung des Moduls „Berufspraktisches Training“ Teilmodul 7 „Körperliche Leistungsfähigkeit (Sport/Rettungsschwimmen), 12 Minuten-Lauf“ bildet § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 4 StudO Teil B. Danach werden die (Teil-)Studienleistungen des Moduls ohne Notenvergabe mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das gesamte Modul ist nur dann bestanden, wenn alle (Teil-) Studienleistungen mit „bestanden“ bewertet wurden. 26 Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Entsprechendes gilt für die Rechtmäßigkeitskontrolle bei dienstlichen Beurteilungen. 27 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 bzw. Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 A 147/14 bzw. 6 A 1369/07 –, juris, Rn. 7 bzw. Rn. 27. 28 Hiervon ausgehend vermag der Berichterstatter keine Prüfungsmängel festzustellen. 29 1. Zunächst kann der Kläger mit seinem Einwand, der sog. Cooper-Test entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der sportwissenschaftlichen Erkenntnis, sodass seine Durchführung als Prüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sei, nicht gehört werden. 30 Richtig ist, dass auch konkrete Prüfungsanforderungen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen und daher verhältnismäßig, also mit Blick auf ihren legitimen Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Mithin müssen sie auf einer hinreichend fundierten, nachvollziehbaren und an objektivierbaren Maßstäben messbaren Grundlage basieren. 31 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2016 – 4 K 4348/14 –, juris, Rnrn. 53 f., 69. 32 Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies beim als Prüfung durchgeführten und weithin anerkannten Cooper-Test nicht der Fall wäre. Das Alter des Testverfahrens führt allein nicht zu seiner fehlenden Aussagekraft. Diese wird auch nicht hinreichend durch die vom Kläger bezeichneten beziehungsweise vorgelegten Veröffentlichungen in Frage gestellt. Die vom Kläger zitierte universitäre Masterarbeit zeigt bereits nach dessen Vortrag lediglich und allenfalls auf, dass der Cooper-Test bei aerob Untrainierten beziehungsweise Laufunerfahrenen nicht signifikant mit der aeroben Ausdauerleistungsfähigkeit korreliert. Angesichts der Tatsache, dass die Absolvierung des Cooper-Tests durch die Studienordnung gerade zum verpflichtenden Bestandteil der Bachelorprüfung erhoben wird und den Studierenden im streitgegenständlichen Modul „Berufspraktisches Training“ unter anderem medizinische Grundkenntnisse hinsichtlich des Herz-Kreislaufsystems, der Energiebereitstellung, des Muskel-Skelettsystems und der Adaptionsmechanismen sowie theoretische Grundlagen im Bereich Trainingswissenschaft (Belastungsarten, Trainingsprinzipien und Trainingsformen), der Fitness- und Gesundheitssport (Übungs- und Trainingsformen zur Verbesserung von Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Beweglichkeit und Koordination) sowie die Ernährung im Sport und im Schichtdienst vermittelt werden (vgl. das „Modulhandbuch Bachelorstudiengang PVD 2012 Fachbereich Polizei“), kommt diesem Umstand aber keine Bedeutung zu, weil dementsprechend zurecht davon ausgegangen werden darf, dass die Kommissaranwärter aerob trainiert sind. Auch der vom Kläger beigebrachte Internetartikel über die Evaluation des Cooper-Tests lässt durchgreifende Zweifel an dessen Validität nicht entstehen. Davon abgesehen, dass er mangels Stützung durch Quellen und wegen der von ihm beinhalteten Werbung jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrt, gesteht der Artikel selber ein, dass vielfach anderslautende Meinungen vertreten werden („Auch wenn Autoren mitunter breite Literaturangaben zur Validität des Testes anführen“). Darüber hinaus rückt er verschiedentlich vor allen Dingen die Ungeeignetheit im Rahmen schulischer Leistungsüberprüfungen sowie aufgabenspezifische Leistungsunterschiede in den Vordergrund, womit er sich letztlich der Kernaussage der bereits erwähnten universitären Studie annähert, die mit Blick auf lauftrainierte Prüflinge nicht durchgreift. 33 2. Weiterhin wird der Kläger durch die an ihn gestellte Anforderung, 2.600 Meter in der vorgegebenen Prüfungszeit von zwölf Minuten zu laufen, nicht in grundrechts- oder gesetzeswidriger Weise gegenüber anderen Prüflingen ungleichbehandelt. 34 a) Die an weibliche Prüflinge gestellten niedrigeren Anforderungen an die zu absolvierende Strecke bedeuten keine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ihre Implementierung bedarf auch keines Parlamentsgesetzes. 35 Der klägerische Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Körperlänge als Einstellungsvoraussetzung im Polizeivollzugsdienst 36 OVG NRW, Urteil vom 21. September 2017 – 6 A 916/16 –, juris, Rnrn. 74 ff. 37 geht fehl, weil die hiesige Differenzierung einen anderen Zweck verfolgt, als die dort missbilligte. Dort wurde der eignungsfremde Zweck eines „Vorteilsausgleichs“ zugunsten weiblicher Bewerber verfolgt, die durch höhere, jedoch ausdrücklich nicht der Konkretisierung des Leistungsprinzips von Art. 33 Abs. 2 GG dienende Anforderungen an die Körperlänge männlicher Bewerber größere Einstellungschancen erhalten sollten. Hier besteht der legitime Zweck hingegen darin, die Eignung der Prüflinge durch Ermittlung ihres Fitnesszustands festzustellen. Dabei zielt die streitgegenständliche Laufprüfung nicht darauf ab, zu ermitteln, ob jemand geeignet ist, weil er eine bestimmte Strecke in einer bestimmten Zeit absolvieren kann. Die entsprechenden Parameter sollen vielmehr lediglich dazu dienen, aufzuklären, ob ein Prüfling einen bestimmten Fitnesszustand erreicht hat. Der so gekennzeichnete Fitnesszustand, nicht aber die Absolvierung einer bestimmten Strecke stellt das eignungsrelevante Merkmal dar. Wie aber die FHöV unwidersprochen ausgeführt hat, erbringen Männer nach sportwissenschaftlichen Erkenntnissen etwa 20% mehr Leistung als Frauen mit identischem Fitnesszustand. Weil die prüfungsrechtlichen Vorschriften also letztlich nur biologischen Unterschieden zwischen Männern und Frauen, die naturgemäß eine unterschiedliche physische Konstitution aufweisen, Rechnung tragen, ist die beanstandete Differenzierung geeignet, erforderlich und angemessen, um den legitimen Zweck der Eignungsüberprüfung zu erreichen und daher insgesamt mit Blick auf das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 38 So bereits in aller Ausführlichkeit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. November 2016 – 4 K 589/15 –, S. 8 ff. 39 b) Aus denselben Gründen ist auch die Abstufung nach Altersstufen nicht als Altrersdiskriminierung zu beanstanden, denn auch zwischen Personen verschiedenen Lebensalters bestehen biologisch bedingte Leistungsunterschiede. Dabei ist eine bestimmte Pauschalierung durch Einteilung in Altersstufen nicht zu vermeiden und mithin zuzubilligen sowie von der Gestaltungsfreiheit des Normgebers umfasst. 40 c) Schließlich ist auch die Differenzierung zwischen Studenten beziehungsweise Anwärtern auf der einen und Absolventen respektive auf Lebenszeit ernannten Vollzugspolizisten auf der anderen Seite zulässig. Der Kläger geht richtigerweise von einer Ungleichbehandlung aus, indem er darauf hinweist, dass Absolventen seiner Altersgruppe (bis 29 Jahre) im Rahmen des nach Nr. 3 Abs. 1 des Polizeisportrunderlasses zu erbringenden Nachweises der körperlichen Leistungsfähigkeit laut der Anlage 3 zu diesem Erlass lediglich eine um 200 Meter kürzere Laufstrecke von insgesamt 2.400 Metern zu absolvieren haben. Er verkennt jedoch, dass für diese Differenzierung ein hinreichender sachlicher Grund besteht. 41 Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Studenten des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs das streitgegenständliche Modul „Berufspraktisches Training“ mit entsprechenden Inhalten zu absolvieren haben. In diesem Zuge ist ein 96-stündiges Präsenzstudium vorgesehen (vgl. wiederum das „Modulhandbuch Bachelorstudiengang PVD 2012 Fachbereich Polizei“). Durch diese Vorgaben der Studienvorschriften soll ersichtlich ein bestimmtes Niveau der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgebaut werden, wobei die Prüflinge die Möglichkeit haben, gezielt und punktuell auf die jeweiligen Prüfungen hinzuarbeiten. Demgegenüber investieren Absolventen grundsätzlich ihre gesamte (dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellende) Arbeitskraft bei der Ausübung des Polizeivollzugsdienstes und sind darauf verwiesen, ihren sportlichen Fitnesszustand neben der eigentlichen Arbeit nach Kräften aufrechtzuerhalten, wovon auch in Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 („und außerhalb der Dienstzeit“), Abs. 2 Sätze 1 („in erster Linie selbst verantwortlich“) und 3 („auch außerhalb der Dienstzeit“), Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 („und außerhalb der Dienstzeit“) des Polizeisportrunderlasses ausgegangen wird. Nach Nr. 7 des Polizeisportrunderlasses stellt der Dienstherr allen Polizeivollzugsbeamten zur Gewährleistung der erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit und Erbringung des Leistungsnachweises in der Regel lediglich 36 Stunden pro Jahr zur Verfügung. Dies vorausgeschickt ist es aber konsequent, den Studierenden ein höheres, gegenüber den Mindestanforderungen überschießendes Fitnessniveau abzuverlangen, weil mit der Fokussierung auf die Berufsausübung typischerweise abnehmende physische Leistungsfähigkeit einhergeht und nur durch höhere Anforderungen im Ausbildungsstadium sichergestellt werden kann, dass auch künftig ein ausreichender Fitnesszustand aufrechterhalten bleibt. Eben dieser schlüssige Gedanke findet seinen Niederschlag in Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 des Polizeisportrunderlasses, wenn es dort heißt: „Daraus ergibt sich für PVB [Polizeivollzugsbeamte, Anmerkung des Berichterstatters] die Pflicht, das zu Beginn der Ausbildung vorhandene körperliche Leistungsvermögen und das darüber hinaus erworbene besondere körperliche Leistungsvermögen durch kontinuierliches Training innerhalb und außerhalb der Dienstzeit sowie einer gesunden Lebensführung so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.“ Außerdem ist die Differenzierung auch deshalb gerechtfertigt, weil die streitgegenständliche Prüfung nicht nur den Fitnesszustand, sondern auch die Motivation der Prüflinge testen soll, ein Umstand der bei außerhalb einer Prüfungssituation stehenden Absolventen nicht virulent wird. 42 Vgl. auch hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. November 2016 – 4 K 589/15 –, S. 13. 43 3. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Verfahrensmängel hinsichtlich der eingesetzten Stoppuhren und des Zustands der Laufbahn berufen. Solche sind bei der streitgegenständlichen Prüfung nicht ersichtlich (dazu Gliederungspunkt a). Selbst wollte man dies aber anders sehen, könnte der Kläger derartige Verfahrensmängel in Folge von Rügepräklusion nicht mehr geltend machen (dazu Gliederungspunkt b). 44 a) Von Verfahrensmängeln im Zusammenhang mit den verwendeten Stoppuhren und dem Zustand der Laufbahn ist der Berichterstatter bereits nicht hinreichend überzeugt, wobei dies aufgrund der materiellen Beweislast des Klägers 45 Zur Beweislast vgl. nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 869. 46 zu dessen Lasten geht. 47 aa) Soweit der Kläger Defizite hinsichtlich der verwendeten Stoppuhren geltend macht, dringt er damit nicht durch. 48 (1) Zwar waren diese nicht geeicht, dies ist aber auch nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich, was wiederum für sich nicht zu beanstanden ist, weil es bei der vorliegenden Prüfung – anders als bei internationalen Leichtathletikwettbewerben – nicht um eine bestimmte Rangfolge der Teilnehmer und daher regelmäßig um Zehntel- oder gar Hundertstelsekunden geht, sondern lediglich darum, die Einhaltung einer bestimmten Höchstzeit auf einer vorgegebenen Strecke zu beurteilen. Es versteht sich zwar, dass dem Prüfling dabei eine etwaige Toleranz des Messgeräts nicht zum Nachteil gereichen darf, nicht aber, dass die Messung zehntel- oder hundertstelsekundengenau zu erfolgen hat. 49 OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 6 A 996/14 –, juris, Rnrn. 13 ff. 50 Auch im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Messungenauigkeiten in einem deutlich mehr als untersekündigen Bereich vorgelegen haben, innerhalb derer der Kläger 100 Meter mehr hätte absolvieren können. 51 (2) Der klägerische Einwand, es sei wohlmöglich eine defekte Stoppuhr verwendet worden, weil vor der Prüfung eine der Stoppuhren zu Boden gefallen sei, greift ebenso wenig durch. Davon abgesehen, dass es sich dabei ohnehin um eine ins Blaue hinein getroffene Aussage handelt, spricht dagegen, dass die von der FHöV beigebrachte Prüfungsdokumentation i.V.m. der schriftlichen Stellungnahme des KHK C. ergibt, dass die heruntergefallene Stoppuhr nicht verwendet worden ist. Dem ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. 52 bb) Soweit der Kläger rügt, es habe am Prüfungstag geregnet und die Laufbahn sei nass gewesen, weswegen er beim Lauf besondere Vorsicht habe walten lassen müssen, um nicht auszurutschen, so ist der Berichterstatter auch davon nicht hinreichend überzeugt. In seiner schriftlichen Stellungnahme hat KHK C. ausgeführt, die Laufbahn vorab abgelaufen zu sein und dabei auf Prüfungsgerechtigkeit kontrolliert zu haben. Ihm seien keine Einschränkungen aufgefallen. Auch laut Prüfungsdokumentation herrschte lediglich leichter Nieselregen, der zu einer stellenweise feuchten Tartan-Laufbahn geführt habe, die sich jedoch trotzdem in prüfungsgerechtem Zustand befunden habe. Diesen Feststellungen ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, zumal einfache Feuchtigkeit bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zur eingeschränkten Nutzbarkeit von Tartanlaufbahnen führt. Vielmehr zeichnet sich das Material gerade durch besonderen Grip aus. 53 b) Mit der Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der Stoppuhren und des Zustands der Laufbahn ist der Kläger überdies ohnehin ausgeschlossen, weil er diese nicht rechtzeitig gerügt hat. 54 Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. 55 Siehe zu dieser Herleitung prüfungsrechtlicher Rügeobliegenheiten nur OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rnrn. 9 f. m.w.N. 56 Für im Vorfeld von Prüfungen auftretende Verfahrensmängel gilt Folgendes: Um missbräuchlichen Vorteilsnahmen vorzubeugen, ist es Sache des Prüflings, diejenigen Umstände, die ihn zu der Einschätzung gelangen lassen, eine noch bevorstehende Prüfung werde nicht fehlerfrei verlaufen, vor Antritt der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und der Prüfungsbehörde damit die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Hierüber muss er auch nicht ausdrücklich belehrt werden. Unterlässt er eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen. Anderenfalls würde ein Prüfling sich die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft. 57 OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 6 E 302/16 –, juris, Rn. 4. 58 Sowohl das Herunterfallen der nach Überzeugung des Berichterstatters ohnehin nicht verwendeten Stoppuhr als auch der unstreitig mindestens herrschende leichte Nieselregen waren dem Kläger bereits vor Prüfungsantritt bekannt. Damit wusste er nicht nur um die tatsächlichen Umstände, welche aus seiner Sicht geeignet waren, einen Verfahrensmangel zu bewirken, sondern letztlich auch um die von ihm behaupteten Verfahrensmängel selbst. Jedenfalls hätte er nach seinem Vortrag ausreichend Veranlassung gehabt, die Funktionstüchtigkeit der Stoppuhr in Frage zu stellen und deren Verwendung zu rügen sowie den näheren Zustand der Laufbahn zu testen. Wenn er die weitere Aufklärung und entsprechenden Rügen sehenden Auges unterlässt, so handelt er genauso treuwidrig, wie wenn er ihm bereits positiv bekannte Verfahrensmängel nicht rügt und den Prüfungsversuch in Anspruch nimmt. 59 Eine entsprechende Rüge war ihm auch ohne weiteres zumutbar, weil sie bereits vor der stressbelasteten und aufmerksamkeitserfordernden Prüfungssituation sowie ohne Konfrontation mit den Prüfern hätten erfolgen können. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rnrn. 10 ff. 61 Gerade in letzterem Punkt unterscheidet sich die hiesige Laufprüfung von der Situation einer mündlichen Prüfung, während der einem Prüfling die Erklärung eines Rücktritts wegen unvermittelt auftretender pathologischer Symptome oder die Rüge der Befangenheit eines Prüfers regelmäßig nicht zumutbar sein wird. 62 Selbst aber wollte man hinsichtlich der heruntergefallenen Stoppuhr und des Laufbahnzustands nicht von im Vorfeld der Prüfung auftretenden Verfahrensmängeln ausgehen und unterstellen, der Kläger habe erst im Verlauf der Prüfung Kenntnis erlangt, so wäre seine erst Wochen später im Widerspruchsverfahren erhobene Rüge gleichwohl nicht unverzüglich und mithin verspätet. Vor dem Hintergrund, dass die Rügeobliegenheit auch dazu dient, der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels zu ermöglichen, wäre vom Kläger eine entsprechende Rüge spätestens nach Ende der Prüfung und einer gewissen physischen Erholungsphase jedenfalls noch am selben Tag zu verlangen gewesen. 63 4. Zuletzt ist der Kläger jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass die FHöV den Prüflingen neben den beiden regulären Prüfungsversuchen noch weitere Bestehenschancen eingeräumt hat. Weil dem Kläger entsprechend Nr. 2.1.2 Abs. 3 der Trainingshinweise mindestens vier freiwillige Leistungsabnahmen – tatsächlich sogar sechs – angeboten worden sind, wäre der Kläger nur dann in seinem Recht auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit verletzt, wenn er weniger entsprechende Gelegenheiten erhalten hätte, als ein anderer Prüfling seines Einstellungsjahrgangs. Davon ist der Berichterstatter aber nicht überzeugt, zumal der Kläger es unterlassen hat, konkret vorzutragen, dass einer seiner Kommilitonen an mehr Versuchen teilgenommen habe. Soweit der Kläger lediglich geltend macht, dieser Umstand könne mit Blick auf Widersprüche und Mehrdeutigkeiten der prüfungsrechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden, ist die FHöV dem substantiiert entgegengetreten. So hat KHK U. in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 14. November 2018 und vom 3. Januar 2019 ausgeführt, keinem Prüfling seien mehr Bestehenschancen eingeräumt worden als dem Kläger. Auch hat er schlüssig und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, die auf Seite 39 des Handbuchs genannten „allgemeinen Leistungsüberprüfungen“ fänden seit dem Einstellungsjahrgang 2012 nicht mehr statt. Bei ihrer Nennung handele es sich um ein Redaktionsversehen im lediglich der Information der Lehrenden dienenden Handbuch, während allein die Trainingshinweise maßgeblich seien. Dass diese Aussage zutreffend ist, steht nicht deshalb in Frage, weil der Kläger darauf hingewiesen hat, KHK C. habe im zweiten Absatz auf Seite 2 seiner schriftlichen Stellungnahme erklärt: „Somit erfolgte die Abnahme entsprechend des Handbuches Training und Prüfungen im Bachelor Studiengang für Lehrende des LAFP NRW.“ Dies schon deshalb nicht, weil sich die zitierte Aussage des KHK C. nach dem eindeutigen Kontext auf die Stoppuhren bezieht. Aber auch im Übrigen enthält die Stellungnahme des KHK C. keine Hinweise darauf, dass er rechtsirrtümlich von der Fortexistenz „allgemeiner Leistungsüberprüfungen“ ausgegangen sein könnte. Dementsprechend liegt es fern, dass einem Kommilitonen des Klägers mehr als insgesamt acht Bestehensmöglichkeiten zur Verfügung gestellt worden sind, weshalb es ausreicht, dass die FHöV die einheitliche Handhabung lediglich auf von ihr zitierten E-Mailverkehr mit dem Inhalt einer Ablaufbeschreibung stützt. Mangels substantiierten Entgegentretens des Klägers konnte auch die Vorlage der Gremienentscheidungen zum mit dem Einstellungsjahrgang 2012 einhergehenden Paradigmenwechsel hinsichtlich der „allgemeinen Leistungsüberprüfungen“ unterbleiben. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der alleinigen Kostentragungspflicht des Klägers kommt es auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht an. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. 66 Rechtsmittelbelehrung: 67 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 68 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 69 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 70 Die Berufung ist nur zuzulassen, 71 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 72 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 73 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 74 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 75 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 76 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 77 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 78 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 79 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 80 Beschluss: 81 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 82 Gründe: 83 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 84 Rechtsmittelbelehrung: 85 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 86 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 87 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 88 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 89 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 90 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.