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Beschluss

6 L 1264/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0606.6L1264.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der wörtliche Antrag des Antragstellers, eine 3 einstweilige Anordnung gegen die obige Baugenehmigung [der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2016] mit dem vorläufigen Rechtsschutz, die sofortige Bauabnahme innerhalb einer Frist von 3 Werktagen gegen die Stadt T. – Bereich Bauordnung unter Auslassung der Punkte 2, 3, 4, 6 und 7 der Baugenehmigung, zu erlassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Wenn der Antrag gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend ausgelegt wird, dass der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 6 K 2688/16 begehrt, die wiederum nunmehr möglicherweise dahingehend auszulegen wäre, dass der Antragsteller die Aufhebung der in den Ziffern 2, 3, 4, 6 und 7 der ihm erteilten Baugenehmigung vom 13. Mai 2016 enthaltenen Nebenbestimmungen begehrt, hat sein Antrag keinen Erfolg. 6 Sein derart ausgelegter Antrag hat, namentlich in Bezug auf die Nebenbestimmungen zu Ziffern 2 und 3, in denen die Vorlage eines durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen geprüften Standsicherheitsnachweises und von durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellten oder geprüften Schallschutz- und Wärmeschutznachweisen gefordert wird – deswegen keinen Erfolg, weil die Ziffern 2 und 3 der Baugenehmigung nicht – wie für einen solchen Antrag erforderlich – von der Baugenehmigung als solcher abtrennbar und damit isoliert anfechtbar sind. Denn dem Antragsteller sollte nach dem Willen der Antragsgegnerin durch die Baugenehmigung vom 13. Mai 2016 nicht nur die Genehmigung der beabsichtigten Nutzungsänderung erteilt werden, sondern es sollte auch der bauliche Bestand des Gebäudekomplexes „S. “ baurechtlich legalisiert werden. Dies kommt nicht nur in der Bezeichnung der Baugenehmigung „Umbau und Nutzungsänderung von Räumen der Gaststätte „S. “ (…)“, sondern auch in dem zugehörigen Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom selben Tag zum Ausdruck, in dem eine Gebühr nach Ziffer 3.4.2 lit. b) der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung – Entscheidung über die Erteilung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4 – erhoben worden ist. Für die Legalisierung der vorhandenen baulichen Substanz müssen indes die von der Antragsgegnerin geforderten Nachweise, namentlich der Standsicherheitsnachweis nach § 15 Bauordnung (BauO) NRW und die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz nach § 18 BauO NRW, vorliegen, denn ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nach § 75 Abs. 1 BauO NRW nur, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften – hier der §§ 15 und 18 BauO NRW – nicht entgegenstehen. 7 Ungeachtet dessen würde der im Sinne eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegte Antrag des Antragstellers auch daran scheitern, dass eine gegen die Nebenbestimmungen zu Ziffern 2, 3, 4, 6 und 7 der Baugenehmigung vom 13. Mai 2016 erhobene Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, was den Antragsteller jedenfalls im Falle der „modifizierenden“ Auflagen zu Ziffern 2 und 3 allerdings nicht dazu berechtigt, die Nutzung bereits jetzt aufzunehmen. 8 Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 75 Rdnr. 58. 9 Wenn der Antrag gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt wird, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die in den Ziffern 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Nebenbestimmungen sowie die Erteilung der Bescheinigung über die abschließende Fertigstellung mit dem Ziel begehrt, seinen Gastronomiebetrieb nunmehr umgehend eröffnen zu können, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg. 10 Der so zu verstehende Antrag ist unzulässig, denn er ist auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Für die Erteilung einer vorläufigen Baugenehmigung ist nach der geltenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen kein Raum. 11 Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. November 2003 – 10 B 2177/03 –, www.nrwe.de, und vom 12. September 1988 – 7 B 1477/88 –; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. November 2012 – 8 L 3970/12.F –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW, Loseblatt, Stand: März 2016, § 75 Rdnr. 165 f. 12 Dies gilt auch, wenn in der Hauptsache die Erteilung einer nebenbestimmungsfreien Baugenehmigung begehrt wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 –, www.nrwe.de; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 75 Rdnr. 58. 14 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Erfolg der vom Antragsteller erhobenen Klage ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Zum einen hat der Antragsteller bislang lediglich eine Untätigkeitsklage erhoben, die sich mit der Erteilung der Baugenehmigung erledigt haben dürfte. Aber auch bei einer Änderung seiner Klage entsprechend dem im vorliegenden Eilverfahren verdeutlichten Begehren, für sein Vorhaben eine Baugenehmigung ohne die in Rede stehenden Nebenbestimmungen zu erhalten, hätte seine Klage keine Aussicht auf Erfolg: Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine nebenbestimmungsfreie Baugenehmigung für die von ihm beabsichtigte „reine Nutzungsänderung“. Denn es fehlt an einem hinreichend konkreten Nachweis, dass für den gesamten vorhandenen baulichen Bestand, in dem die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung verwirklicht werden soll, eine Baugenehmigung inklusive Standsicherheitsnachweis besteht. Ein solcher Nachweis ist indes erforderlich, da sich Bausubstanz und Nutzung als Einheit darstellen und gedanklich nicht voneinander trennen lassen. 15 Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 75 Rdnr. 19. 16 Namentlich fehlt es an einem Beleg dafür, dass die Anbauten des im Jahr 1964 genehmigten Gebäudes – der Mühlensaal nebst Diele und Windfang und die darunter liegenden Räumlichkeiten im Kellergeschoss einerseits und die „Küche“ im Erdgeschoss andererseits – durch eine Baugenehmigung legalisiert sind. Zwar hat der Antragsteller Unterlagen aus den 1970er Jahren vorgelegt, die darauf hindeuten, dass für den Mühlensaal nebst Diele und Windfang und die darunter befindlichen Kellerräumlichkeiten eine Baugenehmigung erteilt worden sein könnte und auch ein Standsicherheitsnachweis vorgelegen haben könnte. Dass andere Unterlagen auf das Vorhandensein einer Baugenehmigung nebst Standsicherheitsnachweis hindeuten, vermag deren Vorliegen indes nicht zu ersetzen. Im Hinblick auf die im Erdgeschoss liegende „Küche“ fehlen im Übrigen jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Baugenehmigung nebst Standsicherheitsnachweis. 17 Mangels vorliegender Nachweise über die Standsicherheit, den Schall- und Wärmeschutz vermag das Gericht die Genehmigungsfähigkeit auch nicht zu beurteilen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hat das Gericht den gesetzlichen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und diesen wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte reduziert.