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Beschluss

6 B 998/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1018.6B998.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Eine auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtete einstwei¬lige Anordnung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S.     aus N.       wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Eine auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtete einstwei¬lige Anordnung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus N. wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus N. beizuordnen, ist abzulehnen. Die Beschwerde bietet aus den im Weiteren dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller „entsprechend der Einstellungszusage vom 21. Februar 2013 als Beamter auf Widerruf ab dem 4. September 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim Finanzamt I. für den mittleren Dienst der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen“, bleibt - ungeachtet der Frage, inwieweit sich der Antrag wegen Zeitablaufs erledigt hat - ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Abänderung der erstins-tanzlichen Entscheidung nicht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren verfolgten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 1763/07 -, juris. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 5 B 1493/12 -, DVBl. 2013, 321, vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113, und vom 27. Juni 2007 - 8 B 922/07 -, NVwZ 2008, 235, jeweils mit weiteren Nachweisen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Damit fehlt es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der hierin zum Ausdruck kommende Leistungsgrundsatz eröffnet dem Beamtenbewerber keinen Anspruch auf Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe der genannten Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Das in Art. 33 Abs. 2 GG genannte Kriterium der Eignung umfasst auch die gesundheitliche Eignung des Beamtenbewerbers, hinsichtlich derer der Dienstherr eine prognostische Einschätzung zu treffen hat. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlte es bereits dann an der gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 - 2 B 79.08 -, juris. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen - noch nicht in vollem Wortlaut vorliegenden - Urteilen vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 und 2 C 18.12 - nun einen veränderten Prognosemaßstab für nicht schwerbehinderte Beamtenbewerber bestimmt. Demnach sind diese Bewerber gesundheitlich als Beamte nur dann nicht geeignet, wenn ihre Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen überwiegend wahrscheinlich ist. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürften die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose bedürfe es daher bei einem aktuell leistungsfähigen Bewerber tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Anders als bei der fachlichen Eignung stehe dem Dienstherrn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung kein nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2013 vom 25. Juli 2013. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen zwar jeweils die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und die hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung. Der veränderte - zugunsten der dortigen Bewerber abgesenkte - Prognose-maßstab dürfte jedoch auch anzuwenden sein, wenn, wie hier, ein nicht schwerbehinderter Bewerber die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antragsteller besitze nicht die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderliche gesundheitliche Eignung. Der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze sei überwiegend wahrscheinlich. Das gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts bzw. die ihnen zu Grunde liegenden Ausführungen der Amtsärztin Dr. C. vom 12. August 2013 gerichtete Beschwerdevorbringen verfängt nicht. Die prognostische Einschätzung der gesundheitlichen Eignung muss naturgemäß am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers anknüpfen, wie er sich gegenwärtig und in der Vergangenheit dargestellt hat, kann aber zudem auch den Rückgriff auf wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, juris. Dementsprechend ist die Amtsärztin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 12. August 2013 verfahren. Sie hat zunächst unter Bezugnahme auf den jugendpsychiatrischen Befundbericht der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 6. Juni 2011 ausgeführt, der Antragsteller habe sich vom 4. Januar bis zum 19. Februar 2011 in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden. Es sei eine mittel-gradige depressive Episode mit vorwiegenden Zwangshandlungen sowie ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigungen in den meisten Bereichen diagnostiziert worden. Im Weiteren hat sie angemerkt, der Bescheinigung der Vestischen Kinder- und Jugendklinik E. vom 22. April 2013 sei zu entnehmen, dass seinerzeit keine Symptome mehr zu beobachten gewesen seien, die die Diagnose einer depressiven oder einer Zwangsstörung gerechtfertigt hätten. Die hieran anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts, die recht kurze Zeit zurückliegende Erkrankung im Jahr 2011 stelle einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, ist nicht zu beanstanden, zumal die Erkrankung eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung über einen Zeitraum von immerhin sechs Wochen erforderte. Die Amtsärztin hat im Weiteren das Risiko einer Wiedererkrankung beschrieben. Sie hat ausgeführt, bei depressiven Störungen im Jugendalter sei von einer hohen Rezidivrate auszugehen. Sie werde in der Literatur mit 25 % nach einem Jahr, 40 % nach zwei Jahren und mit 72 % nach fünf Jahren angegeben. Ängste und zwanghaft erscheinende Handlungen könnten begleitend auftreten und wirkten sich ungünstig auf die Prognose aus. Zudem hätten depressive Jugendliche ein erhöhtes Risiko, als Erwachsene an einer Depression oder an einer anderen psychischen Krankheit zu erkranken. Sie hat daraus gefolgert, im Falle des Antragstellers bestehe trotz symptomarmer oder symptomfreier Phasen ein hohes Risiko für Erkrankungsrückfälle. Diesen Ausführungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Fehl geht der Einwand des Antragstellers, seine Erkrankung liege schon 2,5 Jahre zurück, so dass nur noch von einer Rezidivrate von max. 32 % (72 % - 40 %) auszugehen und eine Wiedererkrankung somit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Eine Rezidivrate beschreibt die statistische Häufigkeit des Wiederauftretens einer Erkrankung nach temporär erfolgreicher Behandlung. Eine Rezidivrate von 72 % nach fünf Jahren bedeutet somit, dass 72 % der erkrankten Jugendlichen nach fünf Jahren wieder an einer depressiven Störung erkranken. Das im Einzelfall bestehende Risiko eines Rückfalls nach fünf Jahren reduziert sich nicht dadurch, dass andere Jugendliche bereits nach ein oder zwei Jahren wieder an einer depressiven Störung erkrankt sind. Unberücksichtigt lässt der Antragsteller im Übrigen, dass in seinem Fall nicht allein eine depressive Episode festgestellt worden ist, sondern auch vorwiegende Zwangshandlungen diagnostiziert worden sind. Zwanghaft erscheinende Handlungen, die eine depressive Episode begleitet haben, wirken sich nach den plausiblen Ausführungen der Amtsärztin indes „ungünstig auf die Prognose“ aus, erhöhen somit im Einzelfall das Risiko einer Wiedererkrankung. Die Amtsärztin ist ausgehend von den statistischen Werten sowie den im Fall des Antragstellers zu berücksichtigenden Einzelfallumständen zu einer auf seine Person bezogenen prognostischen Einschätzung gelangt, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem vorzeitigen Eintritt seiner dauernden Dienstunfähigkeit gerechnet werden müsse. Die Tragfähigkeit dieser Einschätzung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Vestischen Kinder- und Jugendklinik vom 22. und 29. April 2013 verhalten sich nicht zum Risiko einer Wiedererkrankung, insbesondere schließen sie ein solches nicht aus. Vielmehr ist in der Bescheinigung vom 29. April 2013 ausdrücklich hervorgehoben worden, dass es sich bei ihr weder um ein Gutachten handele, noch „aufgrund der Diagnostik ein Neuauftreten der psychischen Erkrankungen ausgeschlossen werden“ könne. Soweit die Beschwerde geltend macht, jedenfalls die amtsärztliche Schlussfolgerung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse mit dem vorzeitigen Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers gerechnet werden, entbehre einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Amtsärztin vermissen. Sie hat die Erkrankung des Antragstellers, die immerhin - wie dargestellt - eine mehrwöchige stationäre jugendpsychiatrische Behandlung erforderte, sowie die Gefahr einer Wiedererkrankung beschrieben. Sie hat u.a. auch darauf hingewiesen, dass depressive Jugendliche ein erhöhtes Risiko hätten, als Erwachsene an einer Depression oder an einer anderen psychischen Krankheit zu erkranken und in soziale und berufliche Anpassungsprobleme zu geraten. Insoweit sind auch im Fall des Antragstellers psycho-soziale Belastungsfaktoren im Beruf von Bedeutung, denen der Antragsteller bisher noch nicht ausgesetzt war. Die Amtsärztin hat schließlich angemerkt, psychische Störungen seien nach der Statistik der Rentenversicherung Bund 2012 die häufigste krankheitsbedingte Ursache für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Der Einwand des Antragstellers, eine „Neuerkrankung z.B. an leichter Depression“ führe nicht zu einer dauerhaften Dienstunfähigkeit, stellt die Ausführungen der Amtsärztin nicht schlüssig in Frage. Sie ist weder davon ausgegangen, dass bereits eine leichte Depression zur dauerhaften Dienstunfähigkeit des Antragstellers führt, noch davon, dass im Fall des Antragstellers lediglich das Risiko einer (Wieder-)Erkrankung an einer leichten Depression besteht. Mangels Vorliegens der erforderlichen gesundheitlichen Eignung kann der Antragsteller auch aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 21. Februar 2013 keinen Einstellungsanspruch herleiten. Der Antragsgegner hat ihm dort nicht etwa vorbehaltlos die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zugesichert, sondern ausdrücklich ausgeführt, die Einstellung setze seine gesundheitliche Eignung voraus, und ihn aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die begehrte Regelungsanordnung auch deshalb nicht gegeben sind, weil der Antragsgegner grundsätzlich nur zu Beginn des Monats September eines jeden Jahres Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung einstellt, dieser Zeitpunkt zwischenzeitlich verstrichen ist und die Stellen besetzt sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antragsteller, der bereits einen erheblichen Teil des ersten Ausbildungsabschnitts versäumt hat, die erforderlichen Lernerfolge noch erreichen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).