Beschluss
7 L 1342/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0617.7L1342.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus T. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 3 2. Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3598/16 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2016 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 6 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. 7 Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bloß formelhaft. 8 Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen, 9 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – , juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris. 10 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: 11 Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sollte dem Antragsteller, wie er mit Klage- und Antragsschrift geltend macht, das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 8. April 2016 nicht oder erst nach dem streitgegenständlichen Bescheid zugegangen sein, so wäre ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt. Denn der Antragsteller hat mit Klage und Antrag auf Regelung der Vollziehung die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrgenommen, der Antragsgegner hat sich mit seinem Vorbringen in der Klage- und Antragserwiderung auseinander gesetzt und die Anhörung ist bis zum Abschluss des Verfahrens erster Instanz nachholbar (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑). 12 Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aufgrund des festgestellten und eingeräumten Cannabiskonsumverhaltens aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr – FeV-. Danach ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. 13 Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von einem gelegentlichen Konsum aus. Der Cannabiskonsum des Antragstellers ist forensisch gesichert. Die Kammer legt das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung der am 7. Oktober 2015 entnommenen Blutprobe zugrunde, wonach beim Antragsteller ein THC-Wert von 3,3 ng/ml festgestellt wurde (siehe Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 2. November 2015). Ausreichend ist bereits ein mehr als einmaliger Konsum. Einen lediglich einmaligen Konsum von Cannabis hat der Antragsteller auch nicht behauptet, sondern den Cannabiskonsum „in wenigen Einzelfällen“ – und damit einen mehrmaligen Konsum – eingeräumt. 14 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N. 16 Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 7. Oktober 2015 gegen 17:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers festgestellte THC-Wert von 3,3 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 17 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4303/15 - und Beschluss vom 25. Februar 2016 - 7 L 30/16 -. 18 An der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Antragsteller zudem rechtskräftig ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt wurden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sanktionierendem Charakter und das der Gefahrenabwehr dienende Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterscheiden sich insoweit in ihren Funktionen und schließen sich nicht gegenseitig aus. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. 19 Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 20 OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. 21 Soweit der Antragsteller behauptet, den Konsum von Cannabis eingestellt zu haben, ist dies bislang durch nichts – insbesondere nicht durch ärztliche Untersuchungen anerkannter Stellen o.ä. – belegt. Auch aus den Umständen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei möglicherweise anhaltenden Problemen nicht erneut konsumieren wird, zumal er bislang nach eigenen Angaben im Cannabiskonsum Entspannung und Ablenkung von privaten Problemen gesucht hat. 22 Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, den Nachweis einer etwaig wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, 25 vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.