Urteil
7 K 571/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0629.7K571.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 4 Tatbestand: 5 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte. 6 Der 1992 geborene Kläger ist seit dem 26. Mai 2015 im Besitz der Fahrerlaubnis. Am Mittwoch, dem 11. November 2015 wurde er gegen 15:45 Uhr durch die Polizei kontrolliert. Nachdem ein Drogenvortest positiv auf THC verlaufen war, gab der Kläger laut Mitteilung des Polizeipräsidiums C. vom 11. November 2015 an den Beklagten an, seit 4 Jahren Marihuana zu konsumieren. In der dem Kläger gegen 18:10 Uhr entnommenen Blutprobe waren nach dem Gutachten des Labors L. vom 26. November 2015 Konzentrationen von 1,9 µg/l THC und 28 µg/l THC-COOH enthalten. 7 Die Beklagte entzog dem Kläger nach dessen Anhörung mit Bescheid vom 29. Januar 2016 die Fahrerlaubnis. 8 Der Kläger hat am 9. Februar 2016 Klage erhoben. Er bestreitet den bei ihm festgestellten THC-Wert, weil das Gutachten des Labors L. keine Angaben zur Berücksichtigung von Messungenauigkeiten enthalte. Schwankungsbreiten seien bei Untersuchungen wie der vorliegenden nie ganz auszuschließen. Zudem werde bestritten, dass zum Zeitpunkt der Fahrt ein THC-Wert von ≥1,0 µg/l vorgelegen habe, da der Substanzabbau bei Cannabis polyphasisch verlaufe. Bestritten werde auch, dass dem Kläger das erforderliche Trennungsvermögen fehle. Im Übrigen habe es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt. Die Grenzwertkommission habe zudem eine Heraufsetzung des Grenzwertes auf 3,0 µg/l empfohlen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Januar 2016 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Ordnungsverfügung. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 1. April 2016 auf die Einzelrichterin übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Wie sich der Konsum von Cannabis auf die Kraftfahreignung auswirkt, ist in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV geregelt. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. 19 Der Kläger hat am 11. November 2015 gegen 15:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des hierfür besonders akkreditierten Labors L. vom 26. November 2015 festgestellte THC-Wert von 1,9 µg/l übersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4303/15 - und Beschluss vom 25. Februar 2016 - 7 L 30/16 -. 21 Soweit der Kläger in der Klagebegründung die Richtigkeit der gemessenen Werte bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte für relevante Messungenauigkeiten ersichtlich sind. Zum einen handelt es sich bei dem Labor L. um ein akkreditiertes Institut, so dass davon auszugehen ist, dass mögliche Schwankungen bereits bei der Festsetzung des Wertes berücksichtigt wurden. Zum anderen liegt der gemessene Wert 0,9 µg/l über dem zulässigen Grenzwert. Messungenauigkeiten bewegen sich nicht in einem derartig weiten Bereich. 22 Vgl. zu Messungenauigkeiten OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 16 B 45/16 -, juris. 23 Ausgeschlossen ist die Annahme des Klägers, der THC-Wert könne wegen des polyphasischen Abbaus von Cannabis zum Zeitpunkt der Fahrt unter dem Wert im Zeitpunkt der Blutentnahme gelegen haben. Die Verkehrskontrolle erfolgte um 15:45 Uhr, die Blutentnahme um 18:10 Uhr. Der in Phasen verlaufende Abbau von Cannabis führt aber nicht zu einem (Wieder-) Anstieg des THC-Wertes. 24 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07. 26 Der Kläger hat mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert. 27 Grundsätzlich spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Marihuana unerfahren ist, sich nur kurze Zeit nach dem Konsum der Droge dem hohen Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss aussetzt. In diesen Fällen ist es daher regelmäßig gerechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Drogenaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vortrag zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. 28 Vgl. OVG NRW im Beschwerdebeschluss vom 11. März 2014 ‑ 16 E 1202/13 ‑ mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 29 Hieran mangelt es. Der Kläger hat auch nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 1. April 2016 nicht ansatzweise dargelegt, wie es zu dem behaupteten Erstkonsum gekommen sein soll. 30 Für einen mehr als einmaligen Konsum spricht weiter die von der Polizei wiedergegebene Aussage des Klägers, er konsumiere seit 4 Jahren. 31 Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Beklagten hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 33 B e s c h l u s s 34 Der Streitwert wird auf 5.202,32 € festgesetzt. 35 G r ü n d e : 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. Hinzu kommen die in der angegriffenen Verfügung festgesetzten Gebühren und Auslagen.