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Beschluss

3 K 4064/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0714.3K4064.16.00
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Leitsätze

Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den begehrten, jedoch ablehnenden Widespruchsbescheid und erklärt der Kläger daraufhin die Hauptsache mit Zustimmung der Behörde für erledigt, so entfällt die Kostenprivilegierung nach § 161 Abs. 3 VwGO, wenn er an seinem materiellen Klageziel festhält und mit einer neu erhobenen Klage die Aufhebung des Wiederspruchsbescheides begehrt.

Ist demnach nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, so sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn ihm das entstandene Kostenrisiko zuzurechnen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine prozessual sachgerechte Umstellung der Bescheidungsklage auf eine Verpflichtungsklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil dies vor dem Hintergrund der zuvor in einem neuen Verfahren erhobenen Verpflichtungsklage mit dem gleichen Klageziel doppelte Rechtshängigkeit begründen würde.

Tenor
  • 1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.112,94 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den begehrten, jedoch ablehnenden Widespruchsbescheid und erklärt der Kläger daraufhin die Hauptsache mit Zustimmung der Behörde für erledigt, so entfällt die Kostenprivilegierung nach § 161 Abs. 3 VwGO, wenn er an seinem materiellen Klageziel festhält und mit einer neu erhobenen Klage die Aufhebung des Wiederspruchsbescheides begehrt. Ist demnach nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, so sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, wenn ihm das entstandene Kostenrisiko zuzurechnen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine prozessual sachgerechte Umstellung der Bescheidungsklage auf eine Verpflichtungsklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil dies vor dem Hintergrund der zuvor in einem neuen Verfahren erhobenen Verpflichtungsklage mit dem gleichen Klageziel doppelte Rechtshängigkeit begründen würde. 1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 5.112,94 € festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, findet hier gegenüber § 161 Abs. 2 VwGO keine vorrangige Anwendung. Die für den Kläger günstige Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO zielt auf die Fälle, in denen der Rechtsstreit nach einer Untätigkeitslage im Sinne des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde (definitiv) beendet wird. Setzt der Kläger dagegen den Rechtsstreit fort, nachdem die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist. Der Kläger riskiert durch die Fortsetzung des Prozesses die Verfahrenskosten unabhängig von der ursprünglichen Untätigkeit der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt diese Auffassung für den Fall, dass ein Kläger nach rechtswidrig verzögerter Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts den Prozess fortsetzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris – Ls. 4. Das Gleiche muss nach verbreiteter Rechtsprechung gelten, wenn ein Kläger statt einer förmlichen Fortsetzung des Prozesses das Verfahren nach dem Tätigwerden der Behörde mit Zustimmung des Beklagten durch Erledigungserklärung beendet, sein Klageziel jedoch weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar erledigt. Der Grund für die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO, nämlich einen Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das ihm dadurch entsteht, dass er die behördliche Beurteilung seines Antrags oder Widerspruchs in angemessener Zeit nicht erfahren hat, kann die Kostenüberbürdung auf die Beklagte dann nicht tragen. Die Beklagte trüge ohne sachlichen Grund das Risiko, zweimal mit Prozesskosten belastet zu werden. Dem Kläger würde dagegen das Kostenrisiko für das erste Verfahren abgenommen, obwohl er das Verfahren fortsetzen will. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2013 – 3 K 469.13 –, juris, Rn. 4; VG Göttingen, Beschluss vom 06. November 2003 – 3 A 200/03 –, juris, Rn. 3; VG Bremen, Beschluss vom 05. Juli 2002 – 1 K 376/02 –, juris. Der Grundgedanke dieser Entscheidungen lässt sich auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Hier hat die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht ihre Untätigkeitsklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO auf eine Verpflichtungsklage umgestellt, obwohl dies prozessrechtlich ohne Weiteres möglich und sachgerecht gewesen wäre. Bei gleichbleibendem Sachverhalt ist der Übergang von einem Bescheidungsantrag zu einem Verpflichtungsantrag jedoch keine Änderung des Streitgegenstands, sondern nur eine Erweiterung, die prozessual ohne Weiteres zulässig ist. Vgl. VG Bremen, a.a.O. Demgegenüber hat sie im Verfahren 3 K 3527/16 eine neue Verpflichtungsklage mit dem gleichen materiellen Ziel der Zusicherung der kieferorthopädischen Behandlung erhoben, wobei sie die Aufhebung des gerade erlassenen Widerspruchsbescheides begehrte. Ist demnach nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, ist es hier billig, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Das hier noch anhängige Verfahren musste nur deshalb einer Beendigung zugeführt werden, weil im Verfahren 3 K 3527/16 am 30. Mai 2016 Verpflichtungsklage erhoben wurde. Unter diesen Umständen kam eine prozessual sachgerechte Umstellung der Bescheidungsklage nicht mehr in Betracht, weil im Hinblick auf das hiesige Verfahren 3 K 4064/16 doppelte Rechtshängigkeit eingetreten wäre. Mangels anderer Möglichkeiten, das Verfahren 3 K 4064/16 in der Sache erfolgreich weiter zu führen, ist ein Kostenrisiko entstanden, das unter Billigkeitsgesichtspunkten der Klägerin zuzurechnen ist und nicht der Beklagten aufgebürdet werden kann. Denn die Beklagte kann ihrerseits billigerweise damit rechnen, im Falle eines Prozessverlusts im Verfahren 3 K 3527/16 nur einmal mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden, nicht jedoch auch nur anteilig mit den Kosten eines weiteren erledigten Verfahrens, das wegen der Anhängigkeit einer neuen Klage durch die Klägerin nicht mehr erfolgsträchtig fortgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die Kosten der Verweisung folgt die Kostenentscheidung aus § 17b Abs. 2 GVG. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).