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Beschluss

3 K 4064/16

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird ein Verfahren nach Erlass eines Widerspruchsbescheids mit Zustimmung der Parteien erledigt, aber das Klageziel in einem neu anhängigen Verfahren weiterverfolgt, ist die Kostenvergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO nicht anzuwenden. • Setzt der Kläger den Rechtsstreit fort oder führt er ein neues Verfahren mit gleichem materiellen Ziel herbei, trägt er das Kostenrisiko des erledigten Verfahrens, weil die Behörde nicht ursächlich für die weiteren Verfahrenskosten ist. • Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht in erledigten Fällen nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge bei erledigter Klage und anschließender Neuanerhebung des gleichen Klageziels • Wird ein Verfahren nach Erlass eines Widerspruchsbescheids mit Zustimmung der Parteien erledigt, aber das Klageziel in einem neu anhängigen Verfahren weiterverfolgt, ist die Kostenvergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO nicht anzuwenden. • Setzt der Kläger den Rechtsstreit fort oder führt er ein neues Verfahren mit gleichem materiellen Ziel herbei, trägt er das Kostenrisiko des erledigten Verfahrens, weil die Behörde nicht ursächlich für die weiteren Verfahrenskosten ist. • Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht in erledigten Fällen nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Die Klägerin hatte eine Untätigkeitsklage bzw. Bescheidungsklage geführt. Die Beklagte erließ zwischenzeitlich einen Widerspruchsbescheid. Die Parteien erklärten das hier anhängige Verfahren 3 K 4064/16 übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin verfolgte jedoch das gleiche materielle Ziel der Zusicherung kieferorthopädischer Behandlung in einem separaten Verfahren 3 K 3527/16 mittels Verpflichtungsklage und begehrte dort zugleich die Aufhebung des Widerspruchsbescheids. Die Frage der Kostenentscheidung blieb offen. Das Gericht hatte nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, weil die Sache erledigt worden war. • § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO verpflichtet das Gericht, in erledigten Verfahren nach billigem Ermessen die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. • Die günstigere Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO greift nur, wenn die Behörde durch ihr Tätigwerden das Verfahren beendet und der Kläger deshalb von Kostenrisiken entlastet werden soll; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Klägerin den Rechtsstreit bzw. das Klageziel weiterverfolgt hat. • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Verwaltungsgerichte zeigt, dass der Kläger das Kostenrisiko tragen muss, wenn er nach behördlicher Entscheidung den Prozess fortsetzt oder das Ziel in einem neuen Verfahren mit gleicher Materie erneut erhebt. • Hier wäre eine prozessgerechte Umstellung der Bescheidungsklage in eine Verpflichtungsklage möglich und sachgerecht gewesen; die Klägerin wählte jedoch stattdessen die Erhebung einer neuen Klage, wodurch doppelte Rechtshängigkeit und ein untaugliches Fortführen des ursprünglichen Verfahrens entstanden. • Unter Billigkeitsgesichtspunkten ist das entstandene Kostenrisiko der Klägerin zuzurechnen, weil die Beklagte sonst ohne sachlichen Grund doppelt mit Prozesskosten belastet würde. • Die Verweisungs- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 17b Abs. 2 GVG bzw. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kosten des erledigten Verfahrens 3 K 4064/16 wurden der Klägerin auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.112,94 € festgesetzt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Klägerin ihr Klageziel in einem neuen Verfahren weiterverfolgte und dadurch das Verfahren hier nur scheinbar erledigt ist, sodass die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO nicht greift. Die Klägerin trägt daher das Kostenrisiko, weil sie durch die Erhebung der neuen Verpflichtungsklage die Möglichkeit einer sachdienlichen Umstellung des ursprünglichen Verfahrens vereitelt hat. Damit ist die Entscheidung kostenrechtlich gerechtfertigt und vermeidet, dass die Beklagte ohne sachlichen Grund doppelt mit Verfahrenskosten belastet wird.