Urteil
19 K 2027/15
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hund, der nach amtsveterinärischer Begutachtung zumindest als Mischling eines American Staffordshire Terriers einzustufen ist, fällt unter die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten gefährlichen Hunde.
• Die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde (§§ 4, 6, 7 LHundG NRW) sind restriktiv auszulegen; bloße Tierliebe begründet kein besonderes privates Interesse.
• Eine Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW muss dem Halter Wahlmöglichkeiten belassen; die Anordnung der Abgabe ausschließlich in ein bestimmtes Tierschutzzentrum überschreitet die Ermächtigung.
• Die Androhung der unmittelbaren Sicherstellung als Zwang ist nicht mit den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts zu vereinbaren, soweit sie auf die Sicherstellung in ein konkretes Tierschutzzentrum abstellt.
• Gebühren nach Tarifstelle 18a.1.12 AVwGebO NRW sind grundsätzlich gebührenfähig, die Behörde hat jedoch die Wahl der Gebühr innerhalb des Rahmens zu begründen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Haltung eines als American-Staffordshire-Mischling eingestuften Hundes; Abgabeanordnung und Zwangsandrohung rechtswidrig (teilweise Aufhebung) • Ein Hund, der nach amtsveterinärischer Begutachtung zumindest als Mischling eines American Staffordshire Terriers einzustufen ist, fällt unter die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten gefährlichen Hunde. • Die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde (§§ 4, 6, 7 LHundG NRW) sind restriktiv auszulegen; bloße Tierliebe begründet kein besonderes privates Interesse. • Eine Abgabeanordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW muss dem Halter Wahlmöglichkeiten belassen; die Anordnung der Abgabe ausschließlich in ein bestimmtes Tierschutzzentrum überschreitet die Ermächtigung. • Die Androhung der unmittelbaren Sicherstellung als Zwang ist nicht mit den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts zu vereinbaren, soweit sie auf die Sicherstellung in ein konkretes Tierschutzzentrum abstellt. • Gebühren nach Tarifstelle 18a.1.12 AVwGebO NRW sind grundsätzlich gebührenfähig, die Behörde hat jedoch die Wahl der Gebühr innerhalb des Rahmens zu begründen. Auf Hinweis überprüfte die Behörde den Kläger wegen angeblicher Haltung zweier Staffordshire-Terrier-Welpen. Der Kläger gab zunächst an, einen Labrador-Boxer-Mischling zu besitzen. Auf Aufforderung stellte er den Hund vor; der Amtsveterinär stufte ihn anhand von Fotos als American-Staffordshire-Terrier-Mischling ein. Der Kläger kam weiteren Vorladungen nicht nach. Die Behörde erließ am 30. März 2015 eine Ordnungsverfügung, untersagte die Hundehaltung, ordnete die Abgabe des Hundes ins Tierschutzzentrum E. an und drohte bei Nichtbefolgung unmittelbaren Zwang durch Sicherstellung an; für die Verfügung setzte sie eine Gebühr von 100 Euro fest. Der Kläger klagte gegen die Verfügung und berief sich auf Tierliebe, Sachkunde und Versicherung sowie darauf, das Tier nicht in ein Heim geben zu wollen. • Rechtsgrundlage für die Haltungsuntersagung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW; die Voraussetzungen sind erfüllt, weil der Hund nach amtsveterinärer Einschätzung zumindest ein American-Staffordshire-Terrier-Mischling ist (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW). • Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 LHundG NRW sind nicht erfüllt: Es fehlt sowohl an einem nachgewiesenen besonderen privaten Interesse als auch an einem öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung; bloße Tierliebe reicht nicht aus. • Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 7 LHundG NRW ist negativ, da der Kläger trotz Aufforderungen nicht kooperierte und die Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Haltung nicht klärte. • Ein öffentliches Interesse kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass durch Fortsetzung der Haltung eine Unterbringung im Tierheim vermieden würde; eine solche Auslegung würde den Zweck und die enge Auslegung von § 4 Abs. 2 LHundG NRW unterlaufen. • Die Anordnung, den Hund ausschließlich an ein bestimmtes Tierschutzzentrum abzugeben, überschreitet die Ermächtigung des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW, weil die Vorschrift den Halter in Bezug auf die Wahl einer geeigneten Person oder Stelle bindet; die Behörde hätte Alternativen offenlassen oder die Geeignetheitskriterien hinreichend darlegen müssen. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Sicherstellung und Verwahrung im genannten Tierschutzzentrum ist nicht von den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts gedeckt; Sicherstellung als verwahrende Maßnahme gehört in den Bereich der Polizei- bzw. Sicherstellungsrechte (§§ 43 ff. PolG NRW). • Die Gebührenfestsetzung stützt sich auf § 2 GebG NRW i.V.m. AVwGebO NRW Tarifstelle 18a.1.12; die Amtshandlung war gebührenfähig, allerdings hat die Behörde nicht hinreichend begründet, warum sie innerhalb des Rahmens eine über 90 Euro liegende Gebühr festlegte. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Ziffern I.2 und II. der Ordnungsverfügung vom 30.03.2015 (Abgabeanordnung in das genannte Tierschutzzentrum und Androhung unmittelbaren Zwangs) werden aufgehoben; die Gebührenfestsetzung ist insoweit aufzuheben, als sie 90,00 Euro übersteigt. Die Untersagung der Hundehaltung bleibt bestehen, weil der Hund als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW einzustufen ist und die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach §§ 4, 6, 7 LHundG NRW nicht vorliegen. Die Behörde hat die Abgabeanordnung und die Zwangsandrohung rechtswidrig erlassen, indem sie dem Halter keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Abgabe einräumte und die rechtliche Grundlage für die angedrohte Sicherstellung verkannt hat. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.