Beschluss
12 L 1690/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0823.12L1690.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die bei der K. H. zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A 9 LBesG in der Laufbahn des mittleren Dienstes (Stellenzuweisung gemäß Erlass JM NRW vom 11. April 2016 – 5122 E –IV.1/16 MVD) mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat Erfolg. 3 Voraussetzung für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund). 4 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da der Antragsgegner beabsichtigt, die streitbefangene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die einstweilige Anordnung ist notwendig und geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch vorläufig einen endgültigen Rechtsverlust abzuwenden. 5 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 6 Die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung verletzt seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch. 7 Der Erlass einer den Bewerbungsverfahrensanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichernden einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Begehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers ausfällt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Dienstherrn zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001- 6 B 1776/00 - und vom 19. Dezember 2003 -1 B 1972/03-; Schnellenbach, Konkurrenzen um Beförderungsämter- geklärte und ungeklärte Fragen, ZBR 1997, 169 (170); ders., Anm. zu BVerwG, Urteil vom13. September 2001, ZBR 2002, 180 (181). 9 Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners genügt den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die der Auswahlentscheidung zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 00.00.0000 sowie die des Beigeladenen vom 00.00.0000 sind fehlerhaft und können daher nicht Grundlage einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung sein. 10 Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 zugrunde gelegt, die für den Beurteilungszeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 erstellt worden ist und mit der Gesamtnote gut ( 13 Punkte ) abschließt. Für den Zeitraum jedenfalls bis zum Ende November 2011 war der Antragsteller jedoch bereits unter der Überschrift „Personal- und Befähigungsnachweisung Jahr 2011“ durch die Regelbeurteilung vom 00.00.0000 beurteilt worden. Ausdrücklich ist in dieser Beurteilung zwar kein Beurteilungszeitraum benannt. Der Umstand, dass die Beurteilung sich an den „Personal und Befähigungsnachweise Jahr 2009“ vom 16. Februar 2009 mit der Gesamtnote gut ( untere Grenze ) anschließt, weist jedoch darauf hin, dass die dienstliche Beurteilung 2011 den Zeitraum von März 2009 bis zur Erstellung der Beurteilung im November 2011 abdeckt. 11 Demzufolge betrifft die hier von der Antragsgegnerin der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 – bezüglich des Jahres 2011 – einen Teilzeitraum, der bereits einer anderen Regelbeurteilung unterlag. Konkret geht es um den nicht zu vernachlässigenden (überschneidenden) Zeitraum von 00.00.0000 bis 00.00.0000. Eine Überschneidung von Zeiträumen dergestalt, dass ein und derselbe Zeitabschnitt für zwei verschiedene Regelbeurteilungen zum Beurteilungszeitraum gehört, ist jedoch grundsätzlich unzulässig. Eine einmal erstellte Regelbeurteilung würdigt den ihr zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum regelmäßig abschließend. Eine nochmalige Würdigung der in dieser Zeit vom Beamten erbrachten Leistungen verbietet sich und verstößt gegen die bei dienstlichen Beurteilungen geltenden allgemeingültigen Wertmaßstäbe. 12 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01. Dezember 2010 – 10 K 2323/10 -, mit weiteren Nachweisen, juris. 13 Entsprechendes gilt auch für die von der Antragsgegnerin der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 00.00.0000, die sich auf den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 bezieht und mit der Gesamtnote „14 Punkte“ abschließt. Über den Beigeladenen ist unter der Überschrift „Personal- und Befähigungsnachweisung Jahr 2012“ unter dem 00.00.0000 eine dienstliche Beurteilung erstellt worden, die einen nicht näher zu bestimmenden vorangegangenen Zeitraum abdeckt. Jedenfalls umfasst sie hinsichtlich des Beurteilungszeitraums die Leistungen des Beigeladenen für die Zeit bis Ende des Jahres 2011. Auch hier liegt somit eine Überschneidung von Beurteilungszeiträumen vor, die anknüpfend an das oben Ausgeführte, zur Rechtswidrigkeit der für die jetzige Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 führt. 14 Darüber hinaus unterliegt die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 00.00.0000 auch insoweit rechtlichen Bedenken, als es ihr an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Grundlagen und Bewertungen fehlen dürfte. So ist unter Aufgabenbeschreibung ausgeführt, dass der Beigeladene in der I. und als Leiter der C. eingesetzt gewesen sei, ohne dass der Beurteilung entsprechende Zeiträume zu entnehmen wären. In der textlichen Begründung ist ausgeführt, dass im Bereich der Haushaltsverwaltung weiterhin sehr zuverlässig, selbständig und engagiert die übertragenen Tätigkeiten wahrgenommen worden seien. Im Bereich der C1. habe der Beigeladene sich zunächst gründlich in die komplexe und für ihn neue Thematik einarbeiten müssen. Dieser Prozess sei noch nicht abgeschlossen. Weder der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 noch der vorgelegten Personalakte des Beigeladenen ist zu entnehmen, wann der Beigeladene die Aufgaben in der C1. übernommen hat und ob die Tätigkeit in der I1. tatsächlich noch in den von der dienstlichen Beurteilung abgedeckten Beurteilungszeitraum fällt. 15 Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Berücksichtigung seiner Bewerbung in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte. Es ist nichts dafür vorgetragen oder im Übrigen ersichtlich, dass er fachliche und persönliche Anforderungen an den zu berücksichtigen Bewerberkreis nicht erfüllen könnte. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes. Hiernach ist zugrunde zu legen die Hälfte der für ein Kalenderjahr im streitgegenständlichen Beförderungsamt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (hier: Besoldungsgruppe A 9, Stufe 11= 3.068,47 Euro x 6 sowie der Hälfte der Sonderzuwendung in Höhe von 30 % eines Grundgehalts = 460,27 Euro ). Der sich daraus ergebende Betrag – 18.871,09 Euro – ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck nur zur Hälfte anzusetzen und entspricht der im Tenor ausgewiesenen Wertstufe.