Beschluss
1 B 1972/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann durch einstweilige Anordnung gesichert werden, auch wenn es um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung geht.
• Bei Konkurrenz um Beförderungsdienstposten ist die Sicherungshandlung erforderlich, weil nur die Erprobten später für die Beförderung berücksichtigt werden können.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass seine Chancen, im Hauptsacheverfahren obsiegen zu können, überwiegend wahrscheinlich sind.
• Regelbeurteilungen, die etwa drei Jahre zurückliegen, verlieren nicht ohne Weiteres ihre taugliche Aussagekraft für Auswahlentscheidungen; Anlassbeurteilungen sind nicht stets erforderlich.
• Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich überprüfbar; fehlt anfänglich eine Dokumentation, kann die Behörde die tragenden Gründe nachholen, soweit sie nachvollziehbar darlegt, warum ein Bewerber besser geeignet ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Besetzung von Beförderungsdienstposten durch Erprobung • Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten kann durch einstweilige Anordnung gesichert werden, auch wenn es um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung geht. • Bei Konkurrenz um Beförderungsdienstposten ist die Sicherungshandlung erforderlich, weil nur die Erprobten später für die Beförderung berücksichtigt werden können. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass seine Chancen, im Hauptsacheverfahren obsiegen zu können, überwiegend wahrscheinlich sind. • Regelbeurteilungen, die etwa drei Jahre zurückliegen, verlieren nicht ohne Weiteres ihre taugliche Aussagekraft für Auswahlentscheidungen; Anlassbeurteilungen sind nicht stets erforderlich. • Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich überprüfbar; fehlt anfänglich eine Dokumentation, kann die Behörde die tragenden Gründe nachholen, soweit sie nachvollziehbar darlegt, warum ein Bewerber besser geeignet ist. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch daran zu hindern, die ausgeschriebene Stelle eines stellvertretenden Schichtführers durch Ernennung des Beigeladenen zu besetzen. Der Beigeladene sollte auf den Dienstposten umgesetzt und dort erprobt werden, was spätere Beförderungsmöglichkeiten eröffnet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. Kernstreitpunkt war, ob der Antragsteller einen zu sichernden Bewerbungsverfahrensanspruch darlegt hatte und ob die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtliche Fehler aufwies. Entscheidungsrelevante Tatsachen betrafen Alters‑ und Aktualitätsfragen dienstlicher Beurteilungen, das Fehlen einer Anfangsdokumentation der Auswahlentscheidung sowie unterschiedliche Lehrgangsqualifikationen der Bewerber. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung wurde bestätigt. • Anordnungsgrund: Zwar ist der Anordnungsgrund gegeben, weil die einstweilige Anordnung geeignet und notwendig wäre, den Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern; bei Besetzung von Beförderungsdienstposten dient die Verhinderung der Erprobung der Konkurrenten der Rechtswahrung. • Anordnungsanspruch: Fehlte. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung überwiegend wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist (§123 Abs.1 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO). • Beurteilungen: §10a Abs.1 LVO verlangt Regelbeurteilungen alle drei Jahre; eine Beurteilung drei Jahre und drei Wochen alt macht die Beurteilung nicht ohne Weiteres unbrauchbar; Anlassbeurteilungen sind nicht stets erforderlich. • Vorstellungsgespräche und Dokumentation: Das Fehlen anfänglicher Dokumentation der vorbereitenden Auswahlentscheidung ist zwar problematisch, doch hat die Antragsgegnerin die tragenden Gründe im Verfahren nachgeliefert, sodass eine Überprüfung möglich wurde; die ergänzten Gründe waren nachvollziehbar. • Eignungserwägung: Der Beigeladene verfügte über zusätzliche, für den Dienstposten relevante Lehrgänge (Gefahrstoff- und Strahlenschutzeinsatz), die seine Eignung erhöhen; dem Antragsteller fehlten diese Zusatzqualifikationen, sodass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Beurteilungsfehlers zu erkennen war. • Rechtsschutzinteresse: Eine einstweilige Regelung, die über die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hinausgeht, war nicht erforderlich; das Interesse ist auf die Ermöglichung einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung beschränkt. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; Streitwert: 2.000 EUR. Die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Auswahlentscheidung überwiegend wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist. Zwar wäre eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich geeignet gewesen, doch überwiegen die dargelegten Eignungsunterschiede zugunsten des Beigeladenen, insbesondere sein Nachweis zweier relevanter Lehrgänge. Regelbeurteilungen, die knapp über drei Jahre zurückliegen, sind nicht per se untauglich für eine Auswahlentscheidung; die Antragsgegnerin hat zudem die tragenden Gründe der Entscheidung im Verfahren hinreichend dargelegt. Damit fehlt es am notwendigen Erfolgsaussichtserfordernis für einstweiligen Rechtsschutz; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.