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Urteil

6 K 4744/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0927.6K4744.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses. Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Flurstücks T. , Gemarkung W. , Flur , G. . Das G. liegt am südlichen Ortsrand des Schwerter Ortsteils W. , der in diesem Bereich fast ausschließlich Wohnbebauung aufweist, und zugleich im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt T. aus dem Jahr 2004, der für das G. die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ enthält. Zugleich liegt das G. im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 6 des Kreises V. – Raum T. –, der in diesem Bereich das Landschaftsschutzgebiet LSG Nr. 11, Landschaftsschutzgebiet „Raum C. “, festsetzt. Im südöstlichen Bereich des Flurstücks befindet sich ein von Gehölzen umgebener Teich. 3 Das G. wird im Süden von der öffentlichen Verkehrsfläche des von Südwesten nach Nordosten verlaufenden C1.-------wegs und im Südwesten von der von Norden nach Süden verlaufenden und in den C2.-------weg mündenden Straße Zum N. begrenzt. Westlich der Straße Zum N. und südwestlich des Vorhabenflurstücks schließt sich das Grundstück C2.-------weg an, auf welchem sich ein mehrgeschossiges ehemaliges Hofgebäude befindet, das durch eine großzügig gestaltete Hofanlage von der Straße Zum N. getrennt ist und nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird. Westlich hiervon liegt das Wohngebäude C2.-------weg , an das sich wiederum westlich unbebaute Freiflächen anschließen. Nördlich des Grundstücks C2.-------weg 20 und westlich der Vorhabenfläche finden sich in einem von Westen nach Osten verlaufenden Riegel die erst in den letzten Jahren errichteten Wohngebäude C2.-------weg und sowie das auf dem G. 1791 errichtete Wohngebäude. Östlich von ihnen und westlich an das Vorhabenflurstück angrenzend stehen die Wohngebäude Zum N. und . Nordöstlich des Vorhabenflurstücks liegt das mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaute Grundstück Zum N. . Südlich hiervon und östlich der Vorhabenfläche liegt das Grundstück C2.-------weg , auf dem ein ein- bzw. eineinhalbgeschossiger Bungalow aufsteht. Östlich an die Grundstücke Zum N. und C2.-------weg schließen sich weite unbebaute Freiflächen an. Südlich des C3.-------weges liegen unbebaute landwirtschaftlich genutzte Flächen. 4 Wegen der weiteren örtlichen Gegebenheiten wird auf den folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen, in dem die neu errichteten Wohngebäude nördlich und nordöstlich des Grundstücks C2.-------weg 20 indes noch nicht eingezeichnet sind: 5 Am 18. März 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in zweigeschossiger Bauweise mit einem Zeltdach auf dem G. 1411. Der beabsichtigte Standort des Wohnhauses, der sich ursprünglich westlich des Teichs befinden sollte, wurde im Juli 2015 nach einem Gespräch zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten in den nördlichen Bereich des Flurstücks „oberhalb“ des Teichs verschoben. 6 Auf Aufforderung der Beklagten nahm der Kreis V. – Fachbereich Natur und Umwelt – unter dem 5. August 2015 im Hinblick auf das Bauvorhaben des Klägers dahingehend Stellung, dass dem Vorhaben aus Sicht des Landschaftsschutzes öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) entgegenstünden. Insbesondere würden darüber hinaus durch die Beseitigung des Kleingewässers die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, so dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 6 – Raum T. – nicht in Aussicht gestellt werden könne. 7 Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 13. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte sie an, das Vorhaben liege im Außenbereich. Nach dem Flächennutzungsplan sei der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Landschaftsplan des Kreise V. für den Bereich T. sei der Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Vorhaben sei als nichtprivilegiertes sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach könnten sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange insoweit, als es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes widerspreche – öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB. Insbesondere würden darüber hinaus durch die Beseitigung des Kleingewässers die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 6 – Raum T. – werde seitens der Unteren Landschaftsbehörde nicht in Aussicht gestellt. 8 Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er anführt, die Beklagte habe nicht begründet, warum sie davon ausgehe, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei jedenfalls der Bereich des Grundstücks, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Das Grundstück werde auf der einen Seite durch Bebauung und auf der anderen Seite von Zufahrtsstraßen eingerahmt. Dabei sei zu beachten, dass das Grundstück nur oberhalb des Teichs bebaut werden könne und von seiner Größe her keineswegs eine eigenständige Bauleitplanung erfordere. Jedenfalls in diesem Bereich gehöre das Grundstück auch noch dem Bebauungszusammenhang an, da es in diesem Bereich durch die umliegende Bebauung geprägt werde. Die gleiche Auffassung habe die Beklagte auch bei dem gegenüber dem Gebäude Zum N. aufstehenden Gebäude gehabt, das als letztes Grundstück in einer Häuserzeile sonst ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnen gewesen wäre. Das Vorhabengrundstück stelle sich in der Örtlichkeit als Baulücke zwischen den bebauten Grundstücken Zum N. b und C2.-------weg dar. Ob eine Baulücke vorliege, entscheide sich danach, ob die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise präge, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden könnten. Dieses Kriterium sei hier erfüllt. Das streitgegenständliche Grundstück werde auf drei Seiten von Einfamilienhäusern eingefasst. Der südlich des Grundstücks verlaufende C2.-------weg sei – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht nur als „Fuß- und Radweg“ anzusehen, es handele sich vielmehr um eine schmale, aber dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Das geplante Bauvorhaben füge sich auch nach Art und Umfang der baulichen Nutzung in die umliegende Bebauung ein. 9 Der Kläger beantragt, 10 der Beklagten aufzugeben, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2015 einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in T. , Gemarkung W. , Flur 3, G. 1411, zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt zur Begründung aus, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Das unbebaute Vorhabengrundstück schließe sich zwar an den Bebauungszusammenhang an, setze diesen Zusammenhang aber nicht fort. Eine Fläche, die unmittelbar an das letzte vorhandene Gebäude des Innenbereichs anschließe, zähle bereits zum Außenbereich. Eine Ausnahme gelte für den Fall, dass sich hinter dem letzten Gebäude eine unbebaute Fläche anschließe, die ihrerseits deutlich durch natürliche Hindernisse, etwa eine Böschung, einen Fluss oder eine Straße von der freien Landschaft abgegrenzt sei, so dass die freie Fläche im Anschluss an den Bebauungszusammenhang noch als Teil des Innenbereichs erscheine. Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, den Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze reichen zu lassen und dabei ein oder mehrere Grundstücke noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen, seien hier aber nicht vorhanden. Der südlich an das G. angrenzende Fuß- und Radweg besitze nicht die erforderliche deutliche Abgrenzung zwischen einer noch dem Innenbereich zuzuordnenden Fläche und dem Außenbereich. 14 Die Einzelrichterin hat am 22. August 2016 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das dazu gefertigte, in der Gerichtsakte befindliche Protokoll sowie die dabei gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. August 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides für das von ihm geplante Einfamilienhaus. Nach § 71 Abs. 1 und Abs. 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend kommen dabei allein Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht. Denn die Bauvoranfrage des Klägers ist auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beschränkt. 19 Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig; ihm stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Das in Rede stehende G. , das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, befindet sich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich nach § 35 BauGB. 20 Wenn auch alles dafür spricht, dass es sich bei dem Ortsteil W. um einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB handelt, liegt das Vorhabengrundstück selbst jedenfalls nicht mehr innerhalb, sondern außerhalb des Bebauungszusammenhangs. 21 Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, dass eine aufeinanderfolgende Bebauung vorliegt, die – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Nur so weit, wie dieser Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird, reicht auch der Bebauungszusammenhang. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, www.nrwe.de. 23 Für die Frage, ob die Fläche, auf der ein Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, genügt es nicht, dass sie lediglich von Bebauung umgeben ist. Das Grundstück selbst muss einen Bestandteil dieses Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Ist dies der Fall, kann auch eine unbebaute Fläche als so genannte Baulücke Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sein. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 – und vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6.71 –, beide juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2016, § 34 Rdnr. 18, 22 f. 25 Die Bewertung eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich als Baulücke setzt allerdings regelmäßig eine gewichtige Bebauung zu beiden Grundstücksseiten voraus, wobei zwei bis drei Gebäude hierfür normalerweise nicht genügen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 –, www.nrwe.de. 27 Dies zugrunde gelegt stellt sich die in Rede stehende unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben des Klägers verwirklicht werden soll, unter Berücksichtigung des vorhandenen Kartenmaterials und des Ergebnisses der gerichtlichen Ortsbesichtigung nicht als Baulücke dar, die an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt. Sie ist vielmehr Teil einer Außenbereichsfläche, die jedenfalls den Bereich zwischen dem Gebäude C2.-------weg , dem auf dem G. 1791 aufstehenden Gebäude sowie den Gebäuden Zum N. 4 und 4 im Westen und den Gebäuden Zum N. 4 und C2.-------weg umfasst. In Bezug auf diese Fläche fehlt es an der erforderlichen aufeinanderfolgenden, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauung. 28 Wenn auch – jedenfalls in den Sommermonaten – ein gewisser Eindruck der Verbundenheit zwischen diesen Gebäuden bestehen mag, ist dieser nicht von bauplanungsrechtlicher Relevanz. Denn er beruht nicht auf der vorhandenen Bebauung. Vielmehr ist er allenfalls auf die Vielzahl von Bäumen und Büschen zurückzuführen, die auf den Grundstücken und entlang des C1.-------wegs eine Art grüne Verbindung zwischen den Gebäuden schaffen. Lässt man dies indes unberücksichtigt – denn im Rahmen der Bewertung, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB vorliegt, ist die vorhandene Vegetation kein maßgebliches Kriterium – 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, www.nrwe.de –, 30 erscheinen die Gebäude nicht als zusammengehörige Bebauung im oben beschriebenen Sinne. Die vorhandene Bebauung erweckt vielmehr den Eindruck einer bloß zufälligen Anordnung mehrerer Gebäude unterschiedlicher Lage und Größe ohne besondere Zusammengehörigkeit. Zwischen den beiden Gebäuden Zum N. 4 und C2.-------weg und den nördlich und westlich davon befindlichen Gebäuden besteht kein Zusammenhang. Insbesondere das ein- bzw. eineinhalbgeschossige Gebäude C2.-------weg steht ohne erkennbaren Bezug zu den anderen Gebäuden im südlichen Bereich des Ortsteils W. isoliert und wie zufällig dort platziert am südöstlichen Ende der Bebauung. Auch ein Zusammenhang bzw. der Eindruck einer Zusammengehörigkeit des Gebäudes C2.-------weg und des westlich davon am C2.-------weg gelegenen Gebäudes C2.-------weg besteht nicht. Zum einen liegt zwischen den Gebäuden eine unbebaute Freifläche von fast 100 Metern. Zum anderen handelt es sich bei den beiden Gebäuden um grundverschiedene Bauten mit unterschiedlicher Ausrichtung und Lage auf dem jeweiligen Grundstück. Das Gebäude C2.-------weg ist ein ein- bzw. eineinhalbgeschossiger Bungalow, während es sich bei dem Gebäude C2.-------weg um ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit großer Hoffläche handelt. Das Grundstück C2.-------weg wird von Süden aus erschlossen und das Wohngebäude ist nach Süden ausgerichtet, steht aber von der öffentlichen Verkehrsfläche des C1.-------wegs zurückversetzt auf dem Grundstück auf, während das Grundstück C2.-------weg nach Osten auf die Straße Zum N. ausgerichtet ist. Auch zu dem benachbarten Gebäude auf dem G. 1791 und zu den Gebäuden Zum N. und weist das isoliert liegende Gebäude C2.-------weg aufgrund seiner Lage und abgewandten Ausrichtung keinen erkennbaren Bezug auf. Ungeachtet dessen kommt dem Gebäude C2.-------weg aufgrund seiner vergleichsweise geringen Größe und isolierten Lage auch kein hinreichendes bauliches Gewicht zu, um einen Bebauungszusammenhang mit den westlich von ihm liegenden Gebäuden Zum N. und C2.-------weg sowie dem Gebäude auf dem G. 1791 herzustellen. Es fehlt an weiteren Gebäuden, die als östlicher Anknüpfungspunkt für einen Bebauungszusammenhang, der das Vorhabenflurstück des Klägers umfassen könnte, in Betracht kommen könnten. 31 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, die Grundstücke in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks würden durch weite Freiflächen geprägt, so dass die Freifläche des Vorhabengrundstücks den Bebauungszusammenhang nicht aufhebe, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Voraussetzung für diese vom Kläger befürwortete rechtliche Bewertung wäre, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch eine aufgelockerte Bebauung geprägt wäre. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 – 4 C 4.12 –, juris. 33 An einer solchen Prägung fehlt es hier allerdings. Zwar weisen die Grundstücke C2.-------weg , und sowie Zum N. neben ihrer Bebauung relativ große Freiflächen auf. Dies lässt sich hingegen in Bezug auf die übrigen Grundstücke in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, insbesondere die Grundstücke Zum N. bis und C2.-------weg und sowie das G. 1791, nicht feststellen. 34 Nach alledem liegt das Vorhabenflurstück im Außenbereich. Dies gilt auch für alle Bereiche des Vorhabenflurstücks und nicht etwa nur – wie der Kläger meint – für den südlichen Teil des Flurstücks, in dem sein Vorhaben nicht verwirklicht werden soll. Denn der Bebauungszusammenhang endet und der Außenbereich beginnt in der Regel am letzten Baukörper – 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2016, § 34 Rdnr. 25, – 36 und reicht hier damit im Norden jedenfalls bis einschließlich zur Höhe der Grundstücke Zum N. und . 37 Eine Ausnahme von der vorgenannten Regel, die etwa dann vorliegen kann, wenn topographische Verhältnisse wie Geländehindernisse oder auch ein Verkehrsweg eine natürliche Grenze der im Zusammenhang stehenden Bebauung dergestalt bilden, dass sie den Eindruck eines Abschlusses vermitteln, mit der Folge, dass die durch dieses Hindernis begrenzte Fläche dem Innenbereich zuzurechnen wäre, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2016, § 34 Rdnr. 26, 39 liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem insoweit allein in Betracht kommenden südlich der Grundstücke C2.-------weg , und verlaufenden C2.-------weg nicht um eine solche natürliche Grenze des Innenbereichs. 40 Ob einer Straße eine den Bebauungszusammenhang herstellende oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich zukommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und wird teilweise etwa bei einseitig bebauten Straßen angenommen. 41 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, und Beschluss vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 – , juris. 42 Dies zugrunde gelegt kommt dem C2.-------weg insbesondere aufgrund seiner Breite und verkehrstechnischen Bedeutung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gerichtlichen Ortstermins insgesamt nicht das nötige Gewicht zu, dass ihm eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zugeschrieben werden könnte. Bei dem C2.-------weg handelt es sich um eine nur wenige Meter schmale Straße, die eher an einen breiteren Feldweg erinnert und die motorisierten Begegnungsverkehr nur gerade eben zulassen dürfte. Über den C2.-------weg wird in der näheren Umgebung des Vorhabenflurstücks zudem allein das Grundstück C2.-------weg erschlossen. 43 Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben – wie das des Klägers – im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Als öffentliche Belange kommen insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten Belange in Betracht. Hier stehen die beiden erstgenannten Belange dem Vorhaben des Klägers entgegen. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan stellt die in Rede stehende Vorhabenfläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Unabhängig davon widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplanes Nr. 6 des Kreises V. – Raum T. – (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Dieser weist für die in Rede stehende Fläche das Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 „Raum C. “ aus. In diesem Landschaftsschutzgebiet gilt nach Abschnitt C 1.2.1 Nr. (1) 1. des Landschaftsplans das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Die Voraussetzungen für eine im Landschaftsplan ebenfalls vorgesehene Ausnahme von diesem Verbot liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich oder vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zu Gunsten des klägerischen Vorhabens vorliegen. 44 Die Frage schließlich, ob – wie der Kläger argumentiert hat – das auf dem G. 1791 aufstehende Gebäude seinem Standort nach dem Außenbereich zuzuordnen ist bzw. war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich dabei um einen dem Außenbereich zuzuordnenden Standort handeln würde, ergäbe sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, da er keinen Anspruch auf eine so genannte „Gleichbehandlung im Unrecht“ hat. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).