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Beschluss

6z L 2268/16

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach § 123 VwGO nur begründet, wenn glaubhaft ein Anspruch auf den begehrten Studienplatz besteht. • Für Zweitstudienbewerber im Studiengang Humanmedizin bestimmt die VergabeVO die Messzahl aus Abschlussnote und Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium. • Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium setzen einschlägige bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit sowie regelmäßig institutionelle Anbindung voraus. • Die Stellungnahme der erstangetragenen Hochschule zur Bewertung wissenschaftlicher Gründe hat wegen ihrer besonderen Sachkunde erhebliche Bedeutung; reine Verwaltungseinschätzungen sind problematisch, können aber ausreichend sein, wenn die tatsächliche Voraussetzung fehlt.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Zuteilung eines Zweitstudienplatzes Humanmedizin abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach § 123 VwGO nur begründet, wenn glaubhaft ein Anspruch auf den begehrten Studienplatz besteht. • Für Zweitstudienbewerber im Studiengang Humanmedizin bestimmt die VergabeVO die Messzahl aus Abschlussnote und Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium. • Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium setzen einschlägige bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit sowie regelmäßig institutionelle Anbindung voraus. • Die Stellungnahme der erstangetragenen Hochschule zur Bewertung wissenschaftlicher Gründe hat wegen ihrer besonderen Sachkunde erhebliche Bedeutung; reine Verwaltungseinschätzungen sind problematisch, können aber ausreichend sein, wenn die tatsächliche Voraussetzung fehlt. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2016/17. Die Vergabestelle (Antragsgegnerin) ordnete ihm vier Punkte für die Abschlussnote des Erststudiums (Public Health) und einen Punkt für den Grad der Bedeutung seiner Gründe zu, womit die erforderliche Auswahlgrenze von zehn Punkten nicht erreicht wurde. Die Universität Hamburg als erstgenannte Hochschule hatte in einer Stellungnahme wissenschaftliche Gründe für das Zweitstudium verneint. Der Antragsteller machte geltend, seine bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeiten und seine Diplomarbeit sprächen für die Einstufung in eine höhere Fallgruppe und damit für mindestens sechs Punkte beim Bedeutungsgrad. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Eilverfahren unter Bezug auf die VergabeVO und ihre Anlagen die Messzahlbildung und die erforderliche Glaubhaftmachung der wissenschaftlichen oder beruflichen Gründe. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO war zulässig, jedoch nicht begründet, weil kein glaubhaft gemachter Anspruch auf den Studienplatz vorlag. • Anwendbare Regelung: Die VergabeVO regelt zentral die Vergabe von Studienplätzen; für Zweitstudienbewerber ist die Messzahl nach Anlage 3 aus Abschlussnote und dem Grad der Bedeutung der Gründe zu bilden (§ 17 VergabeVO, Anlage 3). • Note: Die Antragsgegnerin hat die Abschlussnote korrekt mit vier Punkten bewertet; dagegen führt die Frage der Einstufung nach den Fallgruppen zum Bedeutungsgrad der Gründe ins Gewicht. • Wissenschaftliche Gründe (Fallgruppe 2): Erfordern eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage bisheriger wissenschaftlicher und praktischer Tätigkeit sowie regelmäßig eine institutionelle Anbindung; ein rein privates Interesse genügt nicht. • Beurteilung der Stellungnahme der Hochschule: Die Stellungnahme der Universität Hamburg ist der Hochschule zuzurechnen, allerdings problematisch, weil sie vornehmlich von Verwaltungsmitarbeitern und nicht erkennbar von Angehörigen der Medizinischen Fakultät erstellt wurde; diese besondere Sachkunde spricht jedoch nicht automatisch für einen Anordnungsanspruch. • Substanzprüfung: Bei summarischer Prüfung fehlt es an einem Mindestmaß einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeit des Antragstellers; Diplomarbeit und frühere Tätigkeiten belegen keine eigenständigen Forschungsleistungen oder aktuelle institutionelle Forschungstätigkeit. • Besondere berufliche Gründe (Fallgruppe 3): Nicht erfüllt, weil der Antragsteller kein konkretes Berufsziel darlegte, das die Kombination beider Abschlüsse faktisch erforderlich macht. • Verfahrensrechtliches: Ein Hilfsantrag auf erneute Messzahlberechnung ist unzulässig, weil die Messzahlbildung ein interner Zwischenschritt ist; die Studienzulassung ist keine Ermessensentscheidung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Prozesskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, dass ihm unter den für 2016/17 maßgeblichen Vergaberegeln ein Anspruch auf den begehrten Zweitstudienplatz zusteht. Insbesondere fehlen nach summarischer Prüfung die für die Zuerkennung wissenschaftlicher oder besonderer beruflicher Gründe erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen. Die Stellungnahme der Universität spricht gegen das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe, und selbst bei formalen Zweifeln an der Zusammensetzung der Stellungnahme reicht dies nicht aus, um den Anordnungsanspruch zu begründen.