Urteil
6z K 3901/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0404.6Z.K3901.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1994 geborene Kläger hat an der G. Universität C. nach vorangegangenem Bachelorstudium sein Studium im Masterstudiengang Geschichtswissenschaften im Oktober 2018 mit der Note "sehr gut" abgeschlossen. Seit Januar 2019 promoviert er an der Medizinischen Fakultät D. , Institut für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin, mit dem Thema „Die frühe Radiologie als Heilsversprechen“. Am 11. Juli 2020 bewarb sich der Kläger zum wiederholten Male bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin alsZweitstudium. Für seinen Zweitstudienwunsch machte er wissenschaftliche Gründe geltend. In dem der Bewerbung erneut beigefügten Motivationsschreiben vom 22. Mai 2019 legte er gegenüber der Beklagten dar, dass er sich bereits während seines Bachelor- und Masterstudiums intensiv mit Fragen der Medizin beschäftigt habe. Er habe sich beispielsweise mit der Medizinanthropologie und den Ebola-Pandemien in Westafrika beschäftigt. Mit seiner Bachelorarbeit habe er berechtigte Zweifel am bis dahin vorherrschenden Narrativ des Malariatodes Ottos II vor Rom anbringen können. Während seines Masterstudiums habe er als studentische Hilfskraft bei der Privatdozentin Frau Dr. I. gearbeitet und sie bei ihrem Habilitationsvorhaben „Krebs fühlen – Krebsforschung im 20. Jahrhundert“ unterstützt. So sei sein Interesse an der frühen Radiologie geweckt worden. Er interessiere sich insbesondere für Fragen der Ethik beim Umgang mit neuen in der Medizin eingesetzten Technologien. Aus den ethischen Herausforderungen technischer Innovation in der Medizin zu lernen, sei eine der Kernherausforderungen der Medizinethik in den nächsten Jahren. Perspektivisch sehe er sich im wissenschaftlichen Bereich in der Erforschung der Medizingeschichte sowie der Medizinethik und deren Weiterentwicklung. Für seine medizinhistorische Forschung und seine Dissertation seien gute medizinische Kenntnisse unabdingbar. Derzeit werde er bei seiner Auseinandersetzung mit medizinhistorischen Fragestellungen beständig mit seinem mangelnden medizinischen Fachwissen konfrontiert und sei ständig auf fachliche Unterstützung angewiesen. Eine selbstständige Quelleninterpretation sei ihm nicht möglich. Bei der in seinem Zulassungsantrag an erster und einziger Stelle genannten Universität I1. beantragte der Kläger die Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe. Hierzu legte er der Universität seine Abschlusszeugnisse einschließlich der Erstgutachten, seine Promotionsvereinbarung, ein Exposé der Dissertation, eine Publikationsliste sowie neben einem Lebenslauf weitere Zeugnisse und Empfehlungsschreiben der Privatdozentin Frau Dr. I. vom 4. September 2019, des Prof. Dr. Q. vom Fachbereich Geschichte- und Kulturwissenschaften vom 6. September 2019 und des Prof. Dr. phil. C1. vom Institut für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin vom 9. September 2019 vor. Die Universität I1. bewertete die geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe mit sieben Punkten und führte in einer kurzen Stellungnahme aus, der Kläger habe seinen Masterstudiengang Geschichte im Oktober 2018 abgeschlossen und promoviere seit 2019. Er stelle grob dar, dass sich die Medizingeschichte thematisch durch seinen bisherigen wissenschaftlichen Werdegang ziehe und belege diesen Werdegang mit einzelnen Veröffentlichungen. Die wissenschaftlichen Gründe könnten im Hinblick auf das angestrebte Studium (knapp) mit sieben Punkten bewertet werden. Mit Bescheid vom 30. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe die für Zweitstudienbewerber im Studiengang Humanmedizin geltende Auswahlgrenze zum Wintersemester 2020/2021 an der Universität I1. nicht erreicht. Der Kläger hat am 13. Oktober 2020 die vorliegende Klage erhoben und trägt zur Begründung ergänzend vor, das Gutachten der Universität I1. sei defizitär. Ihm seien eindeutig besondere wissenschaftliche Gründe zu bescheinigen, die eine Bewertung mit mindestens neun Punkten rechtfertigten. Wie bereits dargelegt, könne er eine langjährige Auseinandersetzung mit Themen im medizinischen Bereich nachweisen und promoviere überdies derzeit in einem wissenschaftlich anspruchsvollen Themengebiet, wofür besondere medizinische Kenntnisse unabdingbar seien. Dies sei ihm auch durch Stellungnahmen von Mitgliedern der medizinischen Fakultät bescheinigt worden, die im Gegensatz zu den Bearbeiterinnen des Gutachtens über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten. Diesen sollte in Ermangelung einer fachlichen Auseinandersetzung der Beklagten mit den von ihm vorgelegten Unterlagen eine Einschätzungsprärogative von wissenschaftlichen Gründen für ein Zweitstudium zuerkannt werden. Die Beklagte hätte sich über die Bewertung hinwegsetzen und eine eigene Einschätzung vornehmen müssen. Hilfsweise werde zudem darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund seines Vortrags im Motivationsschreiben von der Beklagten besondere berufliche Gründe hätten bescheinigt werden müssen. Äußerst hilfsweise sei die Beklagte zur Zulassung auch außerhalb der von der Hochschule einseitig festgelegten Kapazitätsgrenze verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2020 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz zum ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Universität I1. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/21 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie richte sich in ständiger Verwaltungspraxis nach den wissenschaftlichen Gutachten der sachverständigen Universitätsverwaltungen. Sie setze sich nur über diese hinweg, wenn der Beurteilungsspielraum nicht eingehalten oder offensichtlich fehlerhaft gehandelt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das Gutachten unter einem dieser Fehler leide. Der Kläger behaupte nur pauschal, das Gutachten sei mangelhaft. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass sich die Universität I1. mit dem bisherigen wissenschaftlichen Werdegang des Klägers auseinandergesetzt habe und die Medizingeschichte als groben roten Faden erkannt und entsprechend gewürdigt habe. Ob zwingende berufliche Gründe bestünden, könne dahingestellt bleiben. In dieser Fallgruppe könne der Kläger ebenfalls nur sieben Punkte erzielen und wäre mit insgesamt 11 Punkten, wie geschehen, am Vergabeverfahren beteiligt worden. Eine Addition der Fallgruppen finde nicht statt. Der letzte ausgewählte Bewerber an der Universität I1. habe den Rangplatz 110 bekleidet mit der Messzahl 11 und den in § 14 VergabeVO NRW festgelegten nachrangigen Kriterien „kein Dienst“ und Losnummer 8.655.401.099. Der Kläger habe aufgrund seiner entscheidungserheblichen Kriterien Messzahl 11, kein abgeleisteter Dienst und Losnummer 8.882.862.022 den Rangplatz 112 belegt. Die Auswahlgrenze an der Universität I1. habe zwar bei der Messzahl 11 gelegen, es hätten jedoch nicht alle Bewerber mit dieser Messzahl zugelassen werden können. Bei gleicher Messzahl sei derjenige vorrangig auszuwählen, der einen Dienst absolviert habe. Nachrangig entscheide das Los, wobei die niedrigere Losnummer der höheren Losnummer vorgehe. Die Beklagte vergebe nur Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität. Der Kläger hatte bereits zum Wintersemester 2019/2020 bei der Beklagten die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes aus wissenschaftlichen Gründen beantragt und die Erstellung eines Gutachtens bei der D. Universitätsmedizin C. beantragt, die die geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe mit null Punkten bewertete. Zum Wintersemester 2021/2022 hat der Kläger erneut bei der Beklagten die Zuweisung eines Zweitstudienplatzes aus wissenschaftlichen Gründen beantragt und erneut bei der Universität I1. die Erstellung eines Gutachtens beantragt. Beigefügt waren diesem Antrag im Wesentlichen offenbar die bereits im streitigen Wintersemester 2020/2021 vorgelegten Unterlagen. Zum Wintersemester 2021/2022 bewertete die Universität I1. die geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe des Klägers mit null Punkten und berief sich darauf, die in der Publikationsliste aufgeführten Arbeiten seien bislang nicht veröffentlicht worden, was der Kläger hätte erwähnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6z K 4198/19 gleichen Rubrums sowie die von der Beklagten jeweils in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2020/2021 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) in der auf das Wintersemester 2019/2020 anwendbaren Fassung vom 18. Dezember 2019 (GVBl. NRW 2020, S. 2), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 655), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Beklagten bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Beklagten in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Dabei werden die Studienplätze in der „Vorabquote“ für Zweitstudienbewerber von ihr nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 der StudienplatzVVO NRW vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst zu Recht vier Punkte für die von ihm erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Masterstudiengang Geschichtswissenschaften) - sehr gut - zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, dass die Beklagte den Grad der vom Kläger geltend gemachten Gründe für das Zweitstudium mit nicht mehr als sieben Punkten bewertet hat. Wissenschaftliche Gründe nach Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW - wie vom Kläger ausschließlich geltend gemacht - liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird (Anlage 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 StudienplatzVVO NRW). Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von sieben bis elf Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind (Anlage 1 Abs. 3 Satz 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 StudienplatzVVO NRW). Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet (§ 13 Abs. 3 Halbsatz 1 StudienplatzVVO NRW). Der Hochschule steht bei der Frage, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweistudium im Sinne von Anlage 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vorliegen, kein Beurteilungsspielraum zu, der verfahrensmäßig zwingend auf bestimmte Weise - etwa durch das Erfordernis eines Fachgutachtens - zu begrenzen wäre. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte über das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium selbst zu entscheiden, ohne an tatsächliche und rechtliche Wertungen der Hochschule gebunden zu sein. Vgl. mit ausführlicher Begründung Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 -, juris. Es spricht manches dafür, dass dies auch für die Frage gilt, mit welcher Punktzahl wissenschaftliche Gründe zu bewerten sind. Im Einzelnen hängen die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des jeweiligen Grundrechtseingriffs ab; sie entziehen sich allgemeiner Festlegung. Das Gericht muss sich aber der Hilfe von Sachverständigen stets so weit versichern, dass es die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig schon, dass die fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründet sind. Darüber hinaus muss das Gericht jedenfalls solchen fachlichen Einwänden nachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig erschüttern können. Welche Substantiierungsanforderungen dabei an die Einwände des rechtsuchenden Bürgers zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Maß der in der Behördenentscheidung zum Ausdruck kommenden Fachkunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, jeweils juris. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich vorliegend auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden Unterlagen zu den geltend gemachten wissenschaftlichen Gründen auch ohne Hinzuziehung weiterer sachverständiger Hilfe eine Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung zu Lasten des Klägers ausschließen. Es liegen beim Kläger keine wissenschaftlichen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, ihm mehr als sieben Punkte für die von ihm geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe zuzusprechen. Für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, kommt es entscheidend darauf an, dass die bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit eine hinreichende Grundlage für eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung bildet. Im Zeitpunkt der Bewerbung für das Zweitstudium muss also eine Prognose angestellt werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber sowohl das erforderliche Interesse als auch die nötige Befähigung mitbringt, um nach Abschluss seines Zweitstudiums in Wissenschaft und Forschung tätig zu sein. Denn allein für diese spätere Verwendung ist im Rahmen dieser Fallgruppe die Zulassung zum Zweitstudium gerechtfertigt. Dabei genügt nicht jegliche bisherige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit, um die Zulassung zu einem Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen zu rechtfertigen. Insbesondere können sich wissenschaftliche Gründe zwangsläufig nicht schon aus denjenigen Studienleistungen ergeben, die notwendiger Bestandteil des Erststudiums sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 13 B 1893/21 -, juris (Rn. 24); ebenso schon VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 25. November 2021 – 6z L 1459/21 -, juris (Rn. 15), vom 7. Oktober 2016 - 6z L 2268/16 -, juris (Rn. 10 f.) und vom 24. September 2019 - 6z L 1336/19 -, juris (Rn. 11). Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium müssen vielmehr ihre Grundlage in einer über das Erststudium hinausgehenden wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit finden. Dabei ist eine Bewertung des Einzelfalls vorzunehmen, bei der zum Beispiel eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Doktorand sowie wissenschaftliche Publikationen und Vorträge Berücksichtigung finden können. Gemessen daran hat der Kläger wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium der Humanmedizin, die eine Bewertung mit mehr als sieben Punkten rechtfertigen würden, nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat in seinem Motivationsschreiben vorgetragen, er habe sich bereits während seines Bachelor- und Masterstudiums intensiv mit Fragen der Medizin beschäftigt. Er interessiere sich insbesondere für Fragen der Ethik beim Umgang mit neuen in der Medizin eingesetzten Technologien. Aus den ethischen Herausforderungen technischer Innovation in der Medizin zu lernen, sei eine der Kernherausforderungen der Medizinethik in den nächsten Jahren. Perspektivisch sehe er sich im wissenschaftlichen Bereich in der Erforschung der Medizingeschichte sowie der Medizinethik und deren Weiterentwicklung. Für seine medizinhistorische Forschung und seine Dissertation seien gute medizinische Kenntnisse unabdingbar. Welche Unterlagen der Kläger zum Beleg seines bisherigen wissenschaftlichen Werdeganges - über die Leistungen im Erststudium hinausgehend - der Universität I1. vorgelegt hat, ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht, da diese Unterlagen - so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung - bei der Universität verbleiben. Daher legt die Kammer die vom Kläger in seinem Antrag an die Hochschule aufgeführten Anlagen zu Grunde. Dabei handelt es sich neben zwei weiteren Empfehlungsschreiben um eine Bestätigung der Privatdozentin Dr. I. , wonach der Kläger sie (von September) 2016 bis (Juni) 2017 als studentische Hilfskraft am N. -Q1. -J. bei ihrem Projekt „Krebs fühlen. Die Emotionsgeschichte der Krebskrankheit“ unterstützt habe. Beigefügt war ferner ein Bestätigungsschreiben des Herrn Dr. Jüttemann vom J. für Geschichte der Medizin und Ethik der Medizin an der D. vom 20. November 2018, wonach der Kläger ihn bei seinem Projekt „50 Jahre Klinikum Steglitz/Campus Benjamin Franklin (CBF)“ unterstützt habe. Die Ergebnisse des Projekts seien als Plakat präsentiert und ausgestellt worden. Weiterhin legte der Kläger eine Bestätigung des Fachbereichs Geschichte und Kulturwissenschaften der G. Universität C. vom 20. November 2018 vor, wonach er im Rahmen eines studentischen Seminars „Pest im Mittelalter“ als Gastredner einen Vortrag gehalten hat sowie eine Teilnahmebescheinigung an einer Tagung. Mit dem Antrag übersandte der Kläger darüber hinaus seine Promotionsvereinbarung sowie ein Exposé seiner im Januar 2019 angemeldeten Dissertation und eine Publikationsliste. Nach den klarstellenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung befanden sich auf dieser Liste neben zu diesem Zeitpunkt noch in Bearbeitung befindlichen Rezensionen und Aufsätzen ein am 14. April 2020 auf dem Blog H/Soz/Kult veröffentlichter Tagungsbericht und der Beitrag „Das radiologische J. des CBF“ in der 2019 erschienenen Festschrift „Alles unter einem Dach“ von Herrn Dr. Jüttemann, wobei dieser Beitrag im Inhaltsverzeichnis des Werkes nicht als Titel aufgeführt und der Kläger nicht namentlich erwähnt wird. Die von dem Kläger gewählte Universität I1. hat die von ihm angeführten wissenschaftlichen Gründe im Sinne der Verordnung mit sieben Punkten bewertet und in einer kurzen Stellungnahme zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe seinen Masterabschluss in Geschichte im Oktober 2018 erworben und promoviere seit 2019. Er stelle grob dar, dass sich die Medizingeschichte thematisch durch seinen bisherigen wissenschaftlichen Werdegang ziehe und belege diesen Werdegang mit einzelnen Veröffentlichungen. Die wissenschaftlichen Gründe könnten im Hinblick auf das angestrebte Studium (knapp) mit sieben Punkten bewertet werden. Ob dem zu folgen ist, nachdem die Universität I1. im Wiederbewerbungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, bei dem Kläger lägen keine wissenschaftlichen Gründe vor und sich damit von ihrer Bewertung im streitgegenständlichen Semester distanziert hat, mag dahingestellt bleiben. Zumindest lässt sich ihrer fachlichen Einschätzung zum Wintersemester 2020/2021 auch in der Zusammenschau mit den Bewertungen der D. Universitätsmedizin C. zum Wintersemester 2019/2020 und ihrer eigenen neuerlichen Einschätzung zum Wintersemester 2021/2022 für die Kammer plausibel und nachvollziehbar entnehmen, dass die Bedeutung der geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe nicht mit mehr als sieben Punkten zu bewerten war. Die belegten, bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistungen des Klägers über das Erststudium hinaus beschränkten sich zum Bewerbungszeitpunkt (noch) auf die Unterstützung zweier Projekte als studentische Hilfskraft, einen auch unter seinem Namen veröffentlichten Tagungsbericht und die erst im Jahr zuvor begonnene Arbeit an seiner Dissertation. Den Ansatz, bei der Bewertung der wissenschaftlichen Gründe nur solche Publikationen zu berücksichtigen, die bereits veröffentlicht sind, teilt die Kammer. Nicht jede sich noch in Vorbereitung befindliche Arbeit wird letztlich auch veröffentlicht, was neben anderen Gründen auch qualitative Gründe haben kann. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Artikel „Die Funeralien Heinrichs V. von England“ und „Der Tod Ottos II 983 vor Rom“ selbst eingeräumt, sich hinsichtlich des einen Textes wegen methodischer Differenzen mit der Co-Autorin aus dem Projekt zurückgezogen zu haben und den anderen Artikel noch einmal zur Überarbeitung zurückerhalten zu haben. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Bewerbungsverfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben nichts zu ändern. Diese belegen an keiner Stelle, was für die Vergabe der vom Kläger begehrten neun Punkte neben bisherigen wissenschaftlichen Leistungen unerlässlich wäre, dass es sich bei den geltend gemachten wissenschaftlichen Gründen um Gründe von besonderem Gewicht handelt. Das Schreiben der Privatdozentin Dr. I. vom 4. September 2019 beleuchtet im Wesentlichen die Bedeutung eines Medizinstudiums für den Kläger im Rahmen seiner Promotion, womit jedoch keine wissenschaftlichen Gründe belegt werden. Vergleichbares gilt für das Empfehlungsschreiben des Professors Dr. Q. vom 6. September 2019. Auch hier wird ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Promotion zur Ausdifferenzierung der Medizingeschichte beitrage und hierzu eine entsprechende fachwissenschaftliche Expertise benötige. Die Ansätze der Masterarbeit, die vom Kläger im Rahmen seiner Dissertation fortgeführt würden, griffen tief in die Disziplinen der Humanbiologie und der Radiologie ein. In der Folge ist von einer möglicherweise wissenschaftlichen Karriere des Klägers die Rede, für die ein Medizinstudium als durchaus nötig anzusehen sei, ohne dieses mit Blick auf die vorherigen Ausführungen zur Verflechtung mit den Disziplinen Humanbiologie und Radiologie weiter zu begründen. Das Schreiben des Professors Dr. C1. vom 9. September 2019 bestätigt dem Kläger lediglich, sein Forschungsvorhaben erfordere eine intensive Einarbeitung in die zeitgenössischen medizinischen Zusammenhänge und die Aneignung medizinischen Basiswissens, nur so könne eine erschöpfende Quellenauswertung erfolgen. Die Erforderlichkeit medizinischer Grundkenntnisse für eine interdisziplinäre Promotion begründet in erster Linie ein privates Interesse und belegt keinesfalls wissenschaftliche Gründe von besonderem, im allgemeinen Interesse stehenden Gewicht. Ob im Falle des Klägers eine der weiteren Fallgruppen des Absatzes 3 der Anlage 1 zur StudienplatzVVO NRW vorliegt, mag dahinstehen. In keiner der übrigen Fallgruppen wären die Gründe für die Aufnahme eines Zweitstudiums mit mehr als sieben Punkten zu bewerten. Mit der demnach von der Beklagten zugeordneten Messzahl elf konnte der Kläger nicht ausgewählt werden. Die Auswahlgrenze lag im Studiengang Humanmedizin an der Universität I1. im Wintersemester 2020/2021 zwar bei der Messzahl elf. Weil jedoch nicht alle Bewerber mit dieser Messzahl ausgewählt werden konnten, war für die Auswahl - da der Kläger nicht zum gemäß Art. 9 Abs. 7 Satz 1 Vergabe-Staatsvertrag vorrangig auszuwählenden Personenkreis zählt - das Los entscheidend (vgl. Art. 9 Abs. 7 Satz 2 Vergabe-Staatsvertrag). Dabei geht die niedrigere Losnummer der höheren Losnummer vor, § 14 Abs. 2 Satz 2 StudienplatzVVO NRW. Mit der dem Kläger (elektronisch) zugeordneten Losnummer konnte eine Zulassung nicht erfolgen. Soweit der Kläger eine mangelnde Ausschöpfung von Ausbildungskapazitäten rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlerhafte Ermittlung der Ausbildungskapazität, also der Zahl der zu vergebenden Studienplätze, in einem Verfahren gegen die Beklagte nicht berücksichtigt werden kann. Denn die Kapazität wird nicht von der Beklagten ermittelt, sondern von der einzelnen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem Verfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden. Die Beklagte ist an die für die jeweilige Hochschule festgesetzte Studienplatzzahl gebunden. Dafür, dass die insoweit festgesetzte Anzahl an Studienplätzen von der Beklagten nicht zutreffend übernommen worden ist, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.