Beschluss
5 L 1831/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1017.5L1831.16.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 26.620,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 26.620,30 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4905/16 gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig. Er ist statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – iVm § 59 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich nicht um sofort vollziehbare Kosten iSd § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. Kopp/Schenke, § 80 VwGO Rn. 63. Der Antrag ist unbegründet. Gemäߠ § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel – öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Nach dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Interesse am Erhalt der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Kostenbescheides vom 13. Juli 2016 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Klage hat bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg, da der Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 rechtmäßig sein dürfte und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Kostenbescheides sind §§ 59 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 iVm 77 Abs. 1 VwVG NRW iVm 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VO VwVG NRW –. Allerdings ist der Kostenbescheid formell rechtswidrig ergangen, da der Antragsteller vor seinem Erlass entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW – nicht angehört worden ist. Eine Entbehrlichkeit der Anhörung ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, da die Kostenfestsetzung nicht mehr zum Vollstreckungsverfahren gehört. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. März 2016 enthält insoweit keine Anhörung. Darin wird dem Antragsteller mitgeteilt, die geschätzten Abbruchkosten hätten sich gegenüber der Mitteilung vom 3. Februar 2016 von 35.000 € auf rund 60.000 € erhöht. Das Schreiben enthält keine Anhaltspunkte dahingehend, dass diese Kosten nach dem Abbruch des Gebäudes durch einen Kostenbescheid vom Antragsteller zurückverlangt werden. Sinn und Zweck des Schreibens bestand darin, vor dem Hintergrund der geänderten Kostenkalkulation § 63 Abs. 4 VwVG NRW zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, der die Kammer zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt, kann jedoch ein derartiger Anhörungsmangel durch den Austausch von Schriftsätzen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt werden, so dass sich allein hieraus kein überwiegendes Anordnungsinteresse des Antragstellers ergibt. Der Kostenbescheid vom 13. Juli 2016 ist materiell rechtmäßig. Nach §§ 59 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 iVm 77 Abs. 1 VwVG NRW iVm 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW kann die Antragsgegnerin für rechtmäßige Amtshandlungen nach dem VwVG NRW – hier die Ersatzvornahme in Gestalt der Fremdvornahme – Kosten erheben. Der Verwaltungszwang in Gestalt der Ersatzvornahme konnte auf §§ 55 Abs. 1, 59 VwVG NRW gestützt werden. Die Ersatzvornahme wurde durch Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2016 ordnungsgemäß festgesetzt. Wegen der Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 29. Februar 2016 – 5 L 375/16 – verwiesen. Die zugrunde liegende Grundverfügung vom 13. November 2014, deren Rechtmäßigkeit durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2015 – 5 K 5741/15 – bestätigt worden ist, ist auch vollziehbar und bleibt es auch angesichts des Schriftsatzes des Antragstellers vom 17.10.2016. Zu den Kosten der Amtshandlung gehören nach der Legaldefinition in § 77 Abs. 1 VwVG NRW die Gebühren und Auslagen der Behörde. Zu den Auslagen zählen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Absatz 3 VwVG NRW. Dazu zählen die der Antragsgegnerin unmittelbar angefallenen Abbruchkosten der Fremdvornahme, die in der Rechnung der beauftragten Firma T. auf 51.991,10 € beziffert worden sind. Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen aber auch die Kosten in Höhe von 1249,50 € für das Beweissicherungsverfahren am Nachbargebäude Dannenbaumstr. 28. Diese Auslagenposition findet ihre rechtliche Grundlage unmittelbar in § 20 Abs. 2 Satz 2 VO VwVG NRW. Durch die Bezeichnung „insbesondere“ wird deutlich, dass die enumerativ ausgeführten Auslagen nicht abschließend sind. Objektiv erforderliche weitere Auslagen, die nicht unmittelbar durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sind daher erstattungsfähig, soweit sie als zur Erfüllung der Grundverfügung erforderlich angesehen werden können, OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 25. August 1989 – 2 B 4.88 –, juris. Bei einem Abbruch eines grenzständigen Gebäudes war es objektiv geboten, ein derartiges Gutachten anzufertigen, um etwaige Schadensersatzansprüche des Nachbarn effektiv abwehren zu können. Bilddokumentationen – hier zur Beweissicherung – spielen bei der Ersatzvornahme in der Praxis eine große Rolle, vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage, § 19 VwVG Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – 20 B 99.2073 –, juris Rn. 17, wonach Gutachterkosten zu den Kosten der Ersatzvornahme nach bayrischem Vollstreckungsrecht zählen. Gegen die Angemessenheit der Kosten hat der Antragsteller sich nicht gewendet, insoweit ist auch rechtlich nichts gegen die Festsetzung ersichtlich. Unschädlich ist, dass sich die Kosten in der Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2015, in dem die Ersatzvornahme angedroht worden war, noch auf 35.000 € beliefen. Dem Wortlaut des § 63 Abs. 4 VwVG NRW nach sollen nur die voraussichtlichen Kosten mitgeteilt werden, was bereits dafür spricht, dass auch eine Kostensteigerung von dem Vollstreckungsschuldner verlangt werden kann und insoweit keine Bindung an die Androhung besteht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Kenntnis von der Kostensteigerung mit Schreiben vom 4. März 2016 in Kenntnis gesetzt. So auch: VG Halle, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 A 23/09 –, juris Rn. 37 zum gleichlautenden sachsen-anhaltinischen Landesrecht. Die Kostenforderung war auch fällig. Gemäß § 20 Abs. 4 VO VwVG NRW wird die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, mit ihrer Entstehung fällig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dieser Betrag gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.