Beschluss
7 L 2501/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:1111.7L2501.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 1 . Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 4 G r ü n d e 5 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. 6 2. Der Antrag, 7 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7152/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. September 2016 wiederherzustellen, 8 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. 9 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: 10 Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. 11 Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 4. Juni 2016 gegen 14:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 8. Juni 2016 festgestellte THC-Wert von 9,8 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 12 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑. 13 Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N. 15 Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Zwar hat der Antragsteller im Klage- und Antragsverfahren einen lediglich einmaligen Konsum von Cannabis behauptet; dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ wie hier der Antragsteller ‑ einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. 16 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573. 17 Die lediglich pauschale Behauptung eines Erstkonsums ohne nähere Angaben steht daher der Annahme eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen. Im Übrigen hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vor 2 bis 3 Tagen einen Joint geraucht zu haben. Auf diesem Konsum kann der am Vorfallstag festgestellte THC-Wert allerdings nicht beruhen. Denn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist bei einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen von wiederholtem oder gar regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne zwar auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. 18 OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2015, ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, m. w. N. 19 Es ist jedoch ausgeschlossen, dass nach einem Einzelkonsum 2 bis 3 Tage zuvor noch THC im Blut nachweisbar ist. Der Antragsteller muss also auch noch in erheblich näherem zeitlichem Zusammenhang zur Fahrt Cannabis konsumiert haben. Damit steht jedenfalls ein zweiter Konsumakt fest. 20 Ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert, ist daher rechtlich unerheblich. 21 Der Entziehungsverfügung steht nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid des Landkreises S. (X. ) vom 5. September 2016 laut telefonischer Auskunft der Bußgeldstelle vom 10. November 2016 noch nicht bestandskräftig ist, da der Antragsteller Einspruch eingelegt hat. Der in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG normierte Vorrang des Strafverfahrens findet auf Ordnungswidrigkeitenverfahren keine (analoge) Anwendung, da in diesen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt. Unerheblich ist auch, ob das Verhalten des Antragstellers im Ergebnis durch ein Bußgeld geahndet wird. Denn entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die bislang vom Antragsteller nicht bestrittene Tatsache, dass er unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat und nach dem obigen Ausführungen zudem von einem gelegentlichen Konsum auszugehen ist. 22 Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. 23 Die weitere Interessenabwägung fällt bei dieser Ausgangslage zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 24 OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahr-erlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.