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Beschluss

6a L 2587/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1123.6A.L2587.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 7465/16.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2016 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 25. Oktober 2016, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Schweden angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 („Dublin III-Verordnung“) das Königreich Schweden der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller ausweislich der EURODAC-Datenbank in Schweden den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Schweden in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat das Königreich Schweden mit Schreiben an das Bundesamt vom 12. Juli 2016 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Schweden in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden. Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. Für entsprechende Mängel in Bezug auf das Königreich Schweden sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte. Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6a L 1582/15.A -, juris; ebenso etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2015 - 8 L 131/15.A -, juris; VG Ansbach. Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 14 S 15.50532 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2016 - 8 A 101/16 -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 6 L 899/16.A - (jeweils mit weiteren Nachweisen). Nähere und aktuelle Informationen über das schwedische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der schwedischen Caritas und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report Sweden“ (Stand: Dezember 2015), abrufbar in der Datenbank „aida“ (www.asylumineurope.org). Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 VO (EU) Nr. 604/2013 zuständig geworden, weil der Wiederaufnahmeantrag nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ein Wiederaufnahmegesuch ist gemäß Art. 23 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 so bald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung zu stellen. Dies ist vorliegend geschehen. Die Treffermeldung datiert vom 6. Juli 2016; das Wiederaufnahmegesuch ist noch an demselben Tag an die schwedischen Behörden übermittelt worden. Auch wenn man, wie die von den Antragstellern herangezogene Entscheidung, VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 20 L 1454/16.A -, annähme, dass das Wiederaufnahmegesuch unabhängig von dem EURODAC-Treffer nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 stets innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 gestellt wurde, anzubringen ist, lässt sich ein Fristverstoß nicht feststellen. Denn als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 ist nicht das formlose Asylgesuch – etwa gegenüber der Ausländerbehörde –, sondern erst der förmliche Antrag beim Bundesamt nach §§ 14, 23 AsylG zu verstehen, was sich bereits aus dem zwischen der „zuständigen Behörde“ und sonstigen Behörden („behördliches Protokoll“) differenzierenden Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 ergibt. So überzeugend Funke-Kaiser, in GK-AsylG, § 27a Rn. 193 (Stand: November 2013); ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. September 2016 - 1a L 2173/16.A -, und Marx, InfAuslR 2015, 204. Vorliegend haben die Antragsteller zwar offenbar bereits Anfang 2015 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt I. ein Asylgesuch angebracht und eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BÜMA) erhalten. Die örtliche Ausländerbehörde ist aber nicht „zuständige Behörde“ und die BÜMA wird dem entsprechend gerade solchen Ausländern ausgestellt, die noch keinen Asylantrag gestellt haben (§ 63a Abs. 1 S. 1 AsylG). Damit kann auch ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 noch nicht angenommen werden. Dieser ist vielmehr erst am 5. Juli 2016 beim Bundesamt gestellt worden, so dass die Frist für das Wiederaufnahmegesuch gewahrt ist. Dass die schwedischen Behörden die Antragsteller aufnehmen und das Asylverfahren zu Ende führen werden, dürfte – anders als in den Fällen, in denen nach erteilter Zustimmung die Überstellungsfrist versäumt worden ist – aufgrund der Wiederaufnahmeerklärung vom 12. Juli 2016 ohnehin nicht zweifelhaft sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.