Urteil
9 K 4650/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1124.9K4650.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Dem Kläger wurde am 16. April 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B – seit dem 9. Mai 2016 auch Klasse BE – erteilt. Nach diversen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften wurde der Kläger mit Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2013 gemäß § 2a Abs. 2 Ziff. 1 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zum 19. Februar 2013 aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass sich seine Probezeit um zwei Jahre verlängere. Da der Kläger keine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Aufbauseminar vorlegte, entzog die Beklagte ihm nach vorangehender Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2013 die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG. Der Kläger stellte unter dem 24. Juni 2014 einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zwischen dem 24. Oktober 2014 und dem 7. November 2014 nahm er an dem angeordneten Aufbauseminar teil. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B unter dem 10. November 2014 neu erteilt. Die inzwischen aufgrund der Entziehung neu beginnende Probezeit endete danach am 10. November 2017. Im Folgenden fiel der Kläger nach Wiedererteilung erneut durch Verkehrszuwiderhandlungen auf. Es wurden folgende Entscheidung im Fahreignungsregister eingetragen: Datum der Tat Datum der Rechtskraft Datum der Speicherung Punkte (neu) Tatvorwurf 11.08.2015 23.10.2015 09.11.2015 1 Führen eines Kraftfahrzeuges, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 22,9 % = 800 kg überschritten war 12.10.2015 29.01.2016 15.02.2016 2 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 39 km/h Mit Schreiben vom 9. März 2016 forderte die Beklagte den Kläger daraufhin auf, ihr bis zum 20. Mai 2016 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Die an den Gutachter gerichtete Fragestellung sollte klären, ob zu erwarten ist, dass der Kläger „auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“ Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis sofort entzogen werden müsse, wenn er das angeordnete Gutachten nicht erstellen lasse oder es nicht innerhalb der Frist einreiche. Dieses Schreiben wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. März 2016 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Unter dem 23. Mai 2016 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Daraufhin teilte der Kläger mit, dass die Zustellungen an ihn nicht erfolgt seien. Mit Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2016, zugestellt am 21. Juni 2016, entzog die Beklagte dem Kläger seine Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft der Verfügung abzugeben. Zudem setzte sie Gebühren in Höhe von 129,45 € fest. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen bis zum 10. November 2017 festgesetzten Probezeit, seien gegen den Kläger zwei Geldbußen verhängt worden. Da er nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit mit der Geschwindigkeitsüberschreitung eine weitere schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen habe, seien erhebliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung entstanden. Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG sei daraufhin in der Regel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Ein entsprechender Regelfall liege vor. Da der Kläger der Aufforderung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen nicht nachgekommen sei, dürfe gem. § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Insbesondere könne die Einlassung der mangelnden Zustellung nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert werden, da die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens ausweislich der Zustellungsurkunde am 14. März 2016 durch Niederlegung in den Hausbriefkasten ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Kläger hat am 20. Juli 2016 Klage erhoben. Er trägt ohne weitere Begründung vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Ordnungsverfügung der Beklagten, Aktenzeichen 33-5-4-26-95/16, vom 17.06.2016, zugestellt am 21.06.2016, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Verwaltungsvorgang. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2016 angeordnet. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Beschluss vom 21. Januar 2013 entscheidet im vorliegenden Verfahren die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11-14 FeV genannten Voraussetzung weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV bleiben unberührt u.a. die Fälle des § 2a Abs. 4 und 5 StVG. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Vorliegend durfte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV aus dem Umstand, dass der Kläger das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und musste ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Dies setzt voraus, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, d.h. die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind, die Anordnung auch im Übrigen den wesentlichen Anforderungen des § 11 FeV entspricht, vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20, 24; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 - 3 C 25/04 – juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00, 19 E 886/00 –, juris Rn. 38 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, juris Rn. 10 ff.; m.w.N; ausführlich Tresoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 125; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 55 m.w.N., und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. § 11 FeV Rn. 51 m.w.N. So liegt es hier. Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Danach hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 der Norm nicht anzuwenden (§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG). Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt also nicht zu den abgestuften Maßnahmen des § 2 Abs. 2 StVG, sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG fand auf den Kläger Anwendung. Nachdem dem Kläger die Fahrerlaubnis auf Probe mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2013, rechtskräftig seit dem 16. April 2013, nach § 2a Abs. 3 StVG entzogen worden war, wurde ihm die Fahrerlaubnis unter dem 10. November 2014 neu erteilt. Die Restprobezeit lief bis zum 10. November 2017 (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG). Der Kläger hat auch innerhalb der neuen Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, indem er am 12. Oktober 2015 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 39 km/h überschritt. Es handelt sich dabei um eine gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Bewertung der Zuwiderhandlung als schwerwiegend ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Buchst. m StVG i.V.m. 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 Ziffer A.2.1. Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV generalisierend getroffene Bewertung der Zuwiderhandlungen ist abschließend und lässt keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der Gewichtigkeit einer Zuwiderhandlung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens hat nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel zu erfolgen. Umstände, die den vorliegenden Fall atypisch erscheinen lassen und damit ein Abweichen von der regelmäßigen Rechtsfolge gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Des Weiteren wurden auch die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Anordnung des Gutachtens nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV eingehalten. Die Behörde hat insbesondere eine verständliche, anlassbezogene Fragestellung gewählt und die Gründe für ihre Zweifel an der Fahreignung des Klägers dargelegt. Auch die zur Beibringung festgesetzte Frist ist nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen hingewiesen sowie darauf, dass bei Weigerung, das Gutachten erstellen zu lassen, oder bei nicht fristgerechter Beibringung auf seine Nichtachtung geschlossen werden darf. Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde dem Kläger – entgegen seiner pauschalen Behauptung – die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 14. März 2016 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV . Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen ist ebenfalls rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 125,00 € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Für die Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister konnte nach Nr. 126.2 der Anlage zu § 1 GebOSt 1,00 € angesetzt werden. Die Auslagen in Form von Zustellkosten in Höhe von 3,45 € sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von dem Kläger zu tragen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert.