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Beschluss

3 M 32/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0411.3M32.24.00
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Leitsätze
1. Zur Interpretation der in Klammern gesetzten Formulierung erheblich in der Anforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.(Rn.15) 2. Zu den Anforderungen an die in § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV (juris: FeV 2010) geregelte Pflicht zur Mitteilung, dass der Betroffene die Unterlagen einsehen kann.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 16. Februar 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Interpretation der in Klammern gesetzten Formulierung erheblich in der Anforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.(Rn.15) 2. Zu den Anforderungen an die in § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV (juris: FeV 2010) geregelte Pflicht zur Mitteilung, dass der Betroffene die Unterlagen einsehen kann.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 16. Februar 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 16. Februar 2024 hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses. 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2023 wiederhergestellt hat. Der Senat geht davon aus, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts lediglich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) erfasst und bereits der Antrag des Antragstellers - jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung - so zu verstehen war, dass lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung begehrt wurde. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Entscheidung der Verpflichtung gemäß Ziffer 2 (Abgabe des Führerscheins) bereits nachgekommen. Dadurch hatte sich auch die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 4) erledigt. Außerdem hätte hinsichtlich Ziffer 4 der Antrag darauf gerichtet sein müssen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO anzuordnen, da dem Widerspruch gegen die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 9 AGVwGO LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie steht mit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Einklang. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken. Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird gerade bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen (vgl. z.B. ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - juris Rn. 4; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 S 97/09 - juris Rn. 3). Außerdem stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. In solchen Fällen ist es daher nicht zwingend geboten, für die Vollziehungsanordnung eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. zum Vorstehenden: OVG SchlH, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2016 - 11 CS 16.204 - juris Rn. 13 m.w.N. und zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 3 M 123/19 - juris Rn. 4 f.). Die sich aus diesen Maßstäben ergebenden Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass eine weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auf Grund der bisher nicht auszuschließenden Eignungszweifel (nicht erbrachtes medizinisch-psychologisches Gutachten) bzw. der erhöhten Risikobereitschaft erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen würden. Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin hinreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen sie die Vollzugsanordnung getroffen hat, um die andernfalls eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu hindern. Da der vorliegende Fall in Bezug auf die Dringlichkeit der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Fällen aufweist, bedurfte es keiner weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs. Ob die Begründung die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung auch inhaltlich tragen kann, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 3 M 123/19 - juris Rn. 6). 3. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2023 überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. a) Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2023 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV sind erfüllt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Steht die Nichteignung nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Gutachtenanordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt ist und das Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgemäß vorgelegt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 - juris Rn. 22 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein von ihr gefordertes Gutachten nicht (fristgemäß) vorgelegt hat, zu Recht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Gegen die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens vom 14. August 2023 bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. aa) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die Formulierung der vom Gutachter zu beantwortenden Frage nicht zu beanstanden. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat, denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung“ festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanforderung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die konkrete Fragestellung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und ggf. den körperlichen Eingriffen aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen auch geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Gutachter an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2012 - 3 M 527/11 - juris Rn. 4). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, schließt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überschießende - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderliche - Untersuchungsvorgaben oder -inhalte mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen aus (VGH BW, Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 - juris Rn. 44). Die Fragstellung in dem Anordnungsschreiben vom 14. August 2023 „Ist zu erwarten, dass Herr A. (geb. ….1988) auch künftig (erheblich) gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird“ ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Sie beschränkt sich auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Antragstellers, die für die Beurteilung der Fahreignung nach § 11 Abs. 5 i.V.m. Ziffer 1 Buchst g Anlage 4a FeV geboten sind. Danach ist u.a. in den Fällen des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Um einen Fall des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG handelt es sich hier. Gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, wenn ein Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG vorliegt, also der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, dem die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung neu erteilt wird, innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht. Die Fragestellung in dem Anordnungsschreiben orientiert sich an den Maßstäben der Ziffer 1 Buchst. g Anlage 4a FeV. Insbesondere beschränkt sie sich auf „erhebliche“ Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein unbeteiligter Dritter habe das Einklammern des Wortes „erheblich“ lediglich dergestalt verstehen können, dass mit der Fragestellung eine Untersuchung beabsichtigt sei, die zum Gegenstand haben solle, ob die Begehung sowohl erheblicher als auch anderer (unerheblicher) verkehrsrechtlicher Verstöße durch den Antragsteller zu erwarten sei, ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin wendet gegen diese Annahme zu Recht ein, dass die Formulierung in dem Anordnungsschreiben gerade zum Ausdruck bringt, dass es auf erhebliche Verstöße ankommt. Bei dem eingeklammerten Wort „erheblich“ handelt es sich um eine Ergänzung, die den Inhalt des Satzes näher beschreibt. Wird ein Wort oder werden mehrere Wörter durch Klammern abgetrennt, werden Zusatzinformationen in den Satz eingefügt, ohne dessen Struktur zu verändern. Diese Zusatzinformationen werden zwar - im Gegensatz zu einer Abtrennung durch Kommas oder Gedankenstriche - nicht hervorgehoben (vgl. https://deutsch.lingolia.com/de/zeichensetzung/klammern, abgerufen am 9. April 2024). Gleichwohl ist die Zusatzinformation Bestandteil der Satzaussage. In der Abtrennung durch Klammern kommt nicht zum Ausdruck, dass der Satz die Aussage sowohl mit dem Inhalt der Klammer als auch ohne den Inhalt der Klammer umfassen soll. So kann etwa der Beispielsatz zur Erläuterung runder Klammern auf der Internetseite https://deutsch.lingolia.com/de/zeichensetzung/klammern „Sandra (die Freundin von Paul) hat gestern Kuchen für uns gebacken“ nicht so verstanden werden, dass neben der Freundin von Paul auch jede beliebige andere Person namens Sandra gestern Kuchen gebacken hat. Ebenso kann der Satz „Mein neues (rotes) Auto wurde gestohlen!“ nicht so verstanden werden, dass auch ein Auto anderer Farbe gestohlen wurde (vgl. https://www.studysmarter.de/schule/deutsch/rechtschreibregeln/klammern/, abgerufen am 9. April 2024). Auch die Formulierung „sowohl erheblicher als auch anderer (unerheblicher) verkehrsrechtlicher Verstöße“ in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist als Zusatzinformation zu verstehen, mit der erläutert wird, dass mit den anderen verkehrsrechtlichen Verstößen unerhebliche - und gerade nicht erhebliche Verstöße - gemeint sind. In gleichem Sinne handelt es sich bei dem vorliegenden Klammerzusatz „erheblich“ in dem Anordnungsschreiben um eine erläuternde Zusatzinformation, die eine Interpretation des Satzes, dass der Gutachter auch zu klären habe, ob der Antragsteller künftig einen unerheblichen Verkehrsverstoß etwa in Form eines geringfügigen Parkverstoßes begehen werde, nicht zulässt. Lässt der Satz keine Missverständnisse aufkommen, bedurfte es auch keiner näheren Erläuterung im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nur gebrochen Deutsch spricht. Bei etwaigen Verständnisschwierigkeiten hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, sich das Anordnungsschreiben übersetzen zu lassen oder bei der Antragsgegnerin nachzufragen. Beschränkt sich die Gutachtenanforderung demnach auf „erhebliche“ Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen, so hatte sich der Antragsteller keiner Begutachtung auszusetzen, die über das zulässige Maß hinausgeht. Einer näheren Konkretisierung des in verkehrsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Fahreignung und mit Verstößen gegen Verkehrsvorschriften mehrfach verwendeten Begriffs „erheblich“ (§ 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 Satz 2, Ziffer 1 Buchst. g Satz 1 Anlage 4a FeV) bedurfte es nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 11 ZB 19.1783 - juris Rn. 15, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 11 C 16.781 - juris Rn. 3; VG Trier, Beschluss vom 14. März 2019 - 1 L 545/19.TR - juris Rn. 26 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. November 2016 - 7 K 1578/16 - juris Rn. 4). Soweit die in dem Anordnungsschreiben gewählte Formulierung den in § 46 Abs. 1 Satz 2 und Ziffer 1 Buchst. g Satz 2 Anlage 4a FeV verwendeten Begriff „wiederholt“ nicht aufgreift, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen die Pflicht zur Konkretisierung des Untersuchungsthemas und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Fragestellung klammert wiederholte (mehrfache) Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen nicht aus, sofern diese Verstöße erheblich sind. Allenfalls könnte mit dieser Fragestellung unberücksichtigt bleiben, ob von dem Antragsteller wiederholte verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen zu erwarten sind, die jeweils für sich betrachtet unerheblich wären. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Verkehrsverstöße geeignet sind, die Fahreignung in Frage stellen (vgl. hierzu Hahn/Kalus, in: Münchener Kommentar zur StVG, 1. Aufl. 2016, FeV § 11 Rn. 46) und deshalb eine Begutachtung zu dieser Problematik sinnvoll erscheinen kann. Jedenfalls bestand im vorliegenden Fall für eine Prüfung, ob von dem Antragsteller eine Häufung unerheblicher Verkehrsverstöße zu erwarten ist, kein Grund, da die angenommenen Eignungszweifel auf einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen beruhen. Im Übrigen wäre der Antragsteller nicht belastet, wenn eine solche Prüfung von der Fragestellung nicht umfasst ist. bb) Die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens ist auch nicht im Hinblick auf eine Verletzung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV geregelten Pflicht zur Mitteilung, dass der Betroffene „die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann“, zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 VwVfG und § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV auf das Recht des Antragstellers hingewiesen, Einsicht in die Fahrerlaubnisakte zu nehmen. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Anordnungsschreiben, dass die Einsichtnahme gemäß § 29 Abs. 3 VwVfG „in den Räumen unserer Fahrerlaubnisbehörde“ zu erfolgen hat. Damit hat sie den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV Genüge getan. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass das Fehlen eines Hinweises auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG geregelten Ausnahmen, die von einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin abhängen, keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV begründet. Selbst wenn sich aus dieser Vorschrift die Pflicht ergäbe, auf die in § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG vorgesehenen weiteren Möglichkeiten der Akteneinsicht hinzuweisen, wäre das Fehlen dieses Hinweises gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG (analog) unerheblich, weil offensichtlich ist, dass hierdurch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden ist (vgl. zur analogen Anwendung des § 46 VwVfG im Zusammenhang mit der Hinweispflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - OVG 1 S 47.17 - juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. September 2019 - 9 L 1266/19 - juris Rn. 24). Der Antragsteller hatte sich am 23. August 2023 ausdrücklich mit einer Begutachtung durch den TÜV N. einverstanden erklärt. Wie sich aus der Bitte um Akteneinsicht in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 13. September 2023 ergibt, waren dem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Akten bekannt. Auf den Hinweis der Antragsgegnerin, dass sich die Akten beim TÜV N. befinden und sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter an die Begutachtungsstelle wenden könne, erfolgte keine Reaktion. Der Antragsteller hat lediglich mit Schreiben vom 17. November 2023 durch seinen Prozessbevollmächtigten um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens gebeten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 3. November 2023 Akteneinsicht in den Räumen der Begutachtungsstelle genommen. Das Fehlen eines Hinweises auf die in § 29 Abs. 3 VwVfG geregelten Ausnahmen hatte demnach keinerlei Einfluss darauf, dass der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat. cc) Die Gutachtenanforderung entspricht auch den materiell-rechtlichen Vorgaben. Grundlage für die Anforderung ist § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei um einen neben den §§ 11 ff. FeV bestehenden, eigenständigen Anordnungstatbestand für Fahrerlaubnisinhaber in einer zweiten Probezeit (vgl. VG Trier, Beschluss vom 14. März 2019 - 1 L 545/19.TR - juris Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11.2016 - 9 K 4650/16 -, juris Rn. 29). Die Voraussetzungen dieser - bereits erwähnten - Vorschrift sind erfüllt. Dem Antragsteller wurde als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung neu erteilt. Innerhalb der zweiten Probezeit hat der Antragsteller am 8. Februar 2023 die Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs missachtet und dadurch einen Unfall verursacht. Hierbei handelt es sich gemäß Abschnitt A Ziffer 2.1 Zeile 5 Anlage 12 FeV um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S. des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass es sich bei dem Verkehrsverstoß um einen atypischen Fall handelt, in dem ausnahmsweise von der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abzusehen sein könnte. b) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. Dem Schutz der Allgemeinheit vor der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr kommt eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2018 - 3 VR 1/18 - juris Rn. 25). Der Antragsteller hat nach vorangegangener Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis einen schwerwiegenden Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen und die sich hieraus ergebenden Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme berechtigt, dass von dem Antragsteller Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 46.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).